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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1891
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- Deutsch
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durch Hausicrcr, übrigens die stärkste Konkurrenz des Buchhandels, weil heutzutage eine bessere Zeitung nahe alles bringt, was ein gewöhnlicher Mensch braucht. — Der Zcitungsbcsitzcr hat das größte Interesse, die Freiheit des Hausierhandels anzustrcbcn: der Sortimcntsbuchhandler jedenfalls nicht. Wenn der Buchhandel in seiner Gesamtheit mit allen Anstrengungen gegen das moderne Antiquariat Front gemacht hat, so sollte er auch daraus hinwirkcn, daß das Kolportagcgcschiift demselben nicht verhängnis voll werde, weil cs eben mit den gelingst möglichen Handlungskostcn dem Sortimcntsgeschäfte eine ungerechte Konkurrenz machen kann und meistenteils macht: die Frcigcbung des Hausierhandels würde natürlich in erster Linie ein Vorteil des Kolportagcgcschäftcs sein. Meine Ucberzcugung ist, daß diese Frcigcbung sehr viele anständige Existenzen auslöschcn würde, tvährcnd der Verleger als Entschädigung dasür selbst arbeiten oder mit Personen arbeiten müßte, die sich haupt sächlich aus Elementen rekrutieren würden, welche in anderen Stellungen sich schon unmöglich machten. Ucbrigcns kein Geschäftsmann, der seine unauslöschlichen Geschäfts unkosten hat, dürfte sich für die Frcigcbung des Hausierhandels cr- wämcn; hier in Triest, wo man den Freihandel gewohnt ist, wird von allen Dctailhändlern schon lange gegen das Hausieren auch mit anderen Waren die stärkste Propaganda gemacht. Alles übrige der Petition lasse ich gelten, nur bin ich aus den an geführten Gründen nicht für die Frcigcbung des Hausierhandels mit Büchern und auch nicht für die Frcigcbung des Hausierhandels mit Zeitungen, weil ich letztere dem Buchhandel für schädlich halte. Einige wenige Menschen würden dadurch reich gemacht werden und viele andere würden dadurch zu Grunde gerichtet. Ich bedaure, daß ich nicht zur Generalversammlung erscheinen kann, weil die Aushebung des Freihafens hier und in Fiume wegen der da durch sich ändernden Verhältnisse meine Anwesenheit unbedingt er heischen.» Von seiten des Sektionsobmannes für Steiermark, Kärnten und Kram, Herrn Th. Lubensky, trifft eine Zustimmungs- Erklärung zur Petition mit folgenden Unterschriften ein: Theodor Keil, K Wohlfarth, Franz Pechel, Ulrich Moser's Buchhandlung (Meyerhoff), Leuschner L Lubensky, Max Berger, Paul Ci eslar, F ranz Ros e ustein (»Styria«). Der Sektionsobmann für Schlesien, Herr Prochaska, hat an Herrn V. Schur ich ein Schreiben gerichtet, sich aber bezüglich seiner Stellungnahme nicht ausgesprochen. Herr Man har dt (Gmunden), Sekiionsobmann für Ober österreich und Salzburg, erklärt sich mit der Petition einverstanden bis auf den Passus, welcher die freie Kolportage betrifft, gegen welche er protestieren müsse. Herr Gnbrynowicz (Lemberg), Sektionsobmann für Galizien, erklärt sich unter derselben Reserve mit der Petition einverstanden. Herr Trampusch (Ried) ergreift zu längeren Ausführungen das Wort und spricht sich entschieden gegen den Wortlaut der Petition aus. Herr Koncgen bedauert, daß so viele der Herren Kollegen die Begründung seines Antrages in der Hauptversammlung vor zwei Jahicn, der in der nun fertig vorliegenden Petition zum Ausdrucke kommt, nicht kennen, es wären sonst diese Proteste nicht eiugekaufen. Dieselben trafen übrigens zu einer Zeit ein, wo der Wortlaut der Petition noch nicht publiziert war. Er habe gehofft, daß uach Kenntnisnahme der Petition die Proteste zurückgezogen werden würden, sei aber in erster Linie aus de» verlesenen Berichten der Provinz-Obmänner nun zu der Ueber- zeugung gekommen, daß die Herren der Provinz durch die Aushebung des 8 23 des Preßgesetzes ihre Rechte bedroht und ihre Existenzen teilweise gefährdet sehen. — Zustimmungen, welche er durch ein Cirkular an die Vereinsmitglieder erbeten hätte, seien von 3k, darunter hervorragenden, Sortimentsfirmen aus Wien, und von 19 ebenfalls bedeutenden Firmen der Pro vinz an ihn gelangt. Auf die Petition eingehend, erklärt er absichtlich eine gewisse