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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1891
- Strukturtyp
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- Band
- 1891-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1891
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- Deutsch
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Vereins die Orts- und Kreisvereine pflichtgemäß darin unter stützen. Der Prozeß, den die Firma Mayer Müller in Ber lin gegen zwei Mitglieder des früheren Vorstandes, die Herren Paul Parey und Carl Müller-Grote, führt, ist infolge Reichs gerichts-Entscheidung vom 5. Juli 1890 wiederum in den Vorder grund des Interesses getreten. Dos Werk, welches wir vor drei Jahren durch die Ab änderung unserer Satzungen zu dem Zwecke geschaffen haben, die alte buchhändlerische Organisation als die den Interessen des Buchhandels, der Schriftsteller und des Publikums am besten ent sprechende zu erhalten und die durch die Preisschleuderei im Buchhandel hervorgerusenen Mißstände zu beseitigen oder wenigstens aus ein erträglicheres Maß zurückzuführen, ist von den Gegnern desselben vor das Forum der Gerichte gezogen worden. Die erwähnte Firma hat, nachdem sie mit ihrer Beschwerde gegen die Eintragung der.neuen Satzungen in das Genossenschaftsregister zu Leipzig in allen Instanzen, desgleichen auch gerichtsseitig mit ihrer Beleidigungsklage gegen Mitglieder des früheren Vorstandes abgewiesen worden war, wegen der von Letzterem gegen sie behufs Einhaltung der Rabattgrundsätze erlassenen Maßnahmen Schadensklage erhoben. Die Vorinstanzen, das Königl. Landgericht und das Kammergericht zu Berlin, haben zunächst diese Maßnahmen für durchaus berechtigt anerkannt und den Klageanspruch der Klägerin für unbegründet erklärt. Das Reichsgericht hingegen hat die Sache zur weiteren Verhandlung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Hierbei ist nach dem Erkenntnis des Reichs gerichts zu unterscheiden zwischen den Satzungen bezw. den Beschlüssen der Hauptversammlung und den Maßnahmen, welche unter Berufung ans dieselben von dem früheren Vorstande erlassen worden sind. Was die neuen Satzungen betrifft, so hat das Reichs gericht nicht eine einzige Bestimmung derselben bean standet Es hat im Gegenteil den in denselben aufgestellten Vereinszweck in bezug ans den Kundenrabatt als durchaus erlaubt erklärt und betont, daß aus dem Prinzipe der Gewerbefreiheit keine Unantastbarkeit des freien Spiels wirtschaftlicher Kräfte in dem Sinne folge, als sei den Gewerbetreibenden der Versuch untersagt, im Wege genossenschaftlicher Selbsthilfe die Betätigung dieser Kräfte zu regeln und von Ausschreitungen, die für schädlich erachtet werden, abzuhalten Es hat demgemäß die sämtlichen in den Satzungen zur Erreichung dieses Zweckes getroffenen Bestimmungen (8 3 Ziffer 2 und 6, ZZ 8, 9, 10, 49 Abs. 4) als zulässig an erkannt. Desgleichen hat dasselbe auch den noch immer in Kraft befindlichen Beschluß der Hauptversammlung vom I I. Mai 1884 auf Betreiben der Erlangung von Verleger-Erklärungen, laut welchen au Schleuderen entweder gar nicht oder nur mit verkürztem Rabatt geliefert werden solle, nicht beanstandet. Was dagegen die erwähnten Maßnahmen des Vorstandes betrifft, so hat das Reichsgericht für die Beurteilung derselben verschiedene Gesichtspunkte und Rechtsgrundsätze ausgestellt, mit dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, dieselben je nach dem Er gebnis der anderweiten Verhandlung abzuändern. Die Firma Mayer L Müller hatte in ihrer Klage gegen die Herren Parey und Müller-Grote sowohl die Maßnahmen des Vorstandes vor, als auch diejenigen nach dem Inkrafttreten der Satzungen angegriffen. Das jetzt vorliegende zweite Erkenntnis der Berufungsinstanz vom 17. Februar dieses Jahres hat den Anspruch der Firma Mayer L Müller, soweit derselbe sich auf die Maßnahmen des Vorstandes vor Inkrafttreten der Satzungen gründete, auch neuer dings abgewiesen, dagegen bezüglich einzelner Maßnahmen nach Inkrafttreten dieser Satzungen als begründet anerkannt. Die letzteren Maßnahmen, welche außerhalb der Bestimmungen der Satzungen liegen, welche von dem früheren Vorstände aber zwecks nachdrücklicherer Bekämpfung der