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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1893
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- 1893-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1893
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- Deutsch
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178, 3. August 1893. Nichtamtlicher Teil. 4517 Orts Krankenkasse und Gehilfenverbandskasse. Am 1. Januar d. I. ist die Novelle zum Krankenver sicherungsgesetz vom 10. April 1892 in Kraft getreten und sind dadurch die Handlungsgehilfen und Lehrlinge dem Versicherungs zwange unterworfen — unbedingt bei einem Gehalt unter 2000 ^ im Jahr, wenn sie eine kürzere als sechswöchige Kündigungsfrist haben, oder wenn durch Ortsstatut der Zwang auch auf diejenigen mit mindestens sechswöchiger Kündigungsfrist ausgedehnt ist. Viele Städte haben bereits den Zwang auf alle Handlungs gehilfen und Lehrlinge durch Ortsstatut ausgedehnt; soweit dies noch nicht geschehen, ist es aber auch in den andern Städten innerhalb weniger Jahre zu erwarten, so daß wir bei den nach folgenden Untersuchungen wohl diese noch vorhandenen Aus nahmen nicht zu berücksichtigen haben; im Prinzips ändern sie so wie so nichts. Dem Zwange unterworfen sind somit (abgesehen von den erwähnten Ausnahmen in einigen Städten) alle Gehilfen und Lehrlinge, die unter 2000 ^ Gehalt beziehen und nicht einer (anerkannten) eingeschriebenen Hilfskasse angehören. Im Buchhandel haben wir zur Zeit nur eine »Eingeschriebene Hilsskasie« in Stuttgart, nachdem es in der letzten Hauptversammlung des »Verbandes« abgelehnt worden ist, das Statut desselben entsprechend zu ändern. Mit uns sind nun allerdings viele Mitglieder des Verbandes der Ansicht, daß seine Lebensfähigkeit wesentlich davon abhängt, ob er sich doch dazu bequemt, die nötige Statutenänderung vor zunehmen und dadurch wieder wie früher seine Mitglieder vom Zwange der Ortskrankenkassen zu befreien, und wir hoffen, daß die Erfahrungen, die inzwischen gesammelt worden, auch diejenigen überzeugen werden, die bisher anderer Meinung waren. Die Vorteile, die der »Verband« seinen Mitgliedern noch neben der Krankenkasse bietet, wie die Witwen- und Waisenkasse, die ja auch Ende nächsten Jahres ihre Wirksamkeit durch Aus zahlungen beginnt, die Alters- und Jnvalidenkasse, die Stellen vermittelung, lassen wir hier zunächst außer Betracht und be schäftigen uns ausschließlich mit der Krankenkasse und deren Ver hältnis zu den Ortskrankenkaffen, sowohl in Bezug auf Kosten und Leistungen als auch Bedingungen. Zur Vergleichung haben wir das Statut der »Ortskranken kasse für Handlungsgehilfen und Lehrlinge für den Bezirk der Gemeinde Berlin« herangezogen. Diese Statuten sind ja alle nach einer Schablone ausgearbeitet, wesentliche Aenderungen kommen kaum vor, kleine Verschiedenheiten in der Höhe oder Be rechnung der Beiträge in einzelnen Orten geben keinen Ausschlag. Sämtliche Ortskrankenkaffen beschränken ihre Thäligkeit aus den einzelnen Ort für alle in dem betreffenden Ort beschäftigten Ver sicherungspflichtigen Personen; ein Ortswechsel bedingt daher auch einen Wechsel der Ortskrankenkasse, soweit im neuen Wohnort der gleiche Zwang herrscht, sonst Aufhören jeder Versicherung, was namentlich bei Stellungen im Auslande der Fall sein wird. Die Mitglieder des Verbandes dagegen genießen volle Frei zügigkeit; sie behalten ihre Rechte überall, wo sie sich auch aushalien, so lange sie ihre Beiträge weiter zahlen — auch dann, wenn ihr Gehalt über 2000 ^ beträgt, während die Ortskrankenkassen letztere ausschließen. Auf letzteres möchten wir noch besonders Hinweisen, weil ein derartiges Gehalt doch erst in höherem Alter erreicht wird, wo Krankheiten häufiger auftreten und noch dazu eine Familie zu versorgen ist. Die Beiträge zu den Ortskrankenkassen hat der Arbeitgeber (wie es im Gesetze heißt), also der Prinzipal zu zahlen, ein Drittel aus eigenen Mitteln. Er darf zwei Drittel der Beiträge (sowie das ganze Eintrittsgeld) bei der nächsten und nächst folgenden Lohnzahlung einbehalten; späteres