Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-03-08
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19220308
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192203089
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19220308
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-03
- Tag1922-03-08
- Monat1922-03
- Jahr1922
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. ^ 57, 8. März 1922. wesen veranstaltet, an deren Spitze der frühere Minister I)r. Viktor Mataja steht nnd die es sich zur Aufgabe gemacht hat, durch die Heranziehung aller Fachkreise dem Neklamewesen in Österreich neue Richtlinien zu geben und den an einer zweckmäsjigen Reklame inter essierten Handelszweigen Anregungen für gute Reklame zu bieten. Die Jnseratcnsteuer. — Es bleibt bei den Beschlüssen erster Lesung. Im RcichstagSausschuß für Steuerfragcn wurde di« Jnseratensteucr beraten. Die Demokraten und das Zentrum be antragten die Aufhebung der Svndersteuer. Es sei kein Geschenk, wenn eine Ausnahmebestimmung aufgehoben werde, weil man erkenne, das; sie wirtschaftlich ungerechtfertigt sei. Der Ausschuß bestätigte icdoch un begreiflicherweise die Beschlüsse erster Lesung. Diese Beschlüsse .-alten eine Steuer vorgesehen in Höhe von 1 Prozent für die ersten 200 Olli» Mk. des vereinnahmten Entgelts, von IVs Prozent für die nächsten 200 000 Mark, von 2 Prozent für die nächsten 200 000 Mark, von 2>2 Prozent für die nächsten 200 000 Mark, von 3 Prozent für die nächsten 200 000 Mark, von 3^. Prozent für die nächsten 100 000 Mark, von 4 Prozent für alle darüber hinausgehenden Beträge. Richt abgenommcnc Anzeigen. Gerichtliches Gutachten der Handelskammer zu Berlin. — Durch den Fortfall kleinerer Anzeigen erzielt der Verleger keine Ersparnisse, bei Rück tritt hat in solchen Fällen der Inserent deshalb den vollen vereinbarten Anzeigenpreis zu zahlen. Aber auch bei größeren Anzeigen dürfte in der Mehrzahl der Fälle der Verlegr-r selbst durch den Fortfall ganz seitiger Anzeigen keinerlei Ersparnis machen. Er wird in diesem Falle vielmehr häufig beträchtliche Mehraufwendungen für Füllung des iu Frage kommenden Platzes machen müssen. Ersparnisse für den Verleger können nur dann eintreten, wenn er infolge des Fortfalls der strittigen Anzeigen den Umfang seines Blattes verringern kann. Bei einer einseitigen Anzeige ist dies nicht möglich: denn eine Verringe rung des Umfangs einer Zeitung oder Zeitschrift um eine Seite ist nicht möglich, weil die geringste technische Druckform immer ein zwei seitiges Blatt (Vorder- und Rückseite) darstellt. Druckformen selbst zweiseitiger Art sind höchst selten und werden vom Verleger wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nach Möglichkeit vermieden. Bei Fachzeitschriften ist die Normaldruckform 8 Seiten. Sie beträgt bei kleineren Formaten auch 16 Seiten. Daraus ergibt sich, daß bei Fort fall halbseitiger Anzeigen der Verleger keine Ersparnis machen kann: ferner daß bet Fortfall einer ganzseitigen Anzeige nur in den seltenen Fällen eine Ersparnis eintreten kann, in denen die Anzeige auf einem einzelnen zweiseitigen Blatt gedruckt wäre und wenn der Verleger in der Lage gewesen wäre, auch die andere Seite fortfallcn zu lassen. Bei noch größeren Anzeigen tritt für den Verleger nur in den Fällen eine Ersparnis ein, in denen er in der Lage ist, den Umfang seines Blattes auf Grund des Fortfalls dieser Anzeige auf 2 oder 4 oder gar 8 Seiten zu verringern. Dafür, daß der Verleger