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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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4926 Nichtamtlicher Teil. 199, 28 August 1893. händiger Widmung (wild autbor's inseripiion), so ist hier der geeignete Ort, daraus hinzuweisen. Zu allerletzt schaltet man noch Bemerkungen über die Seltenheit oder besondere Erhaltung (siehe »Einband«) des Buches ein. Je nach dem Grade der Seltenheit spricht man von Büchern als searao; rare; siessckiaxl^, srtrsmol^, srosssivsl^ rare (oder scares) (außerordentlich selten); uuiqus (Unicum); oft sind Bücher nur in einer besonderen Er haltung (searcs iu tdis state) selten, oft auch, weil sie von be kannten Bibliographen übersehen wurden, (unbnovn to . . . ., omitteä b^ ....). Ist die Beschreibung des Buches so weit erledigt, so folgt der Verkaufspreis, bei neueren Werken vom Ladenpreise (pud. (— publisdsck at) oder sells (nur bei Erscheinungen des laufen den Jahres)) begleitet. Es erübrigt nur noch die Angabe des Druckortcs, des Verlegers und des Jahres, bei alteren Werken die Wiedergabe des Kolophons. London wird als Verlagsort bei Werken in englischer Sprache nicht vermerkt. Fingierten Druckorten folgt der thatsächliche in eckiger Klammer s) nach; ebenso verfährt man bei Faksimileausgaben, z. B.: Locosceio (6.) II OLLouuimoxL, vte., T'rrenrs, 1527 slUnerm, 1729). Nur bei besonders wertvollen Büchern fügt man noch einige Bemerkungen in Form von Noten hinzu; im Uebermaße an gewendet, verlieren diese ihre Bedeutung. Ein kleines Citat aus Brunet, Grässe, Lowndes, Allibone re. ist wirkungsvoller als die weitgehendsten Anpreisungen. Oft enthalten die Noten nichts anderes als eine bloße Inhaltsangabe. Hingegen liebt es der englische Antiquar, durch eine besondere Ueberschrist aus den kommenden Artikel hinzuweise». Nachstehend einige Beispiele: Dbo Lr->t I-utia eckition (die erste lateinische Ausgabe). Dks von raro bist ectitions vvitb uutograxbs ackcksck (die äußerst seltenen ersten Ausgabe» mit eingesügien Autographen) DIro Lost's 6ilt to .... (des Dichters Geschenk für . . . .). II Relio ot tbo »Roxal Ooorxo« (eine Reliquie des »H.oz'g.I 0 sorge«). One ok tbo tvo copios xriutvä upou Volluw (eines von den zwei existierenden Pergamentexemplare»). ^n oxtra-illustrstoä sot (eine extraillustrierte Serie). Weit entfernt, sich einzubildcn alle beim Katalogisieren aus tauchenden Eigentümlichkeiten berührt zu haben, würde der Ver fasser seine Absicht sür erreicht halten, falls der vorliegende Aussatz nur als ein kleiner Beitrag zur englischen Buchhändler-Ter minologie angesehen würde, hauptsächlich bestimmt, jungen Kollegen, die »ach England gehen wollen, eine erste Handreichung zu bieten. Nochmals der holländische Buchhandel. Von einem kleinen Ausfluge zurückkehrend, finde ich einen Brief des Redakteurs der Holländischen Buchhäudlerzeitung vor, den ich, dem Wunsche des Schreibers entsprechend, hier ab- drucken lasse: »Amsterdam, 17. August 1893. Herr» Otto Mühlbrccht, Berlin. Sehr geehrter Herr! Es thut mir leid, daß der Bericht der allgemeinen Ver sammlung, welche die »Vorsoniging tsr bsvorcksring van äo bolauxon ckos Loolrdanckols« den 2. August d. I. abhielt, Ihnen Veranlassung gegeben hat zu einer Mitteilung im Börsenblatt Nr. 184. In dieser Mitteilung wurde eine Kritik ausgellbt über dasjenige, was Herr Kluitman über den Vorschlag, sich an die Berner Konvention anzuschlicßeu, in der Versammlung ge sagt haben soll. Ich versichere Sie aber, daß der Berichterstatter Herrn Kluitman's Rede falsch verstanden und dadurch ein verdrehtes Bild der Sache gegeben Hut. Es würde mich sehr freuen, wenn Sie die Güte haben würden, den Inhalt dieses Brieses ins Börsenblatt ausnehmen zu lasse». Hochachtungsvoll A. S. de Rochemont.