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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1893
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- 1893-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1893
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- Deutsch
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160, 13. Juli 1893. Nichtamtlicher Teil 4159 Patriotisch«, Verlag «chlrg»l in vraunschweig. Haus-Kalender, patriotischer. Hrsg, von v. Wenckstern. 7. Jahrg. 1894. 8°. <154 S. m. Text-Bildern, 1 Farbendr. u. 1 Wandkalender) —. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm erstenmale angekündigt sind, Dhiodor Ackermann i» Manch««. tni Lansokinger, Mttoilnnxeo ans dein wsebanisob-tsebn. I,aboratorilliu rn Nünekoo. Holt 22. Loodaedtun^on <t. mstsoroloA. Stationen in Laxsrn. 15. Oaiirg. 1893. kiekt 1. StewpIinAsr, Ltraboo» literardistor. Hoti^so. VViiNosr, tldorübnngen äsr Llünodeoor Llusiksebuls. 3. Linke, ^redivalisctie 2eitsebrift. kl. kolxo. 4. Lä. I. »uttentag in v»rli». 417» ErgänzungSsteuer-Gesetz Textausg. v. Fernow. Kommunalabgabengesetz. Textausg. v. Adickes. Ergänzungssteuer-Gesetz. Kommentar. Kommunalabgabengesetz Kommentar v. Adickes. -rinrmann ch »alrstier, vio>it«a tn LeiPitg. 4»7» Ullv^erkorä, Ibo 0'6onnors ok Lallioabined. sLoglisb librar)' vol. 180.) Anlin» Lpring«r in Berlin. 4172 Moritz, Beobachtungen und Versuche betreffend die Reblaus und deren Bekämpsung. vrrnh. Ariedr. Voigt in »eimar. 4ie>9 lllaasAL, I)is Anlage von ^rbeitsivoduungoo. 3. ^uti. «. v. Decker'» Verlag ». Vchenck in Berlin. Archiv f. Strafrecht. 41. Jahrg. 1. Heft. 4172 vrnft Wasmnth i» Berltn. dleus iKalsrsisn. lksransaegoben von V7aswntb. «I7l 1,isksrnng 6. Nichtamtlicher Teil. Gutachten der Handelskammer zu Leipzig Dem soeben erschienenen 1. Bande des Jahresberichtes der Handelskammer zu Leipzig 1892 entnehmen wir folgende der Handelskammer abgeforderte Gutachten über buchhändlerische Handelsgebräuche: Zunächst legte das Königl. Preußische Landgericht in Kassel folgende beiden Fragen zur gutachtlichen Aeußerung vor: 1) ob nach dem allgemeinen Geschästsgebrauch bei Abschluß eines Ver trages über den Druck eines Buches in bestimmter Auslage die Vereinbarung »ohne Zuschuß« die Bedeutung habe, daß der Drucker nur die dieser Auflage entsprechende Anzahl von Bogen zu drucken und für die im Druck verdorbenen Bogen Ersatz nicht zu liefern hat, und zwar auch dann, wenn der Verleger für die Herstellung der vollen Zahl brauchbarer Exemplare hinreichendes Papier geliefert hat; 2) (für den Fall der Bejahung von Nr. 1) ob bei dem Druck eines Buches von 22 Bogen in einer Auflage von 500 Stück das Fehlen einer Zahl von 27 Exemplaren, oder welcher geringeren Zahl, als zulässig anzusehen sei. In dem Gutachten, welches die Kammer daraufhin erstattete, war nach einer allgemeinen Darlegung, insbesondere über Grund und Be deutung des Zuschusses, folgendes zu den beiden Fragen bemerkt: »Zu 1. Was die Bedeutung der Worte »ohne Zuschuß« anbelangt, so läßt sich nicht sagen, daß diese eine handelsge bräuchliche Formel bildeten, deren Sinn ein- für allemal fest stünde. An sich können sie ebensowohl den Sinn haben, die Auflage sollte 500 betragen, ungerechnet den üblichen Zu schuß (bez. den etwa sich daraus ergebenden Ueberschuß), als auch, es sollen von vornherein nur 500 Abzüge gedruckt werden, also kein Zuschuß (sodaß der thatsächliche Abgang an der vollen Auslage fehlen würde). »Die beiden vertragschließenden Teile selbst haben offenbar die Worte in verschiedenem Sinn