Einbehalten ist nicht gestattet, sofern nicht die Verpflichtung an sich streitig war. Zum Verbände einen Teil des Beitrages zu zahlen, hat Sechzigster Jahrgang. der Prinzipal keine gesetzliche Verpflichtung; viele Firmen zahlen schon jetzt freiwillig einen jährlichen Beitrag, und es wäre wohl sehr wünschenswert, wenn noch mehr Prinzipale diesem Beispiele folgen wollten. Der Eintritt in eine Ortskrankenkasse erfolgt ohne weitere Förmlichkeit durch den Eintritt in die Beschäftigung, die den Zwang begründet, und dauert so lange, als diese Beschäftigung dauert, falls nicht drei Monate vor Schluß des Rechnungs jahres eine Kündigung erfolgt und rechtzeitig die Mitgliedschaft einer eingeschriebenen Hilfskaffe nachgewiesen wird. Den erfolgten Eintritt in die Beschäftigung hat der Prinzipal anzumelden, ebenso den erfolgten Austritt aus der Beschäftigung, sowie Aende rungen im Lohnverhältnis, wodurch eine andere Mitgliedsklaffe bedingt wird. Jede dieser Anmeldungen hat innerhalb dreier Tage zu erfolgen; Versäumnisse sind mit Geldstrafe bis zu 20 bedroht. Bei der Ortskrankenkasse hat das Mitglied selber gar nichts zu thun; alle Meldungen hat der Prinzipal zu bewirken. Ganz anders dagegen beim »Verbände«. Hier muß das Mitglied sich elber anmelden; es muß noch dazu ein Gesundheitszeugnis beifügen und dann noch das Eintrittsgeld zahlen. Diese Schwie rigkeiten in der Aufnahme, die außerdem erst durch den Vor stand in Leipzig bewirkt wird, somit erst perfekt .ist, wenn der Aufgenommene schon Mitglied einer Ortskrankenkasse geworden ist und wenigstens bis Ende des Jahres bleiben muß, ihn daher zu Beiträgen bei zwei Kaffen nötigt, sind wohl ein Hauptgrund, weshalb in der letzten Zeit die Zahl der Neuaufnahmen im Ge- hilfenverbande so sehr gering ist. Der Verband muß ganz entschieden dahin streben, daß die Aufnahme wesentlich erleichtert wird, und zwar ganz besonders für Lehrlinge, die überhaupt erst in den Buchhandel ein- treten. Wohl jeder Prinzipal würde diese lieber dem Verbände als ver Ortskrankenkasse zuführen wegen der doch immerhin bedeutenden Vorteile, die der Verband den jungen Leuten bietet. Zu diesen Erleichterungen rechnen wir vor allem Weg fall des Gesundheitszeugnisses und des Eintrittsgeldes, beides wenigstens bis zu einem gewissen Alter. Ferner muß die Auf nahme sofort an Ort und Stelle erfolgen können, bevor noch ein Eintritt in die Ortskrankenkasse nötig war, also streng genommen vor dem Eintritt in die Beschäftigung. Zu überlegen wäre Wohl noch, ob der Verband nicht außerdem noch die Bei träge (und die Leistungen) niedriger ansetzen kann. Für ältere Gehilfen, die es früher versäumt haben, dem Verbände beizu treten, könnte immerhin das Eintrittsgeld und nötigenfalls auch das Gesundheitszeugnis beibehalten werden. Der freiwillige. Austritt aus dem Verbände würde wohl ganz aushören, wenn der Austretende damit seine Rechte voll ständig verliert und doch wieder in eine Ortskrankenkaffe aus. genommen wird; auch der Ausschluß wegen Nichtzahlung von Beiträgen dürfte viel seltener werden, sobald eine größere Zahl von Prinzipalen sich dafür interessiert, daß ihre Mitarbeiter Mitglieder des Verbandes bleiben. Die Beiträge sind im Verbände niedriger als bei der Orts krankenkasse. Der Verband erhebt im Jahr für die Kranken kasse 15 also die Woche 29 H; die Orlskrankenkasse in Klasse I (bei 90 ^ Gehalt) 69 H; in Klasse II (60—90 Gehalt) 45 H; in Klasse III (39-60 ^ Gehalt) 27 H; in Klasse IV (unter 39 ^ Gehalt) 18 H; es ist dies 2'/,°/g des durchschnittlichen Tagelohnes. Die Höhe der Beiträge zu den Ortskrankenkassen kann i» einzelnen Städten verschieden sein, ebenso die Einteilung der Klaffen. Zunächst darf die Ortskrankenkaffe nach gesetzlicher Vorschrift nicht über 3°/g hinausgehen und erst, wenn die Jahres abschlüsse es Nachweisen, dieHöhe der Beiträge oderLeistungen ändern. Dafür leistet die Ortskrankenkasse vom Beginn der Krankheit an: freie ärztliche Behandlung und Arznei (26 Wochen), die Lie ferung vo» Brillen, Bruchbändern u. dergl. zur Erhaltung und MV
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