« Ich bemerke dazu folgendes: Mein Bericht im Börsenblatt in Nr. 184 über den Verlauf der Generalversammlung der »Verasnigillg vor bovoräsrinZ van äs bolavKon ckos Loelrbanckols« hat bei den holländischen Kollegen Anstoß erregt, erstens wegen der Acußerungen, die ich Herrn Kluitman in den Mund legte, und zweitens wegen der Kritik, die ich an diesen Acußerungen übte. Nun ist aber inein Bericht wörtlich dem redaktionellen Bericht des Herrn De Rochemont ent lehnt. Da dieser selbst in der holländischen Buchhändlerzeitung, wie in obigem Briefe, zugiebt, Herrn Kluitman's Rede falsch aufgefaßt und unrichtig wicdergegeben zu haben, so trifft mich hierfür kein Vorwurf. Was aber meine Kritik betrifft, so halte ich sie aufrecht. Denn es ist sachlich unerheblich, ob Herr Kluitman seine Aus drücke etwas milder gewählt hat, als sie Herr De Rochemont wiedergab. Er kommt doch sachlich daraus hinaus, daß es im Interesse Hollands liege, der Berner Konvention nicht beizutretcn, weil dann der jetzige Zustand aufhören würde: nach Belieben und ohne Entschädigung die litterarischen Erscheinungen Deutschlands, Frankreichs und Englands benutzen zu können. Das nenne ich, auch wenn das Gesetz den Holländern vorläufig noch zur Seite steht, einen litterarischen Raubbau, der aushören muß und auf hören wird, die Holländer niögen wollen oder nicht. Man wird in Holland genau dieselben Wege wandeln, welche vorher der Schutz des Urheberrechtes in anderen civilisierten Staaten passiert hat. Ich verweise Herr» Kluitman auf die historische Einleitung der vortrefflichen, kürzlich iu zweiter Auflage erschienenen Schrift von Robert Voigtländer: „Das Verlagsrecht"; vielleicht kann er einigen Trost daraus schöpfen. Ich muß bei dieser Gelegenheit nochmals darauf Hinweisen, daß die Angelegenheit in Holland stets von einem falschen Ge sichtspunkte aus betrachtet wird. Man sagt drüben: wir können ohne die deutsche, französische und englische Litteratur nicht existieren, denn unsere eigene Produktion reicht für unser Be dürfnis nicht aus; wir können auf die Benutzung eurer Er scheinungen nicht verzichten und — aus diesem Grunde können wir keine Verträge abschließen. So liegt die Sache aber gar nicht! Die Benutzung unserer Litteratur zu llebersetzungen soll nicht verboten werden; aber es soll dafür bezahlt werden, Autor und Verleger sollen um die Zustimmung zur Uebersetzuug gefragt und entschädigt werden, das ist der springende Punkt! Diese einfache Geldfrage wird von Kluitman so hingestellt, als habe die holländische Litteratur daran ein Interesse. Das ist gar nicht der Fall. Das Gut, welches die holländischen Verleger be nutzen wollen, sollen sie ehrlicher Weise käuflich erwerben; nie mand wird ihnen dann etwas in den Weg legen; im Gegenteil, wir werden uns freuen, wenn sie auch weiterhin recht viel aus dem Deutschen übersetzen. Neben Herrn Kluitman geht »och ein Herr Zahn im holländischen Nieuwsblad gegen mich vor; er sagt, ich müsse doch wisse», das Verlegen guter llebersetzungen in Holland koste heute schon viel Geld; denn gewöhnlich kaufe man das Uebersetzungs- recht in der Form, daß man sich vom deutschen Verleger vor der allgemeinen Versendung ein Exemplar verschaffe und auf diese Weise einen Vorsprung vor anderen Verlegern in Holland sichere. Mir ist das sehr wohl bekannt; denn auf meinen oft erteilten Rat hin haben deutsche Verleger diesen Weg jetzt mit Erfolg ein zuschlagen gelernt. Beide Teile, der deutsche wie der holländische Verleger, sehen ihren Vorteil dabei gewahrt. Um so unbegreif licher muß es erschemen, daß man im holländischen Buchhandel Bedenken trägt, diesen Weg, den bis jetzt nur wenige gehen, zu verallgemeinern und gesetzlich festzulegen. Gerade die wenigen
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