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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1922
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- 1922-03-08
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- 08.03.1922
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Redaktioneller Teil. Hamburg-Altonaer Buchhändler Verein. In der 62. ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem t. März 1922, wurde der Vorstand für das kommende Vereinsjahr wie folgt gewählt: t. Vors.: Richard Fried erichsen i. Fa. L. Friede- richsen L Co., 2. Vors.: Arnold Laeisz i. Fa. Gerth, Laeisz L Co., 1. Schriftführer: Waldemar Heldt in gleichnamiger Firma, 2. Schriftführer: Martin Riegel i. Fa. I. Harder, Altona, Schatzmeister: Hermann Findeisen i. Fa. Herold'sche Buchhandlung, Beisitzer: Walter Bangert in gleichnamiger Firma, Heinrich Boysen i. Fa. C. Boysen, Karl Mühe i. Fa. Ad. Eitler. Hamburg, den 2. März 1922. Der Vorstand. I. A.: Waldemar Heldt, 1. Schristf. Zum Abschluß von Verlagsverträgen. Von Justizrat Or. Marwitz, Berlin'). Der Verlagsvertrag ist vom Verleger mit besonderer Sorg falt zu durchdenken und festzulegen. Einmal sind diese Verträge die Grundlage des Verlagsgeschäftes und stellen seinen wesent lichen Wert dar; sodann sind sie für die Dauer berechnet und müssen also so abgefaßt sein, daß sie auch bei veränderter Ge sinnung und veränderter Sachlage eine genügende Grundlage für die Beziehungen zwischen Verleger und Verfasser bieten. Nach den Erfahrungen der Praxis finden sich in Vcrlagsverträ- gen immer wieder dieselben Fehler. 1. Häufig läßt der Vertrag nicht klar erkennen, ob das Urheberrecht oder das Verlagsrecht übertra gen werden soll. Auch der Urheberrechts-Übertragsvertrag enthält zumeist Bestimmungen über die Höhe der Auslage, die Festsetzung des Ladenpreises, den Druck und die Ausstattung und dergleichen mehr. Dieser Inhalt aber wird den Richter sehr häu fig bestimmen, den Vertrag nicht als Urheberrechts-Übertrags vertrag, sondern als Verlagsvertrag anzusprechen, zumal da im Zweifel anzunehmen ist, dass der Urheber sein Urheberrecht nicht hat mit übertragen wollen. Anderseits ist nicht zu verkennen, daß auch im Falle der Übertragung des Urheberrechts der Ur heber häufig ein Interesse an der Art der Verbreitung seines Werkes hat, und daß er darauf bestehen wird, daß der Vertrag entsprechende Bestimmungen enthält. In diesem Falle ist anzu- raten, daß das Wort »Verleger- möglichst vermieden wird, an seiner Stelle ist die Firma als solche zu nennen. Nach der Ver einbarung der Übertragung des Urheberrechts würde dann etwa fortzufahren sein: '1 Nach einem vom Verfasser aus der letzten Hauptversammlung der Korporation der Berliner Buchhändler gehaltenen Vortrag. »Die Firma unterwirft sich bet der Ausnutzung des Ur heberrechts folgenden Beschränkungen-. Zur vollständigen Klarstellung würde dann am Schlüsse / noch zu bemerken sein: t »Weiteren Beschränkungen ist die Firma nicht unter- i warfen-. 1 Es ist bei alledem davon auszugehen, daß die bloße Bezeich nung eines Vertrages als Verlagsvertrag oder Urheberrechts- Übertragsvertrag für die Auslegung nicht entscheidend ist; denn Verträge sind nicht nur nach ihrem Wortlaute, sondern insbe sondere auch nach ihrem Sinne auszulegen. 2. Auch im Falle der Übertragung des Urheberrechts sind nach ß 14 des Urheberrechtsgesetzes wertvolle Rechte dem Ur heber Vorbehalten, sofern er sie nicht mitüberträgt; hierher ge- hören insbesondere das Übersetzungs-, das Dramatisierungs und das Verfilmungsrecht. Obwohl eine ausdrückliche Über tragung dieser Rechte vom Gesetz nicht gefordert wird, wird doch zu verlangen sein, daß der Vertrag über die Mitübertragung die ser Nebenrechts keinen Zweifel läßt. Der vielfach gebrauchte Aus druck: »mit allen Rechten- wird nicht genügen, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß beide Parteien sich darüber einig waren, daß hiermit die Nebenrechte gemeint sein sollten. Die Verfasser verlangen nicht mit Unrecht, daß ihnen diese Neben rechte nicht durch eine» Ausdruck genommen werden, über dessen Tragweite sie sich nicht im klaren find; diesem Verlangen tragen die Gerichte Rechnung. Zum mindesten würde also gesagt wer den müssen: »mit allen vorbehaltenen Rechten». 3. Bei Verträgen, durch welche der Verfasser die Kosten der Herstellung übernimmt, insbesondere bei derartigen Verträgen mit Vereinen rmd Verbänden, wird darauf zu achten sein, daß Kommissionsverträg« von echten Verlagsber- trägen unterschieden lv erden. Es besteht eine gewisse Neigung bei dem Gerichte dahin, daß solche Verträge als Kommissionsverlagsverträge anzusehen sind. Mit dieser Mög lichkeit wird der vorsichtige Verleger rechnen müssen. Es emp fiehlt sich daher, in den Vertrag ausdrücklich aufzunehmen, daß der Verfasser dem Verleger das Manuskript seines Werkes zum Verlage übergibt und ihm das ausschließliche Recht zur Ver vielfältigung und Verbreitung überträgt. 4. Während früher die Verträge mit Pauscholhonorar die Regel bildeten, geht die Entwicklung offensichtlich dahin, daß an ihre Stelle immer mehr Verträge mit Gewinnbeteili gung treten. Bestimmt sich die Höhe der Gewinnbeteiligung nicht nach der Anzahl der abgesetzten Exemplare, sondern nach der Höhe des erzielten Buchhändlernettopreises oder des Laden preises oder des Gewinnes, so hat der Verfasser einen Anspruch auch auf einen entsprechenden Anteil an dem Teuerungszuschlage und an den verschiedenen Arten von Valutaausfchlägen. Soll also dies nicht der Fall sein, oder soll der Verfasser an diesen Zu- und Aufschlägen einen geringeren Anteil haben, so muß dies im Vertrage ausdrücklich bemerkt werden. 5. Bei der Vereinbarung eines festen Honorars für jede Auslage wird die Frage zu entscheiden sein, ob der Verfas ser infolge der Verschlechterung der deutschen Valuta und ihrer Folgen eine Erhöhung fordern kann. Die Frage ist, soweit mir
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