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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1922
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- 1922-03-08
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1922
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Redaktioneller Tct!. .>»» 57, 8. März 1822. bekannt, bisher von den Gerichten nicht entschieden worden, Wohl deshalb, weil die Verleger zumeist derartigen Wünschen ihrer Autoren Rechnung tragen. Liegt der Fall so, daß das Auf lagenhonorar dazu bestimmt ist, dem Verfasser die für ihn ersor- derlichen Subsistenzmittel zu verschaffen, so wird man den Verfasser für berechtigt erachten müssen, eine Er höhung seines Honorars zu fordern, obwohl dies bisher nicht der Standpunkt des Reichsgerichts gewesen ist; vielmehr hat das Reichsgericht in allen seinen Ent scheidungen zum mindesten den Wert der Leistung und Gegen leistung einander gcgenübergestellt. Hält es an dieser seiner Grundlage fest, so wird man nur dann zu einer dem Verleger ungünstigen Entscheidung kommen können, wenn der Verfasser für die neue Auflage eine wesentliche Arbeit zu leisten hat, wie dies namentlich bei wissenschaftlichen und bei Schulbüchern der Fall sein kann. In diesem Falle wird man aber auch dem Ver fasser nicht das Recht auf Forderung einer Erhöhung seines Ho norars versagen können. Wollen beide Teile beim Vertrages stehen bleiben, so sind die Gerichte nach der bekannten Reichs-« gerichtsentscheidung vom 2l. September >920 berechtigt, das Ho norar anderweit fcstzusetzen, jedoch ist festzustellen, daß eine der artige anderweite Festsetzung nur bei einer ganz ungewöhnlichen Änderung der Verhältnisse ersolgen darf, und daß sie die Inter essen beider Teile berücksichtigen und nach Möglichkeit ausglei- chen mutz. 6. Besondere Sorgfalt ist auf die Bestimmungen zu ver wenden, welche den Verleger berechtigen sollen, das Werk anderweit fortsetzen zu lassen, wenn der Verfasser weitere Auslagen nicht besorgen oder das Werk nicht fortsetzen kann oder will. Das Voigtländersche Formular enthält hierüber in den HZ 12 und 13 Bestimmungen, welche sür den Verleger durchaus ausreichen, indessen sind sie so weitgehend, daß der Verfasser sich häufig auf sie nicht wird einlassen wollen. Bei der Verschiedenheit der Verhältnisse wird sich unseres Erachtens eine einheitliche Formulierung hierfür nicht finden lassen. Der Verleger wird beachten müssen, daß Streitigkeiten über dis Aus legung dieser Bestimmungen häufig erst nach dem Tode des Ver fassers entstehen und die Erben über die Verhandlungen über die Fassung nicht unterrichtet sind. Er wird daher auf eine be sondere Klarheit und Genauigkeit zu achten und insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß nicht selten mehrere Mitarbeiter nacheinander tätig sein werden, und daß er dann unter Umständen mit einer ganzen Anzahl von Personen zu tun hat, die noch dazu verschiedene Interessen haben. 7. Nach dem Verlagsgesetze hat der Verleger kein Recht zum Verramschen oder zum Makulieren; will er infolge der Unverkäuflichkeit des Werkes zu einem dieser Mittel greifen, so wird er vorsichtigerweise die Restbestände dem Ver fasser zum Erwerbe zum Ramsch- bzw. Makulierpreise anbicten müssen. Erst wenn der Verfasser von diesem Angebote keinen Gebrauch macht, kann er die Reslbcstände verramschen oder ver nichten; er setzt sich aber auch dann der Gefahr aus, vom Ver fasser schadenersatzpflichtig gemacht zu werden. Dieser Gefahr kann er nur mit dem Einwande der Schikane begegnen, und dieser Einwand, daß also der Verfasser von seinem Rechte nur Ge brauch mache, um ihn zu schädigen, ist nur schwer zu beweisen, da die Frage, ob ein Werk unverköuslich ist, in der Regel nicht mit Sicherheit zu beantworten sein wird. Es ist daher anzuraten, daß der Verleger sich im Vertrage das Recht zum Verramschen und zum Makulieren ausdrücklich ausbedingt und daß er zu die sem Zwecke objektiv genau festzustellende Tatsachen bezeichnet, von denen der Eintritt des Rechtes abhängig ist. 8. Endlich ist dringend anzuraten, daß die Verlagsverträge ordnungsgemäß verstempelt werden. Abgesehen davon, daß die Unterlassung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Steuerstrasen nach sich zieht, und daß bei der jetzigen Steuer gesetzgebung der Verleger leicht in die Lage kommen wird, die Verträge den Finanzämtern vorlegen zu müssen, ist auch daran zu erinnern, daß die Verträge nicht selten dem Gericht im Origi nal vorgelegt werden müssen, sei es daß der Verfasser den seinen verloren hat und die Vorlegung des in der Hand des Verlegers befindlichen Exemplars verlangt, sei es daß einstweilige Ver- 2S4 fügungcn sich auf den Vertrag stützen. Der Stempel beträgt in Preußen zurzeit -/k 12.