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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1893
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- Deutsch
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Der Verfasser eröffnet fein Handbuch mit einer übersicht lichen Skizze zur Entwickelung des Verlagsrechts in der Geschichte. Seinem wesentlichen Teile nach hat dieser Aufsatz schon früher in diesem Blatte gestanden (1892 Nr. 134, 137), und aufmerk same Leser des Börsenblattes werden sich der klaren und von großer Beherrschung der einschlägigen Litteratur zeugenden Dar stellung dieses Stoffes gewiß mit Vergnügen erinnern. Doch ist Umfang und Inhalt jener Abhandlung hier wesentlich erweitert; so hat der Verfasser namentlich jetzt auch den Uranfängen eines Verlagsrechts im Altertume nachgeforscht und ist deren schwachen Spuren auch in das Mittelalter hinein gefolgt, bis zur Zeit, wo Gutenbergs grundstürzende Neuerung die Frage eines Rechtes am Verlagswerke mit zwingender Notwendigkeit auswarf und dieses seine erste obrigkeitliche Regelung erfuhr. In den folgenden Kapiteln dieser geschichtlichen Darlegung: »Die Frühzeit des Truckgewerbes « (bis zur Reformation), »die Privilegienzeit« (bis zu Friedrich dem Großen), »die Nachdruckerzeit« (bis zum Abschluß der preußisch-deutschen Litterarverträge, 1829) schildert der Verfasser in knappen, klaren Umrissen und an der Hand eines ausgiebigen Quellenmaterials die verschiedenen Methoden des Verlagsschutzes und weist sodann in dem ausführlicher behan delten Schlußkapitel: »Das Urheberrecht« die Einseitigkeit der gegenwärtig herrschenden Lehre nach, die das durch Jahrhunderte befolgte System des Gewerbeschutzes verläßt und an Stelle des — den Urheber mittelbar deckenden — Buchhändlerrechts einen neuen Begriff, das ausschließliche Urheberrecht, aufstellt. Damit ist der Buchhandel, der seit unvordenklicher Zeit unablässig und in organisiertem Zusammenschluß gegen den Nachdruck und anderes litterarische Unrecht angekämpft und mit seiner kräftigen Initiative der neuere» Gesetzgebung die Wege geebnet hat, durch letztere rücksichtslos bei Seite geschoben. Alles Recht ruht jetzt in der Person des Urhebers; der Buchhändler hat kein ursprüng liches Recht mehr; die immer erforderlich gewesene und noch heute erforderliche geistige Mitwirkung, der vorarbeitende Gedanke des Verlegers als eines aufmerksamen und findigen Geschäfts mannes, sein Anspruch auf Würdigung dieses eigenartigen Ver hältnisses zu seinem Verlagswerke ist dem Bewußtsein der gegen wärtigen Juristen- und Schriftstellerwelt verloren gegangen, und merkwürdigerweise hat der Buchhandel selbst diese Verschiebung einer uralten und durchaus begründeten Rechtslage in einem höchst »»kaufmännischen Anflug von Idealismus widerspruchslos geschehen lassen. Der Verfasser zerpflückt diese neuere Theorie, die auf höchst oberflächlichem Verständnis vom Wesen des Verlags beruht, in gebührender Weise und zeigt die mehrfachen Verkehrt heiten und Unmöglichkeiten, zu denen sie führt. Seiner For derung, daß, um einzulenken, zunächst die im Autorrechte ver einigten verschiedenartigen Rechtsgebiete schärfer geschieden werden müssen, kann man nur Beifall zollen. Es handelt sich im wesent lichen um drei verschiedene Rechtsgebiete, die in dem Begriffe des Urheberrechts unwissenschaftlich zusammengeschweißt sind, deren Abgrenzung unerläßlich ist und als nächstes zu erstrebendes Ziel gefordert werden muß. Diese sind 1) das persönliche Recht des Verfassers, sein Individualrecht, das alle diejenigen Beziehungen umfaßt, in denen der Verfasser als Persönlichkeit der Lese welt gegenüber tritt, 2) das Nutzungsrecht des Verfassers am geistigen Erzeugnis, 3) der Ursprung dieses Nutzungsrechtes, wo bei nachgewiesen wird, daß der Ursprung keineswegs notwendig in der Person des Autors gefunden werden muß, sondern sehr wohl auch vom Verleger ausgehen kann, ein Gesichtspunkt, dem beispielsweise das Allgemeine Preußische Landrecht volle Gerechtig keit widerfahren läßt. Nach einer Zusammenstellung der gegenwärtig in Deutsch land, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen, von denen, neben den noch in Geltung befind liche» Paragraphen des Allgemeinen Preußischen Landrechts und dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, nament lich das ungarische Gesetz und das schweizerische Obligationen recht hervorgehoben zu werden verdienen, giebt der Verfasser in einem »Verlagsgebrauch und Rechtslehre« überschriebenen Abschnitt einen aufs eingehendste und ausführlichste kommen tierten Abdruck der Verlagsordnung des Börsenvereins. Ohne Kommentar, nur von einer kurzen Einleitung begleitet, schließt er dieser die Verlagsordnung des Vereins der deutschen Musikalien händler an, die sich mit geringen, im Wesen des Musilalien verlags begründeten Ausnahmen, fast vollkommen an die Verlags ordnung des Börsenvereins anschließt, und läßt sodann ein kurzes Kapitel über das Verlagsrecht an Werken der bildenden Künste folgen, in dem er die beiden Gegenentwürfe zu dem leider durchaus verunglückten deutschen Gesetze vom 9. Januar 1876 von Eduard Quaas (Börsenblatt 1890 Nr. 274) und von E. A. Seemann und Rechtsanwalt vr. Paul Schmidt (Börsenblatt 1890 Nr. 296) erwähnt und die sinngemäße (nicht wörtliche) Anwendbarkeit einer Reihe von Paragraphen der Börsenvereins-Verlagsordnung hervorhebt. Einzelne andere Paragraphen der buchhändlerischen Verlagsordnung sind hier gegenstandslos. Die übrigen Paragraphen geben ihm Ver anlassung zu sachgemäßen Bemerkungen, die der Aufmerksamkeit der beteiligten Kreise empfohlen seien. Was der Verfasser im unmittelbaren Anschluß an die einzelnen Paragraphen der Börsenvereins-Verlagsordnung bemerkt, ist für jeden Verlagsbuchhändler und auch andere Inter essenten in hohem Grade beachtenswert. Wenn die mehrfachen, im Börsenblatte veröffentlichten amtlichen Entwürfe sich naturgemäß aus die knappste Form des Ausdrucks in den Begründungen zu beschränken hatten, so brauchte sich Voigtländer in seinem Buche diesen Zwang nicht aufzuerlegen; der Zweck des Buches erforderte im Gegenteil eine möglichst ausführliche, bisweilen weit ausholende Behandlung. So sind den meisten Paragraphen seitenlange Erörte rungen angehängt, die den knappen Gesetzestext in der ergiebigsten Weise erläutern und begründen und es sogar an Anführung der einschlägigen Litteratur nicht fehlen lassen. Erst in dieser mit der äußersten Sorgfalt bearbeiteten Form, die außer der eigenen Ausfassung des an ihrem Zustandekommen intensiv beteiligten Verfassers alles zusammengetragen zu haben scheint, was im Laufe des langjährigen Entstehens der Verlagsordnung an Be denken und Gedanken zur Erwägung gekommen sein mag, wird diese ihren eigentlichen Wert als gesetzgeberische Vorarbeit ge winnen und Einfluß aus die Meinung derjenigen juristischen und nichtjuristischen Kreise ausüben können, die in absehbarer Zeit dazu berufen sein werden, die letzte maßgebende Hand ans Werk zu legen. Wir können bei der großen Ausdehnung und Viel seitigkeit des Stoffes im Rahmen dieser Besprechung dem Ver fasser nicht in Einzelheiten folgen, wollen aber wenigstens als auf ein Beispiel auf die Erläuterungen zu den KZ 35, 36, 37, 38 Hinweisen, die die Materien »Sammelwerk«, »Bearbeitung«, »lieber« setzung«, und somit besonders umstrittene und bisher ungenau fest gelegte Rechtsobjekte behandeln. Hieraus mögen Berufene und Unberufene, namentlich auch die Schriftsteller ersehen, wie sorg fältig beiden Teilen gerecht werdend die buchhändlerische Verlags ordnung ausgearbeitet und jedes Wort ihres Textes abgewogen ist. Daß der Verlagsordnung auch ein ausführliches Sach register beigegeben ist, wird überall willkommen geheißen werden. Der dritte und letzte, ebenfalls mit einem Sachregister ver sehene Abschnitt des Buches führt den Titel der stofflich be grenzten ersten Auflage: »Der Verlagsvertrag« und enthält, wie diese, hauptsächlich Muster zu Verlagsverträgen. In diesen Bei spielen hat der Verfasser aber sehr durchgreifende Aenderungen gegen die frühere Auflage vorgenommen. Während ihm bet dieser konkrete Verlagsartikel (wissenschaftliches Werk, Schulbuch, Jugendschrift, Adreßbuch, Fremdenführer, Roman rc.) für die Ab fassung der einzelnen Entwürfe maßgebend waren, hat er in der vorliegenden Auflage seinen Stoff verallgemeinert und unter scheidet nach Vertragsarten. So bringt er Entwürfe von folgenden Arten: Gewöhnlicher Verlagsvertrag, Schriftwerk mit
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