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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1922
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- 1922-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1922
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X» 48. 25. Februar 1922. Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. ltche Verfahren beziehen, zu vereinigen. Es wird empfohlen, an die Spitze den augenfälligen Vermerk zu setzen: »Betrifft Nennung des Erfinders«. Der Antrag soll die Bezeichnung der Erfindung und das amtliche Aktenzeichen sowie eine Erklärung über die Zahlung des Kostenbeitrags enthalten und Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung des Erfinders angeben. Ist das Patent von mehreren Personen nachge sucht, so hat jede von ihnen den Antrag zu unterzeichnen. Dem Anträge ist die von dem darin genannten Erfinder eigen händig vollzogene Erklärung seines Einverständnisses beizufitgcn. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften wird in der Regel nicht gefordert werden. Als Beitrag zu den Unkosten der neuen Einrichtung ist der Betrag von 50 Mark an die Amtskasse abzuführen. Solange die Zahlung nicht bewirkt ist, wird dem Anträge keine Folge gegeoen. III. Einen Bescheid darüber, daß dem Anträge stattgcgebcn wird, hat der Antragsteller nicht zu erwarten. Ist den angegcocnen An forderungen genügt, so wird aus die Erfüllung des ausgesprochenen Be gehrens Bedacht genommen werden. Tie Ausgabe der Patentschrift wird dadurch nicht aufgehalten. Wichtig ist daher, daß der Anirag zu passender Zeit gestellt wird. Wird er eingereicht, nachdem das Patent endgültig erteilt oder nachdem die Erteilung bekanntgemacht worden ist, so wird seine Berücksichtigung dadurch in Frage gestellt. Das Amt übernimmt in keinem Falle die Verantwortung dafür, daß die Patentschrift mit dem beantragten Vermerk versehen wird. Ist sie, gleichviel aus welchem Grunde, ohne den Vermerk erschienen, so kann dieser erst und nur dann nachgeholt werden, wenn cs aus anderem Anlaß zu einem neuen Drucke der Patentschrift kommt. IV. Die Nichtigkeit der Angabe des Patentsuchers wird von dem Amte nicht geprüft und durch den der Patentschrift beigedruckten Ver merk nicht gewährleistet. Das materielle Recht an der Erfindung und das Rechtsverhältnis zwischen dem Patentsuchcr oder dem von ihm > als Erfinder Genannten und einem Tritten werden durch die Ver öffentlichung des Vermerks nicht berührt und bleiben bei der Hand habung der gegenwärtigen Richtlinien außer Betracht. Dritte Per sonen werden mit etwaigen Einwendungen an den Patentsucher ver wiesen. V. Auf ein vor dem 1. März 1922 eingegangcnes Gesuch um Ver öffentlichung des Namens des Erfinders wird von dem Amte nicht zurückgegriffcn. Der Antrag muß, um berücksichtigt werden zu können, unter Beachtung der vorstehenden Richtlinien wiederholt werden. MlsMMrlchteii. Ernennung zum Ehrendoktor. — Herr Pastor Carl Beyer in Rostock i. M., der bekannte Verfasser zahlreicher im Mecklenburgischen spielenden Romane (Pribislav, Anastasia, Die Nonnen von Dobbertin, Die alte Herzogin usw. usw.), ist von der philosophischen Fakultät der Universität Rostock zum vr. pdil. d. e. promoviert worden. In dem Doktordiplom heißt es »ernennt Herrn Pastor Carl Beyer, der in zahl reichen Schriften Mecklenburgs Vergangenheit hat Wiedererstehen »assen, der in anschaulichen Kulturbildern mit Gemüt und Humor niederdeutsche Eigenart gezeichnet und in der Heranwachsenden Jugend Vaterlandsliebe und Treue zur Heimat zu wecken gewußt hat, in An erkennung seiner Verdienste um die mecklenburgische Literatur und das heimische Vo.lkstum zu seinem 75. Geburtstage ehrenhalber zum Doktor der Philosophie«. Tie Schriften vr. Beyers sind vorwiegend bei Friedrich Bahn in Schwerin i. M. erschienen. Verleihung des Kutzmaul-Prciscs an Sauerbruch. — Die medi zinische Fakultät der Universität Heidelberg verlieh Professor Sauer bruch in München, Direktor der dortigen chirurgischen Klinik, aus Anlaß des 100. Geburtstages von Adolf Kußmaul den Kußmaul-Preis für Verdienste um die Heilkunde, den die Fakultät aller drei Jahre einem deutschen Arzt für eine vom ihm ersonnene und bewährte Heil methode zu verleihen hat. Sauerbruch hat sich um die Förderung der Lungenchirurgie große Verdienste erworben. emWlll. Verleger-Konten, Rechnungsauszüge und Bar-, bzw. Nachnahmeverkehr. <Vgl. Bbl. 1922, Nr, 8, 12, 22, 25 u, zg,> Zur selben Zeit, in der die Mehrzahl der Sortimenter die Eröff nung eines Monats-, bzw. Quartals-Kontos erstrebt, mehren sich die Stimmen, die für die Beseitigung der Zielkonten und die Wiederein führung des Barverkehrs eintreten. Man könnte meinen, daß der dem, Verleger zum Vorteil gereichende Versand unter Nachnahme für den ' Sortimenter einen Schaden bedeute und von diesem infolgedessen be kämpft werden müßte. Daß dies nicht der Fall ist, geht aus mehreren schon früher hier veröffentlichten Beiträgen hervor. Inwiefern der Barverkehr als vorteilhaft anzusprechen ist, will ich im fol genden klarzumachen versuchen. Fest steht unbedingt, daß der von Herrn W. Bangert im Bbl. Nr. 0 vorgeschlagene Bar-, bzw. Nachnahmeverkehr den auch für den Sortimenter einfacheren und billigeren Weg darstellt, wenn, wie es den Anschein erweckt, eine im Rechnungswesen nur zu notwendige Be dingung fallengelassen wird, mit deren Bestehen oder Fallen die ge samte, ordnungsmäßige Kontenführung zusammenhängt. Es handelt sich um die von einer großen Anzahl Verleger erlassene Bestimmung, daß fernerhin Konto-Auszüge nicht erteilt werden nud der Ausgleich nach dem Konto des Sortimenters vorzunchmcn ist. »Wir sind allzumal Sünder«, und dennoch unterbleibt wohl die Regulierung der Barkonten in den seltensten Fällen aus Gründen un sachlichen Denkens. Meistens ist schuld daran: Arbeitsttberhäusung, Nichtcrteilung von Auszügen oder Ungleichheiten auf Konto, deren Er ledigung vor endgültiger Zahlung abgewartet wird. Die Übereinstimmung der Barkonten erfordert unweigerlich die jeweilige Erteilung von Konto-Auszügen. Diese Tatsache steht fest, und wenn die Gruppe derjenigen Verleger, die Auszüge nicht mehr versenden wollen, sich nicht rechtzeitig eines Besseren besinnt, werden wir im Konten-Verkehr bald nette Zustände haben. Es ist zur Genüge bekannt, daß gerade bei der Bearbeitung der Verleger-Konten recht viel unproduktive Arbeit geleistet wird oder geleistet werden muß infolge der teilweise verständnislosen Zahlungsbedingungen einzelner Verleger, die glücklicherweise für den guten Buchhandel meist von ge ringer Bedeutung sind. Die große Gruppe wissenschaftlicher und schön- ! wissenschaftlicher Verleger nähert sich im Rechnungsverkehr mehr und mehr den modernen kaufmännischen Grundsätzen. Von einem einheit lichen Rechnungswesen sind wir Buchhändler leider noch weit entfernt, und solange noch systemlos gearbeitet wird, bleibt es bei den Mei nungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen in Konto-Angelegen- heilen. Neuerdings kann man ja in der Praxis feststellen, daß die Be reitwilligkeit zur Eröffnung von Monats-, bzw. Quartals-Konten auf seiten der Verleger zunimmt; andererseits mutz aber das Vorgehen einer großen Anzahl bedeutender Verleger, nämlich die Einstellung vorheriger Auszüge, als recht kleinlich und durchaus unökonomisch be zeichnet werden. Tie folgenden Zahlen mögen beweisen, daß der Sparsamkeitssinn hier wieder einmal nicht am rechten Platze ist. Bei größeren Bezügen wird ohne vorherigen Auszug in den sel tensten Fällen ein übereinstimmender Abschluß erzielt werden, und meistens werden Verleger und Sortimenter folgende Buchung auf Un kosten-Konto vornehmen müssen: Das Sortiment: 1. Zahlung des vermeintlichen Saldos auf billigstem Wege (P.-Sch.). Uberweis.-Formular: Gebühr; Ausscheiden; Verbuchen in P.-Sch.-Kasse usw. 4.— 2. (Erstes) Briefporto aus Grund des Verleger-Briefes 2. 3. Briefschreibcn; Prüfen des Kontos; Prüfen und Fran kieren des Briefes 2.- 4. Restzahlung (obige Kalkulation) 2.— ^ Sa. 10- Der Verlag: 1. Verbuchen der eingegangenen Zahlung; Anfertigung einer Spezifik. 3.— 2. Briefporto 2.— 3. Diktat, Schreiben, Unterschr. des Briefes 2. 4. Verbuchen d. restlichen Zahlung i. Buche u. auf Konto 1. Sa. 8. Vorstehende Ausrechnung bezieht sich auf einen Fall, bei dem die Differenz nach einem einmaligen Briefwechsel erledigt ist, was nicht immer der Fall ist. Kurzum, die vorherige Erteilung eines Aus zuges, gleichviel ob über Leipzig oder direkt, ist unbedingt erforderlich, wenn unnötige Spesen, Arbeit und Verärgerung vermieden weiden sollen. Was, wie schon erwähnt, vor allem aber fehlt, ist das System. Es ließe sich doch wirklich bei jedem noch so eigenartigen Geschäfts betriebe etwa folgendes Schema durchführen: 1. Zahlungstermin: Bis zum 25. spätestens des dem Monar oder Quartal folgenden Monats muß die Regulierung des Kontos auf Grund des bis 15. desselben Monats eingcgangenen Auszugs vorgcnommen sein, andernfalls an dem darauffolgenden 1. d. Mts. Einziehung des 251
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