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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1893
- Sprache
- Deutsch
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45?6 Nichtamtlicher Teil. Sprechsaal. 181, 7. August 1893. Im Jahre 1857 ging die Buchhandlung in den Besitz des Sohnes des Gründers, Gustav Marcus, und von diesem im Jahre 1870 an Herrn Emil Strauß über. Von diesem übernahmen die Handlung die Herren Röhrscheidt L Ebbecke, mährend Herr Emil Strauß den ange sehenen Verlag weiterführt und neben diesem ein Großantiquariat be treibt. Jubiläum. — Am heutigen 7. August feiert die Firma Feodor Wilisch, Verlagsbuchhandlung und Buchdruckerei, in Schmalkalden das Gedenksest ihres fünfundzwanzig jährigen Bestehens, wozu wir dem ge ehrten Inhaber und Gründer der Jubelfirma unsere ausrichtigen Glück wünsche aussprechen. Zum Ehrentage der Firma ist eine schön ausge stattete Festschrift erschienen, die in Wort und Bild einen interessanten Rückblick auf die gedeihlich fortschreitende Entwickelung des angesehenen Hauses bietet. Schweizerischer Buchhandlungsgehilfen-Verein. — Die fünfzehnte Generalversammlung des Schweizerischen Buchhandlungs- gehilsenvereins und zugleich dessen zehnjähriges Stiftungsfest wird am 3. September d. I. in Zürich stattfinden. Das Vermögen des Vereins hat sich im abgelaufenen Vereinsjahre nur um 269 Frcs. 71 cts. (gegen 941 Frcs. 55 cts. ini Vorjahre) vermehrt und beträgt 5031 Frcs. 81 cts. Die allgemeine Vereinskasse hatte 258 Frcs. 14 cts. Ausgaben und schließt mit einem Bestände von 205 Frcs. 41 cts. ab. Die Kranken kasse zahlte 810 Frcs. Krankengelder, übertrug 87 Frcs. 65 cts. auf Reservesond und hat einen Bestand von 3522 Frcs. 10 cts. Die Unter stützungskasse gab 76 Frcs. aus; ihr Bestand ist 526 Frcs. 15 cts. Der Reservefond besitzt 778 Frcs. 15 cts. Die Bestimmungen über die Leistungen der Krankenkasse und die Pflichten der Mitglieder sind folgende <8 4 und 6 der Statuten): ß 4. Das Krankengeld beträgt wöchentlich fünfzehn Franken, so fern der Erkrankte dem Verein mindestens ein Jahr als Mitglied an- gchört, andernfalls und falls die Erkrankung Arbeitsunfähigkeit nicht zur Folge hat, wöchentlich sieben Franken fünfzig Rappen und wird ' gemährt bis zur Dauer von zwanzig Wochen. Dauert die Krankheit länger, so hört die rechtmäßig zu sordernde Unterstützung aus; es kann aber in besonderen Fällen aus besonderen Beschluß des Vorstandes ein ferneres Krankengeld, jedoch nur aus längstens zehn Wochen in der Höhe von fünf Franken wöchentlich bewilligt werden. Bei Krankheiten, welche Arbeitsunfähigkeit nicht zur Folge hatten, kommt diese Ausnahme- Bedingung nicht in Anwendung. Die Auszahlung der Krankengelder erfolgt allwöchentlich postnumerando durch den Kassierer mittels Post mandat. 8 6. Von jeder eingetretenen Erkrankung eines Mitgliedes ist, sofern dasselbe die Krankenkasse in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, sofort dem Vorsitzenden ein von dem behandelnden Arzte unterschriebenes Zeugnis, welches die eingetretene Krankheit, die Art und mutmaßliche Dauer derselben bescheinigt, und welches nach Wahl des betreffenden Mitgliedes entweder vom jeweiligen Prinzipal oder einer Person, welche ein amtliches Siegel führt, beglaubigt sein muß, einzusenden. Mitglieder, welche stellenlos oder selbst Prinzipale sind, haben das ärzt liche Zeugnis von einer Person, welche ein amtliches Siegel führt, beglaubigen zu lassen; außerdem ist der Vorstand berechtigt, in zmeifel- haften Fällen jederzeit die Untersuchung Erkrankter durch einen von ihm zu bestimmenden und aus der Kasse zu honorierenden Arzt anzuordnen. Dauert die Krankheit länger als vier Wochen, so ist von vier zu vier Wochen ei» neues ärztliches Zeugnis einzusenden. Von der vor geschriebenen Beglaubigung derselben kann Abstand genommen werden, wenn der behandelnde, die Zeugnisse ausstcllende Arzt der nämliche ist, welcher das erst beglaubigte Zeugnis aussertigte. Ebenso ist die Beendigung der Krankheit dem Vorstande unter Beifügung eines in gleicher Weise beglaubigten ärztlichen Zeugnisses ohne Verzug zu melden. Mitglieder, welche die statutenmäßige Anzeige vom Beginne der Krankheit verspätet erfolgen lassen, haben, wenn sie nicht infolge von Krankheit hierzu außer stände waren, auf eine nachträgliche Leistung von Krankengeld nur insoweit Anspruch, als die Krankheit noch in den Zeitraum von sechs Wochen, vom Tage der Anmeldung an zurück gerechnet, fällt. 