Schleuderei und osortiger Unifizierung des Kundenrabattes durch das ganze Vereins gebiet erlassen wurden, hat das Berufungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Es bleibt nunmehr noch die Endentscheidung der letzten Instanz, des Reichsgerichts, bei welchem bereits Revision eingelegt wurde, abzuwarten. Die in den Satzungen selbst bezw. durch den Beschluß der Hauptversammlung vorgesehenen Schutzmittel: Die Versagung der Benutzung aller Vereinsanstalten und Vereinseinrichtungen, die Ausschließung aus dem Vereine, die Aufforderung an freiwillig verpflichtete Verleger, gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zn liefern, werden dagegen durch diese Entscheidungen nicht be rührt. Mit ihnen werden wir nach wie vor den Kampf gegen alle diejenigen Firmen, welche nach Ausspruch des Vereinsaus schusses gegen die Bestimmungen des tz 3, Ziffer 4, 5 und 6 der Satzungen verstoßen haben, unentwegt fortsetzen. Nach den von keiner Seite bestrittenen Erfolgen, welche in diesem Kampfe schon jetzt errungen sind, dürfen wir mit Sicherheit hoffen, daß bei energischer und umsichtiger Fortführung desselben die schweren Mißstände, unter welchem der deutsche Buchhandel nun seit Jahr zehnten leidet, im Laufe der Zeit eine wesentliche Milderung erfahren werden, so daß eine fortschreitende Besserung der Ver hältnisse des Sortimentsbuchhandels in Aussicht genomnien werden kann. Zu einer oft wiederkehrenden Klage giebt der Umstand Ver anlassung, daß infolge des verschwindend kleinen Rabattes, den die Bibelgesellschaften auf ihre Erzeugnisse gewähren, der Vertrieb der Bibel dem Buchhandel fast ganz entzogen ist. Von dem „Vereine von Verlegern christlicher Litteratur" war bei dem Vorstande eine Eingabe eingegangen, in welcher letzterer ersucht ward, dahin zu wirken, daß dem Buchhandel von den deutschen Bibelgesellschaften der allgemein übliche Rabatt ge währt werde, um die von den betreffenden Gesellschaften fest gesetzten Verkaufspreise dem Publikum gegenüber einhalten zu kön nen. Der Vorstand hat infolge dessen au die verschiedenen deut schen Bibelgesellschaften ein Schreiben gerichtet, in welchem er unter Hinweis auf den Vorgang der »Britischen und ausländischen Bibelgesellschaft sowie der »Württembergisch priv. Bibelanstalt« ein gleiches Entgegenkommen befürwortet. Die Angegangenen Antworten lehnen zum größten Teil die Gewährung von Rabatt mit der Motivierung ab, daß die Herstellungskosten, namentlich ihrer billigen Ausgaben die Ver kaufspreise bedeutend überstiegen, das durch milde Beiträge zu deckende Defizit aber durch den au den Sortimentsbuchhandel zu gewährenden Rabatt wesentlich vermehrt werden würde, was ihrer Meinung nach nicht im Sinne der Beitragenden sein dürfte. Ein ähnlicher Mißstand hat sich im vorigen Jahre bei dem von dem Reichsamte des Innern herausgegebenen, in R. v. Deckers Verlage erschienenen »Arzneibuch für das Deutsche Reich« (3. Ausg.) herausgestellt. Die in der Bekanntmachung vom 17. Juni 1890 (Reichsauzeiger 1890 Nr. 174) enthaltene Notiz hatte vielen Sortimentsbuchhandlungen Verlegenheiten bereitet und letzteren mehrfach Veranlassung gegeben, das Werk teurer als zu dem angeführten Preise abzugeben, da der von der Firma R. v. Deckers Verlag gewährte Rabatt kaum die Spesen des Sortimenters decke. Der Vorstand sah sich dadurch zunächst veran laßt, mittels Rundschreibens an die Kreis- und Ortsvereine auf tz 3 Ziffer 5 der Satzungen hinzuweisen, wonach eine Erhöhung der von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise ebenso satzungswidrig sei, wie eine nicht genehmigte Gewährung von Rabatt. Gleichzeitig aber nahm der Vorstand Veranlassung, eine Eingabe an das Reichs amt des Innern zu richten, mit der Bitte, bei Veröffentlichung ähnlicher Werke eine Fassung wählen zu wollen, welche den Sorti mentsbuchhandlungen die Möglichkeit des kleinen Nutzens lasse, welchen sie bei ihren Verkäufe» nicht entbehren könnten. Das Reichsamt des Innern hat darauf in dankenswerter Weise er widert, eine Verkürzung des Sortimentsbuchhandels habe durch aus nicht in seiner Absicht gelegen, und damit die freundliche Zusage verknüpft, dafür Sorge tragen zu wollen, daß in Zukunft
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