Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1893
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- 1893-07-14
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- 14.07.1893
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gründet; bei Beratung dieser Bestimmung sei nicht beabsichtigt oder festgesetzt worden, durch dieselbe eine Aenderung der gesetz lichen Vorschriften betreffs des Erfüllungsortes (Art. 325 des H.-G.-B.) herbeizuführen, ebensowenig sei dadurch, daß die Re gelung der Konti bei Gelegenheit der Ostermesse erfolgen solle, eine Verpflichtung, die Zahlung in Leipzig zu bewirken, ausge sprochen worden. Beklagter hat beantragt, den Buchhändler Wilhelm Koebner in Breslau, welcher bei Abfassung der Verkehrs- ordnung beteiligt gewesen sei, über die Richtigkeit seiner Angaben als Zeugen abzuhören. Beklagter hat weiter aber auch die Abweisung der Klage aus materiellen Gründen beantragt, weil er sich zur Zurückweisung der Lieferungen 84—94 für berechtigt hielt. Beklagter führt nämlich an: 1. Er habe die streitigen Lieferungen nicht bestellt; der erste Teil der Länderkunde (Band II) beginne mit der 49. Lie ferung und schließe mit der 83. Lieferung ab, bei welcher dieser erste Teil für geschlossen erklärt werde. Von da ab beginne mit Lieferung 84 der durch den Bestellschein nicht bestellte zweite Teil; er sei daher nur bis zur 83. Lieferung zur Abnahme des Werkes verpflichtet gewesen; 2. der Abnehmer des bestellten Werkes habe die Annahme der den zweiten Teil enthaltenden Lieferungen abgelehnt; 3. er sei nach Z 10 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung zur Remission des zweiten Teiles berechtigt gewesen. Da Kläger die Richtigkeit dieser Ausführungen und insbe sondere die Anwendbarkeit der angezogenen Bestimmung der Buch händlerischen Verkehrsordnung auf den Streitfall bestritten hat, so hat das Prozeßgericht den zur Abgabe von Gutachten für den Buchhandel beim König!. Amtsgericht Leipzig verpflichteten Sach verständigen hierüber vernommen. Der letztere hat bei seiner gerichtlichen Vernehmung nach Einsicht des von dem Beklagten dem Kläger übersandten Bestellzettels erklärt, daß er der vom Beklagten vertretenen Auslegung des Bestellscheines nicht beitreten könne, da durch die auf dem Bestellschein gebrachte Bemerkung „Liefernng 49 bis Schluß" nach seiner Ansicht der Beklagte das ganze Werk: „Länderkunde von Europa" bestellt habe, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, die spätere Abbestellung zu genehmigen und daß die Bestimmung in 8 10 der Verkehrs ordnung dem Beklagten auch nicht zur Seite stehe, weil es sich nicht um Rückgabe später als „Fortsetzung" gelieferter Hefte han dele, sondern um Rückgabe eines Teiles einer bereits expedierten Bestellung. Auf Grund dieses Thatbestandes hat das König!. Amtsgericht Leipzig durch Urteil vom 30. Dezember 1892 entschieden, daß die Einrede der Unzuständigkeit zu verwerfen und der Beklagte zur Bezahlung der vom Kläger gesorderten 7 ^ 48 H samt Zinsen und zur Tragung der Kosten zu verurteilen sei. Die Ent scheidung wird unter anderem durch folgende rechtliche Aus führungen begründet: »Nach tz 26 der unbestrittenermaßen für beide Parteien maßgebenden Buchhändlerischcn Vcrkehrsorduung geschieht unter Buchhändlern der allgemeine Ausgleich der Rechnung in der Buchhändlermesse in Leipzig. Hierin liegt die vertrags mäßige Vereinbarung eines Erfüllungsortes; diese Ver einbarung hat nach Art. 324 Abs. 1 des allgem. deutschen Handels gesetzbuchs für den Erfüllungsort an erster Stelle in Betracht zu kommen. Da diese gesetzliche Vorschrift betreffs des Erfüllungs ortes der Parteivereiubarung zunächst die Bestimmung überläßt, so ist cs unerfindlich, wenn der Beklagte die Ansicht vertritt, daß eine derartige Vereinbarung der Vorschrift in Art. 324 zu- widerlaufe. Durch die Abhörung des vom Beklagten benannten Zeugen Koebner würde nichts gewonnen werden; denn selbst wenn der selbe das Vorbringen des Beklagten bestätigen sollte, so würde doch die Bestimmung der Verkehrsordnung nicht in dem von dem Zeugen angegebenen, sondern in dem aus ihr selbst sich er- ^ gebenden Sinne auszulegen sein. Die bloße Privatansicht eines bei Abfassung derselben beteiligten Buchhändlers kann für die i Auslegung nicht maßgebend sein. In der Sache selbst hat man dem Gutachten des nach Z 135 der Civilprozeßordnung befragten Sachverständigen sowohl betreffs der Auslegung des Bestellscheins als auch der Unanwendbarkeit des Z 10 der Verkehrsordnung durchaus beitreten müssen. Der Beklagte hat somit die bestellten Lieferungen mit Unrecht zurück gesendet und ist daher zur Zahlung des geforderten Kaufpreises nebst Zinsen zu verurteilen.« An der Richtigkeit dieser Entscheidung kann ein Zweifel nicht aufkommen. Es steht aber auch fest, daß der der Entscheidung zu Grunde liegende Streitfall gar nicht geeignet ist, eine Ab änderung einzelner Bestimmungen der Buchhändlerischen Verkehrs ordnung vom 26. April 1891 anzustreben. 1. Der Vorschlag, zu H 8 Abs. 3 hinzuzufügen: „mit Ausnahme der in Z 10 ausgeführten Fälle" wird weder durch die thatsäch- lichcn Vorgänge des angezogenen Streitfalles, noch durch die ihm widerfahrene rechtliche Beurteilung gerechtfertigt. Der thatsäch- liche Vorgang des Streitfalles paßt gar nicht in den Rahmen des angezogenen 8 10 der Verkehrsordnung, denn es handelt sich nicht um Bestellung und Lieferung eines Werkes „zur Fortsetzung", sondern um Rückgabe eines Teiles einer von vornherein aufge gebenen festen Bestellung. Der 8 8 Abs. 3 in Verbindung mit 8 10 der Verkehrsordnung enthält aber auch an sich nicht eine Unklarheit, die zu einer irrigen juristischen Auslegung führen könnte. 8 8 Abs. 3 stellt die allgemeine Regel auf, daß zur Rück nahme fest oder bar verlangter und gelieferter Werke der Ver leger nicht verpflichtet sei. H 10 enthält dagegen einzelne Fälle, in denen der Sortimenter zur Rückgabe eines „zur Fortsetzung" erhaltenen Werkes oder „zur Fortsetzung" empfangener Zeitschriften an den Verleger berechtigt ist, demnach eine Ausnahme von der vorher ausgestellten Regel. Es versteht sich deshalb ganz von selbst, daß die im 8 10 enthaltene Ausnahme nicht durch die 8 8 Abs. 3 aufgestellte Regel beseitigt werden kann. Der zu 8 8 Abs. 3 beantragte Zusatz ist deshalb unnötig. 2. Der weitere Vorschlag, zu 8 26 der Buchhändlerischen Ver kehrsordnung hinzuzufügen: „Der ordentliche Gerichtsstand der Vercinsmitglieder wird hierdurch nicht geändert", entspringt dem Bestreben, die Anwendung der Vorschriften im Z 29 der deutschen Civilprozeßordnung selbst in den Fällen auszuschließen, in welchen nach dem Willen der Parteien diese Anwendung zu Recht besteht. Nach 8 29 der deutschen Civilprozeßordnung ist für Klagen aus Erfüllung eines Vertrages auch das Gericht desjenigen Ortes zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Da nun 8 26 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung bestimmt, daß der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Kalenderjahres durch Remission, Deponierung und Zahlung, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen, in der folgenden Buch händlermesse erfolgen soll, welche alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche stattfindet, so wird hierdurch für diejenigen Buchhändler, welche in ihrem geschäft lichen Verkehr zu einander die Bestimmungen der Verkehrsordnung zu Grunde legen, Leipzig als der Ort bestimmt, an welchem die im 8 26 der Verkehrsordnung bezeichnten Verbindlichkeiten zu erfüllen sind. Dies hat aber zur Folge, daß neben dem durch die deutsche Civilprozeßordnung bestimmten allgemeinen oder ordent lichen Gerichtsstand des Wohnsitzes auch Leipzig als der nach tz 29 dieses Gesetzes zulässige besondere Gerichtsstand der Ver tragserfüllung von der klagenden Partei in allen Fällen gewählt werden kann, in denen dem zu verklagenden Gegner eine nach
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