4- Sprechsaal. --- Der Ceutrumsantrag und der Kolportagebuchhandel. Auch eine Ansicht. Die Entrüstung und energische Abwehr, die der bekannte Antrag des Reichstags-Ccntrums auf Beschränkung des Hausierhandels mit litterarischen Erzeugnissen auf Seiten des Kolportagebuchhandels und seiner Gönner hervorgerufen hat, ist begreiflich. Inwieweit dieselbe von dem Publikum — das doch in erster Linie mitzureden hat — geteilt wird, kann hier nnuntersuchl bleiben, auch, ob und inwieweit der Antrag berechtigte Interessen derjenigen Personen und Kreise vertritt, die sich berufen fühlen, über die Sittlichkeit und den geistigen wahrhaften Fort schritt des Volkes zu wachen. Eins aber soll vom buchhändlerischen Standpunkte aus gesagt werden. Wenn die Herren Kolportagebuchhändler in Nord und Süd jetzt mit einem Male de» ganzen deutschen Vcrlagshandel um Ein sendung von ersten Heften rc. aller möglichen Lieserungswerke an- gehen, um — wie der Abel'sche Aufruf besagt — solche dem Reichs tage vorzuführen, oder, wie der Kolportage - Buchhändler - Verein -Palm- in München will, für den in Stuttgart bei Gelegenheit des be vorstehenden, -allgemeinen deutsch-österreichischen Buchhändler- (soll wohl heißen : Kolportage-Buchhändler-V) Kongresses anwesenden -Honorationen» vorzustellen, so muß hierzu bemerkt werden, daß der mit diesen Bücher paraden ausgesprochenermaßen verbundene Zweck, nämlich dem Kolpor- tagcbuchhandel hierdurch eine Lorbeerplantage zu setzen, eine starke Täuschung des Publikums einschließt. Der Kolportagebuchhandcl als solcher bekümmert sich nicht um den zehnten Teil der periodischen, bezw. in Lieferungen erscheinenden Preß- erzeugnisse, ganz besonders nicht um solche, wofür die Kundschaft mit einiger Mühe aufgesucht werden muß, sondern nur uni solche, mit denen er Haus für Haus -abklappern- kann. Er hat also durchaus kein Recht, sich als den eigentlichen Vertreter des Handels mit Lieferungs- litteratur aufzuspielen, sondern kann sich höchstens als Verbreiter der vorwiegend belletristischen Zeitschriften, Modenblätter, Konversationslexika und Kalender, daneben auch der leichten Lektüre für die Reise und einiger anderer Werke vorstellen. Den übrigen Teil der Kolportage besorgt der Sortimentsbuchhandel zum weitaus größten Teile. Daß auch dieser von jenem Gesetzanlrage betroffen und vielfach zu Unrecht betroffen werden würde, liegt aus der Hand. Vor allem aber hat jener-Palm- genannte Verein nicht das mindeste Recht, für seine Existenzfragen den Gesamtbuchhandel in die Schranken zu rufen. Wer, wie die Leiter dieses Vereins, ausschließlich den Rabatt zur Richtschnur für die Verwendung um ein litterarisches Produkt ge macht wissen will, wem der -Scharfrichter von Berlin- von diesem Standpunkte aus ebensoviel gilt, wie das beste Litteraturerzeugnis, wer in so gehässiger, beleidigender Weise von dem Berufsbuchhandel zu sprechen sich befleißigt, — der mag sich seine Eideshelser dort holen, wo er sich Freunde erworben hat. Der guten Litteratur, dem deutschen Verlags buch Handel in seiner Gesamtheit nützt der jetzige Kolportage buchhandel wegen der vielen schlechten Elemente, deren er sich bedient (mag sein: bedienen muß) noch sehr, sehr wenig. Daß er mit gutem Willen recht erheblich mehr nützen könnte, wird niemand behaupten mögen, und aufs entschiedenste bestritten muß werden, daß heutzutage, wo die gute Schulbildung schon so allgemein und die Wißbegierde nicht mehr Vorrecht einzelner Stände und Klassen ist, — daß jetzt noch die Schund- und Schauerromane das einzig richtige Lesesutter für Personen arbeitenden und dienenden Standes seien. khg. Anzeigeblatt. Geschäftliche Einrichtungen uud Veränderungen. s31428j Berlin, 1. Kugust 1893. ?. ?. Hierdurch beehre leb mied, Ismen ergebenst avrvrsigev, dass ieb äsv Verlag ckvr Ksitscbrikt: „Luwor-Laoillvn" am 1. luli ck. I. von äsr Birma 6. v. kreu- berg in lllüvcbsn übervomwev habe ond am bissigen klatre, Kocdstrasss 44/45 unter cksr Birma: Osdauer kortkübrs. leb beabsichtige dieses humoristische Ba- milienblatt nscb >rt äsr „Bliegeodeo Blätter", welches bereit» im III Jahrgang erscheint uvä bisher nur durch die kost ru beziehen war, dem vsrsbrl. Lortiments-Luchdandsl rum lohnenden Vertrieb rur Vertilgung ru stellen und bade Berrn Oustav Brauns in Deiprig die Besorgung meiner Kommission übertragen. Mbsrs Abteilungen mache ich Iduen demnächst durch besonderes 6irlcular; krobs- nuwmsru stehen gratis ru Diensten. Hochachtungsvoll IVilkvIm Oebauer.
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