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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1893
- Sprache
- Deutsch
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113, 18. Mai 1893. Nichtamtlicher' 'Teil. 3015 begängnis zu sehen hatte, noch in nächster Zukunft zu sehen be kommen wird. Der stattliche Zug bewegte sich in langsamem Gange durch die langgedehnte Straße, und in den Mienen aller Leidtragenden drückte sich die Wahrheit aus, daß sie auch im vollen Sinne des Wortes Leid trugen. In ehrender Weise gedachten seiner noch mit tiefbewegten und ergreifenden Worten Herr Oberlehrer Brenthel als Vertreter der Döbelner Loge und Herr Lehrer Wolf für die beiden Dresdener Logen, deren Ehrenmitglied der Verstorbene gewesen war. Dann trug man ihn hinaus zur letzten Ruhe; Herr Diakonus Krebs hielt am Grabe eine wohlgemeinte, feierliche Abschiedsrede, sprach den Segen, und dann wurde sein sterblich Teil in die Erde gesenkt, zur Vergänglichkeit, wie es Menschen los ist. Sein Gedächtnis aber wird nicht erlöschen, es bleibt bei uns allezeit in Ehren. ll. L Schulbücher in Preußen. Der hier wiederholt besprochene Erlaß des preußischen Kultusministers über eine beabsichtigte Reform im Schulbücher wesens findet sich im April-Mai-Heft 1893 des »Centralblattes für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen« (Berlin, Wilhelm Hertz) und hat folgenden Wortlaut: 57) Einführung neuer Lehr-, Lese- und Uebungsbücher rc. für höhere Lehranstalten. Berlin, den 19. März 1893. Nach Nr. 16 der Erläuterungen und Ausführungsbe- stiminuugen zu den Lehrplänen vom 6. Januar 1892 ist be züglich der Festsetzung des Zeitpunktes der Einführung neuer Lehr-, Lese- und Uebungsbücher, sowie derjenigen Hilfsmittel für höhere Schulen, welche einer behördlichen Genehmigung unter liegen, weiteres Vorbehalten. Gleichzeitig sind dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium für die vorbereitende Erwägung zwei äußere Gesichtspunkte hingegeben worden, welche bei Herstellung neuer Schulbücher fernerhin beachtet werden müßten, wenn deren Einführung an höheren Schulen überhaupt in Betracht gezogen werden solle. Nachdem inzwischen für die verschiedenen Fächer einerseits viele der zur Zeit zum Unterrichtsgebrauche zugelassenen Lehr-, Lese- und Uebungsbücher den bei den besonderen Lehrgegenständen S. 9 bis 61 zum Ausdruck gebrachten Forderungen entsprechend umgearbeitet sind, anderseits eine große Zahl nach denselben Grundsätzen verfaßter neuer Schulbücher erschienen ist, bestimme ich hiermit, daß von dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium alsbald die nötigen Vorbereitungen getroffen werden, durch welche die endgültige Entscheidung über die von dem Schuljahre 1894/95 ab an den einzelnen höheren Schulen des Landes zu gebrauchenden Bücher und Hilfsmittel rechtzeitig vor dem be zeichnten Termin ermöglicht wird. Zu diesem Zwecke wolle das Königliche Provinzial-Schul kollegium die Direktionen seines Amtsbereiches ungesäumt an weisen, die erforderlichen Vorschläge für die bei den einzelnen Fächern schon für den bezeichnten Termin notwendig scheinenden Aenderungen in dem Bestände der Schulbücher und Hilfsmittel bei ihren Anstalten spätestens bis zum 1. Juni d. I. mit einem erläuternden Gesamtberichte an dasselbe einzureichen und je ein Exemplar der vorgeschlagenen Bücher und ein ein gehendes den Vorschlag begründendes Gutachten eines geeigneten Fachlehrers der Schule beizufügen. Das Königliche Provinzial- Schulkollegium^ wird alsdann die vorgeschlagenen Schulbücher u. s. w. wie bisher eingehend zu prüfen und die von ihm zur Genehmigung Igeeignet befundenen mit einem neuen Gutachten eines nicht der betreffenden Anstalt angehörigen Fachmannes spätestens bis zum 1. November d. I. mir vorzulegen haben. Für die Auswahl seitens der Lehrerkollegien und für die Prüfung und Vorschläge seitens der Provinzial-Schulkollegien sind folgende Gesichtspunkte genau zu beachten: Sechzigster Jahrgang. 