solche Ersparnis machen, bzw. den Umfang seines Blattes wegen Fortfall der Anzeige verringern könnte, fehlt jeder Anhalt. In allen anderen Fällen wird der Verleger nicht nur keine Ersparnisse machen, sondern er wird erhöhte Aufwendungen haben, weil er den durch Fortfall der Anzeige frei werdenden Raum mit anderem Text füllen muß, für den er besondere Satzkosten, in vielen Fällen sogar Honorar wird bezahlen müssen, wenn er nämlich den frcigewordcnen Raum mit re daktionellen Mitteilungen, Nachrichten oder Artikeln belegen muß. Auch der etwaige Einwand, daß der Verleger an Stelle des fortgefallcncn Inserats ein anderes gesetzt habe, kann nur dann durchgrcifen, wenn festgestellt werden könnte, daß diese Ersatzanzeige lediglich aufgehoben worden ist für die fortgefallene Anzeige und im anderen Falle keines wegs bestellt worden wäre. Handelsüblich wird im Verlagsgcwerbe ein Inserent, der mit der Lieferung des Jnseratcntextes im Verzug ist, vor Anstrengung der Klage auf Zahlung noch einmal zur Ein- scnduug des Jnseratcntextes aufgcfordcrt, es sei denn, daß die Erfolg losigkeit dieser Aufforderung aus voraugehendcn Erklärungen des Inserenten klar hervorgeht. 24 530/21. (XII ^ 4.) Phantasie-Löhne (vgl. auch Börsenblatt Nr. 33). Wie erschreckend die Geldentwertung in Österreich vor geschritten ist, geht auch aus den neuerdings den Buch- druckergchilscn gewährten Lohnzulagcn hervor. In der Lohustufe ^ bewegen sich die Mindestwochenlvhne je nach der Ortsklasse zwischen 12 444 bis 17194 Kronen, in der Lohnstufc L zwischen 15 276 bis 21 040 Kronen und in der Lohnstufe 6 zwischen 18136 bis 25 2!X) Kronen. Auf die Stadt Wien entfallen die höchsten Lohnsätze; der Lohn von 25 290 Kronen setzt sich zusammen ans einem Minimum von 700 Kronen, aus der bisherigen Teuerungszulage in Höhe von 20 731 Kronen und aus der seit 20. Februar in Kraft getretenen neuen reue- riingszulagc in Höhe von 3859 Kronen. Die gegenwärtigen Löhne 298 bleiben bis einschließlich 18. März d. I. in Kraft. Die Faktoren gehälter wurden je nach den Ortsklassen um 3319 bis 4630 Kronen (wöchentlich) erhöht. Das Mindestmonatsgehalt eines Faktors in Wien beträgt gegenwärtig rund 110 000 Kronen. Haftungsbeschränkung der Bahn bei Versendung von Kostbar keiten. (Nachdruck verboten.) — Für den Waren Versand von einschneidender Bedeutung ist eine neue Reichsgerichtsentscheidung, die der Eisenbahn endgültig das Recht zngcsteht, die Entschädigung bei Ver lust vou Kostbarkeiten auf den H ö ch st b e t r a g von 150 Mark für das Kilogramm der Ware zu beschränken. Tie unter Zuhilfe nahme der §§ 461, 462 HGB. zustande gekommene Begründung zu dieser Haftungsbeschränkung läßt eine besondere Versicherung der Wa ren notwendig erscheinen, die infolge ihres hohen Wertes als Kost barkeiten anzusehcn sind. Unberührt durch die gegenwärtige Entschei dung bleibt allerdings nach wie vor die durch höchstrichterliche Ent scheidung ausgesprochene Versagung des Rechts der Bahn, den Begriff der Kostbarkeit von sich aus zu bestimmen. Was als Kostbarkeit im eisenbahnrechtlichcn Sinne zu betrachten ist, bestimmt das Gericht. Zur Entscheidung gereift ist die Frage infolge von Schadenersatz ansprüchen vier größerer Firmen (Oberrheinische Versicherungsgesell schaft: Versand von Seide; Weyl, Hamburg: Seide; Heesch, Hin- richsen K Eo., Hamburg: Chinin; Kuhlmann, Hamburg: Seide) gegen den Retchseisenbahnfiskus. Die Oberlaudesgerichte Celle, Ham burg und das Kammergericht zu Berlin