Weitläufigkeit gewählt zu haben, um die vielfachen Schäden, welche alle Zweige unseres Geschäftes, insbesondere durch die Bestimmungen des 8 23 des Preßgesetzes treffe», dar- stcllen zu können. Er habe nur diese Schäden und Hemmungen gegen die freie Bewegung aufgeführt, aber nirgends in der Petition gesagt, so und so müsse von nun an das Gesetz beschaffen sein, dies mußte jener Expertise überlassen bleiben, welcher die Ausgabe zufiel, das Gesetz selbst einer Revision und Umänderung zu unterziehen. Daß bei dieser Expertise der Buchhandel entsprechend ver treten sein müsse, sei am Schluffe der Petition ganz besonders zum Ausdruck gebracht worden. Wie störend unserm heutigen Verkehr der 8 23 sei, wie fast der gesamte Sortimentsbuchhandel sich sagen müsse, daß das jetzt giltige Gesetz jederzeit einen Kon flikt mit dem Buchhändler Hervorrufen könnte, sucht Redner an konkreten Beispielen zu beweisen Der Wortlaut des § 23 besagt ausdrücklich, daß der Ver kauf von Druckschriften in anderen als den hiezu bestimmten Lokalen verboten sei. Wenn also der Sortimenter Ansichtssendungen an seine Kunden im Einverständnisse mit denselben macht, so ist dies legal, weil eine geschäftlich giltige Abmachung dazu vor liegt; geschieht es aber ohne speziellen Auftrag, so ist dieser Ver trieb ein gesetzloser. Er ist überzeugt, daß, wenn eine Firma z. B eine größere Anzahl einer Zeitschrift zur Probe versenden würde und es wäre zufällig der Inhalt ein in irgend welcher Beziehung zu beanstandender (ohne daß ein Verbot dieser Zeit schrift ausgesprochen wäre), der Staatsanwalt zunächst wegen des 8 23 (Pr.-G.) einschreiten könnte. »Wenn eine Firma die Massenversendung eines Druckwerkes nach Adreßbüchern vornimmt, so Übertritt sie den 8 23 gerade so, als ob eine Verteilung oder ein Anbieten ohne Kolportage- licenz erfolgen würde. Wenn weiter eine Firma Reisende be schäftigt und durch diese ein eben erschienenes, noch nicht zur Kolportage zugelassenes Werk anbieten läßt, und wenn diese Reisenden die Grenzen des betreffenden Kronlandes überschreiten, so ist eine Verletzung des 8 23 bereits erfolgt. Wenn der Antiquar ein von ihm gekauftes Werk persön lich einer Bibliothek anbietet, so handelt er gegen das Preß- gesetz u. s. w. Es wird dieser Paragraph aber um so drückender, als das Ausland auf diese Bestimmungen keine Rücksicht nimmt und seine eigenen Reisenden uns ins Land setzt. Diese riskieren den Verlust der Proben und eine kleine Geldstrafe, der intellektuelle Urheber, der ausländische Buchhändler, ist nicht erreichbar, wo gegen den österreichischen Geschäftsmann die Strafe trifft und er seine Unbescholtenheit einbüßt. Was das aber heißt, sei nament lich bei Wiederholungsfällen bekannt.« Herr Konegen bespricht noch die Nachteile des heutigen Gesetzes für den Berlagsbuchhandel in Oesterreich. Ein technischer Verlag, wie beispielsweise der von Gerlach L Schenk, Lehmann, Schroll u. a. könne ohne Reisende, welche die ganze Monarchie durchziehen, nicht zur Blüte gelangen. Das Bestehen von namentlich belletristischen Zeitschriften, die Herstellung von groß- angelegten Lieferungswerken, Encyklopädieen rc. sei unmöglich bei den heute beschränkten Hausierlicenzcn, das lehrt die Erfahrung und das Urteil der Verleger selbst. Wenn auch jener Paragraph des weiteren das Hausieren jener Personen gestattet, welche einen hiezu berechtigenden Er laubnisschein besitze», so steht es immer im Belieben der Behörde, solche Erlaubnisscheine zu erteilen oder nicht. Es ist eben eine Olmützer Firma mit einem derartigen Ansuchen abgewiesen worden mit der Motivierung, daß bereits genügend solcher Scheine für Mähre» erteilt wurden. Eine Brünner Firma besitzt deren etliche zwanzig. Aus dem Gesagten resultiere die Notwendigkeit, diesen hemmenden 8 23 aus der Welt zu schaffen. Redner behält sich für den Fall der Annahme des Wortlautes der Petition das Amendement vor, daß die Freigabe der Kolportage auf Liefe rungswerke nicht zu beschränken sei, da er in einer solchen Beschränkung die Schädigung des Sortimentes erblicken würde, welchem es nicht erlaubt sein solle, aus ein vollständiges Werk
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