1) Die vorzuschlagenden Schulbücher u. s. w. müssen nach Papier, Druck und Ausstattung allen schultechnischen und hygie nischen Anforderungen entsprechen. In letzterer Beziehung ver weise ich insbesondere auf Eulenberg und Bach, Schulgesund heitslehre S. 224 ff. Obschon die Ausgaben der Schulschriftsteller einer Geneh migung nicht unterliegen, so wird doch das Königliche Provinzial- Schulkollegium auch diesen in Bezug auf die bezeichnten Ge sichtspunkte besondere Aufmerksamkeit zu widmen haben. 2) Die in den Schulbüchern befolgte deutsche Rechtschreibung hat sich an das vorgeschriebene Buch »Regeln und Wörterver zeichnis für die deutsche Rechtschreibung« anzuschließen. 3) Der Verfasser und der Verleger müssen für den Fall der Einführung eines bestimmten Schulbuches sich vorher ver pflichten, neue Auflagen nach Form und Inhalt in irgend einer äußerlich für Lehrer und Schüler erkennbaren Weise so zu ge stalten, daß die alte Auflage neben der neuen gebraucht werden kann. Tritt bei einer neuen Auflage ein anderer Bearbeiter ein, so ist für deren Benutzung die besondere vorherige Ge nehmigung des Königlichen Provinzial-SchulkollegiumS erforderlich. 4) Inhaltlich müssen die vorzuschlagenden Bücher und Hilfs mittel den oben bezeichnten Forderungen der Lehrpläne und Lehraufgaben im ganzen entsprechen. 5) Die Zahl der für jedes einzelne Fach und für jede Provinz (Berlin als Provinz gerechnet) vorzuschlagenden Schul bücher u. s. w. ist gegen den bisherigen Stand erheblich einzu schränken. Es gilt dies insbesondere von den im fremdsprach lichen Unterrichte zu gebrauchenden Grammatiken und Uebungs- büchern, den deutschen Lesebüchern und den mathematischen Lehr büchern einschließlich der Logarithmentafeln. Zu dem Ende werden, falls die Direktoren der höheren Schulen einer Provinz vor ihren dem Königlichen Provinzial- Schulkollegium einzureichenden Vorschlägen sich nicht schon unter einander verständigt und auf eine Anzahl der besten für die einzelnen Fächer und Schularten geeignetsten Schulbücher geeinigt haben, die Provinzial-Schulkollegien durch ihre Deparlementsräie auf eine solche Einigung thunlichst hinzuwirken haben; ebenso werden die Provinzial-Schulkollegien derjenigen benachbarten Provinzen, zwischen welchen erwiesenermaßen ein häufiger Schüleraustausch stattfindet, vor ihren mir zu unterbreitenden Vorschlägen sich gegenseitig ins Benehmen setzen, um eine Vereinbarung über be stimmte Schulbücher nach Möglichkeit zu erreichen. 6) Für die neu vorzuschlagendcn Religionslehrbücher, soweit solche zur Zeit überhaupt erforderlich erscheinen, ist vorher die Zustimmung der geordneten kirchlichen Organe von dem Provin zial-Schulkollegium einzuholen. 7) Solche Schulbücher u. s. w., welche bisher schon an einer größeren Zahl von Anstalten einer Provinz im Gebrauche waren (vergl. Verzeichnis der im Jahre 1890 an höheren Schulen Preußens gebrauchten Schulbücher — Centralbl. für 1890 S. 339 ff. —) und sich bewährt haben, sind unter der Voraus setzung, daß sie den Forderungen unter 1—5 entsprechen, vor anderen bei den Vorschlägen der Lehrerkollegien und Provinzial- Schulkollegien zu berücksichtigen. ' 8) Schulbücher, deren Gebrauch auf eine einzelne Schule, an welcher der Verfasser als Lehrer thätig ist, beschränkt werden müßte, sind fernerhin zur Einführung nicht mehr vorzuschlagen. Eine Ausnahme davon ist nur dann zulässig, wenn es sich um Erprobung einer eigenartigen, die Erreichung des Lehrzieles in besonderem Maße fördernden Methode durch einen erfahrenen und bewährten Lehrer handelt. 9) Im Anschlüsse an vorstehende Gesichtspunkte bestimme ich des weiteren, daß die Anschaffung anderer als der amtlich genehmigten Schulbücher von den Schülern nicht gefordert werden darf. Auch ist dem Mißbrauche zu steuern, daß derartige für den Unterricht nicht notwendige Bücher von Lehrern zur An schaffung für den Unterrichtsgebrauch empfohlen werden. Er- 40Z
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