—; ein Verlagsunternehmen, das diese geringfügige Ausgabe nicht tragen kann, wird besser von vorn herein unterlassen. Papierpreise und Papiernot in Deutschland. Abgesehen von dem unglaublich raschen und keinen «Stillstand aufweisenden Steigen der Papierpreise für sämtliche Sorten, macht sich auch eine sehr fühlbare Papierknappheit geltend, die hinsichtlich des Bedarfs in Zeitungsdruckpapier unbedingt zu einer Katastrophe führen muß, wenn statt aller behördlichen »Er wägungen- usw. nicht schleunigst und nachdrücklichst für Abhilfe gesorgt wird. In der gesamten Tages- und Fachpresse wird es als außerordentlich bedauerlich bezeichnet, daß es trotz vieler schönen Reden der Regierungsstellen nicht gelingen will, ein weiteres Steigen dieser wahnsinnigen Preise zu verhindern. Während der Preis für Tageszeilungspapier im November v. I. noch 3,60 .11 pro Kg betrug, bestes er sich im Monat Dezember aus 4,20 ^1, um dann im Monat Januar auf 7,05 zu steigen. Bei diesem unglaublich und unverständlich hohen Preise ist es aber nicht geblieben, denn für den Monat März ist der Preis auf 7,80 ^1 pro Kg heraufgeschraubt worden. Mit dem Friedenspreis verglichen ist eine fast vierzigfache Erhöhung seslzuslellcn, denn vor Beginn und auch in der ersten Zeit des Krieges kostete ein Kg Zeitungsdruckpapier 20—21 L,. Es ist selbstverständlich, daß unter diesen Umständen die Tageszeitungen ihre Bezugs, und Anzeigengcbühren am I. März wieder erhöhen mußten. Für Nichttageszeitungen, Fachzeitschriften u. dergl. liegen die Ver hältnisse noch weit ungünstiger, denn diese müssen noch höhere als die vorhin angeführten Preise zahlen, z. B. im Monat Ja nuar 7,85 .11 für 1 kg. Man muß den Zeitungs- und Zeilschriften- verlegern das Zeugnis avsstcllen, daß sie sich gegen diese uner hörten Preisfestsetzungen wiederholt energisch zur Wehr gesetzt haben, aber es könnte doch noch weit mehr geschehen. Auch in der Öffentlichkeit an und sür sich müßte eine weit entschiedenere Siel- lungnahme gegen diese das geistige Leben erdrosselnden Preis festsetzungen einsetzen. Was die Papiernot betrifft, so wird außer dem Eisenbahner streik vor allem der Kohlen- und Zellstoffmangel ins Feld geführt. So teilte der Verband Deutscher Druckpapierfabrikanten dem »Zeitungs-Verlag- <Organ des Vereins Deutscher Zeitungs-Ver leger) mit, daß wegen Kohlen- und Zellstoffmangels seit einigen Tagen die im Freistaat Sachsen gelegenen 16 Papierfabriken zum Stillstand gekommen seien. Mit einer Behebung des Zellstoff- mangels könne nicht vor ein bis zwei Wochen gerechnet werden, da insbesondere die Sendungen aus Ostpreußen, Königsberg, Til sit und Ragnit sehr lange Zeit bis zu ihrem Eintreffen an Ort und Stelle benötigten. Durch den Streik der böhmischen Gruben arbeiter werde sich auch der Kohlenmangel in absehbarer Zeit nicht beheben lassen. An Begründungen für die Berechtigung der gegenwärtigen Papierpreise fehlt es natürlich auf seiten der Papierfabrikantsn nicht. Die »Kölnische Zeitung- kritisierte aber kürzlich diese Preisentwicklung und stellte vor allem in Abrede, daß die hohen Papierpreise mit den Gestehungs kosten zu rechtfertigen seien. Mit Hilfe des Vereins Deutscher Zeitungs-Verleger war es möglich, zu sicheren Unter lagen sür die Holzpreise in der Zeit von Juni 1921 bis Januar 1922 zu kommen. Es stellte sich heraus, daß der Durchschnitts preis für einen Raummeter Fichte (preußische Staatsforstverwal tung) sich am 31. Dezember 1921 zwischen 268 und 308 .« bewegte, im Januar 1922 betrug dieses Verhältnis 334 bis 339 .11. Ähnlich gestalteten sich die Holzpeeise in Bayern, Württemberg usw. Be zeichnend ist der Hinweis, daß das in den Monaten Januar und Februar d. I. eingekaufte Papierholz noch kaum zur Papierher- stcllung verwandt wird, denn für die Herstellung der Zellulose z. B. wird in der Regel nur Papierholz verwandt, welches min destens sechs Monate lufttrocken gelagert hat. Nach den Fest stellungen der Bayerischen Staatsforstverwaltung werden die Haupteinkäufe in Papierholz in den Monaten Februar, März und ! April getätigt. Danach betrugen die Durchschnittspreise 145 .11
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