genommen, der Verleger im elfteren, der Drucker im letzteren Sinn. Spricht für jene Auffassung der Umstand, daß überschüssiges Papier geliefert worden ist, so läßt sich für diese ansühren, daß, wenn jedenfalls die volle Auflage von 500 hergestelll werden sollte, die Be merkung »ohne Zuschuß« überflüssig gewesen wäre. Zu ent scheiden, wen hiernach die Verantwortung und der Schaden trifft, ist nicht unseres Amtes. »Sollte nach Lage der Sache der Drucker verantwortlich zu machen sein, so würde er doch jedenfalls nur angehalten werden können, den wirklichen Schaden zu ersetzen, welcher dem Verleger daraus erwächst, daß er statt einer Auflage von 500 nur eine solche von 473 erhält; ein solcher Schaden wird aber kaum be hauptet werden können, so lange die 473 Abzüge nicht nahezu vergriffen sind.« »Zu 2. Der Abgang von 27 Abzügen ist bei einer Stärke von 22 Bogen und einer Auflage von 500 mit Rücksicht aus das Format und die etwas empfindliche Beschaffenheit des (in einer Probe vorliegenden) Papiers, wenn auch als ein ziemlich hoher, doch nicht als ein übermäßiger zu bezeichnen, wenn man erwägt, daß sich ein Abgang in dieser Höhe ergiebt, wenn auch nur von einem der 22 Bogen 27 Stück verdorben worden sind.« Das Königlich Preußische Amtsgericht zu Breslau verlangte von der Kammer in einem Rechtsstreit zwischen einer Verlags buchhandlung und einem Sortimenter Auskunft darüber, ob der in einem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 19. November 1891 enthaltene Satz, daß sie ihn um Einsendung einer Abschlagszahlung von 50 ^ ersuche, den Rest der Faktura aber auf halbjährige Rechnung setzen werde, dahin zu verstehen sei, daß der Kaufpreis mit dem Schluffe des lausenden Halbjahres, d. h. am 1. Januar 1892 fällig sein sollte, oder dahin, daß ein sechsmonatiges Zahlungsziel vom Tage der Lieferung (24. No vember 1891) bewilligt werden sollte. Die Kammer erteilte hieraus folgende Auskunft: »Von einem allgemeinen Handelsgebrauch, der auf den vorliegenden Fall Anwendung zu leiden hätte, kann zwar nicht die Rede sein. Soviel ist aber jedenfalls mit Sicherheit fest zustellen, daß im buchhändlerischen Verkehr der kaufmännische Brauch eines vom Tag der Lieferung an zu rechnenden Zahlungszieles nicht üblich ist, vielmehr nur ausnahmsweise vorkommt. Die allgemeine Regel ist, daß der Verleger »in Jahres rechnung« liefert, soweit nicht der Bezug gegen bare Zahlung vorgezogen oder gefordert wird. Die Jahresrechnung versteht sich stets für das Kalenderjahr, und das während dieses Zeitraumes Gelieferte muß in der nächsten Leipziger »Oster messe- (Montag bis Sonnabend nach Kantate) beglichen werden. »Rechnungsverkehr mit kürzeren Terminen« — heißt es in tz 24, Absatz 1 der buchhändlerischen Verkehrs- Ordnung vom 26. April 1891 — »bedarf besonderer Ver einbarung«. Seit längerer Zeit pflegen allerdings manche Handlungen ihren Verlag oder ihre Kommissionsartikel nur in Vierteljahrs- oder Halbjahrs-Rechnung zu liefern; dann sind aber regelmäßig die Kalender-Viertel- oder -Halbjahre gemeint, und der Schluß je eines solchen Zeit-Abschnittes bildet den Zahlungstermin. Im vorliegenden Fall könnte ausfällig erscheinen, daß die Klägerin zu einer Zeit von halbjähriger Rechnung spricht, wo das Kalender-Halbjahr schon fast abgclaufen ist; allein das Auffällige schwindet sofort, wenn man berücksichtigt, daß sie dabei nach dem Zusammenhang offenbar nicht bloß die vorliegende Bestellung, sondern den gesamten weiteren Verkehr mit dem Beklagten im Auge gehabt hat.« 555*
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