haben dem Fiskus die Haftungsbeschränkung versagt und die Ansprüche der Klägerinnen für gerechtfertigt erklärt. Das Reichsgericht hat die Haftbefchränkung aus folgenden Entscheidungsgründen gebilligt: Die Ent scheidung hängt davon ab, ob die im Nachtrage V zum deutschen Eisen bahngütertarif Teil I Abteilung ^ vom 1. Mai 1917 enthaltene Ans führungsbestimmung zu 8 89, Abs. 2 Eisenbahnverkehrs- Ordnung rechtsgültig ist. Diese Haftungsbeschränkung ist auf den Grundlagen der 88 471, 456, 457, 459 ff. HGB. zustandegekommcn und wird vom höchsten Gerichtshof gebilligt. In 8 462 HGB. wird die Möglichkeit der Festsetzung eines Höchstbetrags als Entschädigung von Kostbarkeiten der Eisenbahnvcrkehrsordnung überlassen. Tie Eisen bah nvcrkehrsordnung aber sagt in ihrem 8 89 nach der Änderung vom 23. Dezember 1908: »Tie Eisenbahn kann ferner die bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen des 8 54 Absatz 213 Ziffer 1 zu leistende Entschädigung im Tarif auf einen Höchst betrag beschränken«. Eine solche Beschränkung haben die deutschen Eisenbahnverwaltungen in dem Nachtrage V zum Gütertarif getroffen, indem sie zu 8 89 EVO. eine neue Ausführungs- bestimmung des Inhalts erlassen haben: Für die in der Ausführungs-- bestimmung II zu 8 54 (2) 13.1 genannten Kunstgegenstände wird bei Verlust, Minderung oder Beschädigung keine höhere Entschädigung als 5000 Mark für den einzelnen Gegenstand, für die übrigen dort ge nannten Gegenstände keine höhere Entschädigung als von 150 Mark für das Kilogramm der Ware g c l e i st e t. Das Berufungsgericht gelangt zur Verurteilung, weil cs diese Aus- sührungsbcstimmnng für rcchtsunwtrksam erklärt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsirrtümlich. Sie berücksichtigen nicht iu genügendem Maße die Entstehungsgeschichte des 8 469 HGB. und des 8 89 EVO. Nach alledem erscheint es dem Willen des Gesetzgebers ent sprechend, wenn die Vorschrift des 8 462 HGB. dahin ausgelegt wird, daß der Eisenbahnverkehrsordnung in der Regelung der Höchst- b e t r a g s f c st s c tz u n g freier Spielraum gelassen ist. Nichtig ist cs allerdings, daß das Streben der Eisenbahn naturgemäß auf eine Beschränkung ihrer Ersatzpflicht gerichtet ist. Auf der andern Seite steht aber die Erwägung, daß sich die Eisenbahnen durch einfache Tarifänderungen in den Zeiten häufiger Valutaschwankungen leich ter den jeweiligen Bedürfnissen des Verkehrs an- passcn können. Endlich erscheint auch die Erwägung nicht zutref fend, daß die Höchstbetragsfestsetzung auf 150 Mark für das Kilo gramm deshalb nichtig sei, weil sie dem gegenwärtigen Stande der deutschen V a l u t a v e r h ä l t n t s s e keineswegs gerecht werde und die Versender schädige. Dem ist cntgegenzuhaltcn, daß cs nichk unbedingt erforderlich erscheint, den Höchstbctrag einer Ent schädigung so hoch zu bemessen, daß der Versender beim Verlust von Kostbarkeiten eine ausreichende Entschädigung erhält. Es bleibt zu be rücksichtigen, daß die Eisenbahn für die Beförderung von .Kostbar keiten keine bcsonderenTartfsätze erhält nnd daß anderer seits die große Masse der mit der Eisenbahn beförderten Güter auch unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen einen Kilo- ! grammwcrt von 150 Mark nicht erreicht. Infolgedessen kann auch die ' Haftbeschränkung nicht als gegen die guten Sitten verstoßend bezeichnet werde». (Aktenzeichen: l 213/21, 218/21, 452/21, 402/21. 25. l ! 1922.)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder