Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930713
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189307132
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930713
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-07
- Tag1893-07-13
- Monat1893-07
- Jahr1893
-
4157
-
4158
-
4159
-
4160
-
4161
-
4162
-
4163
-
4164
-
4165
-
4166
-
4167
-
4168
-
4169
-
4170
-
4171
-
4172
-
4173
-
4174
-
4175
-
4176
-
4177
-
4178
-
4179
-
4180
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4100 Nichtamtlicher Teil. 160, 13. Juli 1893. Das nämliche Gericht ersuchte die Kammer in einem Rechts streit einer Berliner Buchhandlung gegen einen Privatmann um Auskunft darüber, ob es im Kolportage-Buchhandel üblich sei, daß der Buchhändler bei einem seitens eines Kunden eingegangenen Abonnement aus ein in wöchentlichen oder monatlichen Lieferungen erscheinendes Werk verpflichtet sei, unabhängig von der pünktlichen Zahlung der einzelnen Raten für die Lieferungen diese dem Abonnenten zu übermachcn, oder ob die Uebersendung der Lie ferung gleichen Schritt mit der Zahlung der einzelnen Raten halten müsse und ob für die Abnahme-Verpflichtung das Er scheinen einer"lneuenZ Auflage des ^abonnierten Werkes »unab hängig. sei. Die Auskunft lautete folgendermaßen. »Unseres Erachtens wird von einem eigentlichen Handels gebrauch schon aus dem Grunde nicht füglich die Rede sein können, weil es sich nicht um ein Geschäft zwischen Kaufleuten als solchen handelt, der Käufer vielmehr als Privatmann erscheint. Hiervon abgesehen, sind die Bedingungen des Abonnements auf Lieferungswerke so mannigfaltig, daß sich auch aus diesem Grunde ein fester Gebrauch kaum würde feststellen lassen. Ebenso läßt sich der etwaige Einfluß des Erscheinens einer neue» Auflage auf einen derartigen Vertrag ohne nähere Kenntnis der Verhältnisse des Falles nicht beurteilen.« Das genannte Amtsgericht erforderte nochmals Auskunft über einen Handelsgebrauch, und zwar wieder im Buchhandel. Die Frage geht aus dem Gutachten selbst hervor, welches die Kammer gab. Dasselbe lautete: »Das Königliche Amtsgericht hat mittels geehrten Schreibens Nr. u. s. w. in dem dort schwebenden Prozeß eines Verlags buchhändlers in Saulgau (Württemberg) gegen eine Sortiments buchhandlung in Breslau Auskunft über das Bestehen eines Handelsgebrauchs von uns erfordert, wonach der Verleger sich berechtigt hält, »ach Ablauf der für Rückgabe der in Kom mission gegebenen Werke gesetzten dreimonatigen Frist ohne weiteres Zahlung des Preises der nicht zurückgelieserten Werke zu verlangen. In dem geehrten Schreiben ist 8 37 der buchhändle- rischen Verkehrs-Ordnung angezogen. Es ist hier die Ver kehrs-Ordnung von 1888 gemeint, die jedoch inzwischen durch die in einem Druck-Abzug beifolgende neue Verkehrs-Ordnung vom 26. April 1891 ersetzt worden ist. Auch abgesehen hiervon, würde jener Paragraph, da er nur von Disponenden, d. h. aus der alten Rechnung in die neue übernommenen Werken handelt, nur auf die vor der Ostermesse 1891 ge lieferten Werke Anwendung gelitten haben; die später gelie ferten würden nach Z 31 zu beurteilen gewesen sein. Die Parteien gehören beide dem Börsenverein Deutscher Buchhändler an, müssen also beide die buchhändlerische Ver kehrs-Ordnung gegen sich gelten lassen. Die neue Verkehrs- Ordnung erkennt, ebenso wie die ältere, Vorbehalte auf den Begleitfakturen als bindend an, erstere allerdings mit einer Beschränkung; tz 33, Absatz 3 lautet nämlich: »Vorbehalte wegen früherer Rücksendung von ä condition gesandten Werken oder früherer Abrechnung über dieselben als zur Buchhändler messe müssen auf der Begleitfaktur seitens des Verlegers handschriftlich geltend gemacht oder an hervorragender Stelle gedruckt werden.« Diese Bedingung ist hier gewahrt, denn der Vorbehalt ist am Kopf der Rechnung unter der halbfett gedruckten Spitzmarke: »Bedingungen für alle Verlagswerke« gedruckt zu finden. Daß aber die Berechtigung des Verlegers, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zurückgelieferten Werke zurückzuweisen, gleichbedeutend ist mit dem Rechte, statt der Rücklieferung Zahlung zu verlangen, ist nach allgemeinen Grundsätzen selbst verständlich. Fraglich bleibt nur, ob die Zahlung sofort oder erst in der folgenden Ostermesse gefordert werden kann; in dieser Hinsicht hat sich ein bestimmter Handelsgebrauch nicht fest- stclleu lassen. Die Frage ist aber hier von untergeordnetem Belang, da die Ostermesse wenige Wochen nach dem Ablauf der Frist stattgefunden hat.« Württembrrnilcher Buchhändlerverein. Ordentliche Generalversammlung am Montag, den 19. Juni 1893, im Bllrgermuseum zu Stuttgart. (Protokoll-Auszug.) Beginn 10 Uhr vormittags. Anwesend dreißig Mitglieder, durch Vollmacht vertreten zwölf Mitglieder. Tagesordnung: 1) Jahresbericht des Vorstandes. 2) Kassenbericht. 3) Ersatzwahl für die laut Z >2 der Vereinsstatuten aus dem Ausschuß scheidenden Herren Bonz, Frey und Kurtz. 4) Besprechung über allgemeine buchhändlerische Angelegen heiten. Der Vorsitzende Herr Bonz: Ich erkläre die ordentliche Generalversammlung des Württembergischen Buchhändlervereins für eröffnet, indem ich Sie herzlich willkommen heiße und Ihnen für Ihr Erscheinen bestens danke. Das verflossene Geschäftsjahr hat unserem Verein einen nicht unerheblichen Zuwachs gebracht. Wir haben heute achtundneunzig Mitglieder, während ich in der letzten Versammlung nur von dreiundneunzig berichten konnte. Das fortwährende Steigen unserer Mitgliederzahl ist ein Beweis dafür, daß eine feste Organisation für unseren Stand zum dringenden Bedürfnis geworden ist, daß nach und nach alle unsere Kollegen cinsehen, daß der Einzelne nur wenig, eine einige Gesamtheit aber fast alles durchsetzen kann. Die Thätigkeit Ihres Ausschusses war auch im verflossenen Geschäftsjahre keine umfangreiche; doch bin ich immerhin in der Lage, über einige Vorkommnisse zu berichten. Eine Aufforderung des Herrn Pape in Hamburg, uns bei einer Eingabe an den Herrn Reichskanzler, welche strengere Maß regeln gegen die aus Holland bei uns eingeschmuggelte unsittliche Litteratur verlangte, zu beteiligen, haben wir abgelehnt, weil die Eingabe unter Umständen geeignet war, die Petition des Börsen- vercinsvorstandes in Betreff des Gesetzes Heinzc abzuschwächen, und weil wir überhaupt der Ansicht waren, daß Eingaben an die Reichsregiernng oder an Reichsbehörden von Vereinen, die Organe des Börsenvereins sind, nur im Einverständnis mit dem Börsenvereinsvorstand zulässig sein können. Dem Antrag Gröber und Genossen, der nicht nur schäd liche Auswüchse, sondern auch unsere soliden Reise- und Kolportage- geschäste mit Vernichtung bedrohte, sind wir auf Antrag ver schiedener Mitglieder entgegengetreten, indem wir im Einverständnis mit dem Börsenvereinsvorstand eine Petition an den Reichstag sandten, in der dieser aufs dringendste ersucht wurde, den Antrag in der damals vorliegenden Fassung abzulehnen, dagegen eine Fassung zu wählen, die keinen Zweifel aufkommen lasse, daß nur Schwindelgeschäfte betroffen werden sollten. Einer Wahlmännerversammlung, die Freitag vor Kantate in Leipzig stattfand, um für den uns dem Vereinsausschuß des Börsenvereins scheidenden Herrn Alt einen Ersatzmann zu wählen, wohnte ich als der von Ihnen gewählte Wahlmann bei. Herr Alt, der sein Amt mit Gewissenhaftigkeit und Umsicht ver waltet hatte, wollte eine Wiederwahl nicht annehmen; es wurde deshalb von seiner Person abgesehen und an seiner Stelle Herr Gecks aus Wiesbaden in den Ausschuß gewählt. Auch ich gab ihm meine Stimme, da mir seine geachtete Persönlichkeit, die Ehrenhaftigkeit mit Ruhe und Besonnenheit verbindet, für eine Stelle, der jede Leidenschaft fern bleiben muß, sehr geeignet erschien. In der Abgeordnetenversammlung des Verbandes war unser Verein durch die Herren Anton Hoffmann, Egon Werlitz
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht