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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1892
- Sprache
- Deutsch
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— das Werk mag im Inlands oder außerhalb desselben oder überhaupt noch nicht erschienen sein —, ferner andere Urheber, deren Werke im Geltungsgebiete dieses Gesetzes erschienen sind. Unter den gleichen Voraussetzungen stehen auch Urheber von Werken der Photographie hinsichtlich dieser unter dem Schutze des Urheberrechtes. DaS Urheberrecht bezieht sich auf das Werk als Ganzes, wie die einzelnen Teile desselben. 8 2. Als Werke der Litteratur oder Kunst im Sinne dieses Gesetzes sind anzusehen: 1 Bücher, Broschüren. Zeitschriften und alle sonstigen Schriftwerke aus dem Bereiche der Wissenschaft oder Litteratur, sowie Manuskripte dieser Art; 2 dramaiische, dramatisch-musikalische und choreographische Werke (Ballette und Pantomimen); 3 geograpische und lvpograpische, architektonische, technische, natur wissenschaftliche und sonstige wissenschaftlichen Zwecken dienende Zeich nungen, Abbildungen, Pläne, Karten und Darstellungen plastischer Art — auch wenn nur Skizzen —, welche ihrer Bestimmung nach nicht als Kunstwerke zu betrachten sind; ä. Vorträge zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder Unter haltung. 5. Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; 6 Werke der bildenden Künste als: Gemälde, Zeichnungen, ein schließlich der Pläne und Entwürfe für architektonische Arbeiten, dann Stiche, Holzschnitte und alle übrigen Erzeugnisse der graphischen Kunst; Werke der Bildhauerei, der Medailleurtunst und andere plastische Kunst werke. Die Werke der Baukunst sind jedoch ausgenommen. Als Werke der Photographie im Sinne dieses Gesetzes sind über haupt alle Erzeugnisse anzusehen, bei deren Herstellung ei» photographischer Prozeß als notwendiges Hifsmitlel benützt worden ist. 8 3. Gesetze, Verordnungen und öffentliche Aktenstücke, ferner Reden und Vorträge, welche bei öffentlichen Verhandlungen aller Art, dann bei politischen und anderen zur Erörterung öffentlicher Angelegenheiten be stimmten Versammlungen gehalten wurden, sind von dem durch das Urheberrecht gewährten Schutze ausgeschlossen. Dasselbe gilt von gewerblichen, kaufmännischen und sonstigen geschäftlichen Ankündigungen und Anzeigen aller Art, von Erzeugnissen der Presse, welche lediglich den Bedürfnissen des häuslichen oder geselligen Lebens zu dienen bestimmt sind, ferner von Erklärungen und Gebrauchs anweisungen. welche Erzeugnissen der Industrie oder des Handwerkes zur Belehrung der Abnehmer beigegeben werden. Ebenso sind die mit Gestattung des Urhebers an Erzeugnissen der Industrie oder des Handwerkes angebrachten Nachbildungen von Werken der bildenden Künste gegen weitere Nachbildungen an solchen Erzeug nissen durch das gegenwärtige Gesetz nicht geschützt. 8 4- Wird einem Werke die Bezeichnung (Titel) eines früher erschienenen Werkes gegeben, so begründet dies für denjenigen, welchem das Urheber recht an dem letzteren zusteht, einen Anspruch ans Entschädigung und auf Untersagung des weiteren Gebrauches der Bezeichnung, wenn die Wahl der gleichen Bezeichnung mit Rücksicht auf den behandelten Gegen stand nicht unumgänglich notwendig war und überdies zur Irreführung des Publikums über die Identität des Werkes geeignet ist. 8 5. ^ Als erschienen gilt ein Werk an dein Tage, an welchem es recht mäßig herausgegeben wurde, das ist die Verbreitung der durch den Druck oder in anderer Weise hergcstellten Vervielfältigungen oder Nachbildungen des Werkes durch den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger zuerst statt- gesunden hat; ein dramatisches, dramatisch-musikalisches, musikalisches oder choreographisches Werk auch schon an dem Tage, an welchem es zuerst rechtmäßig öffentlich ausgeführt wurde; ein Werk der bildenden Künste oder ein photographisches Werk auch schon an dem Tage, an welchem das Werk oder eine Nachbildung oder eine Vervielfältigung desselben zuerst rechtmäßig öffentlich ausgestellt wurde. Die Beurteilung des Ortes des Erscheinens eines Werkes hat gleich falls nach den vorstehenden Bestimmungen zu erfolgen. Werke, welche gleichzeitig im Geltuugsbezirke des gegenwärtigen Gesetzes und außerhalb desselben erschienen sind, haben als innerhalb dieses Gebietes erschienen zu gelten. 8 6. Bei den von mehreren Personen als Miturhebern verfaßten Werken steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. ' 8 7. Bei Werken, welche aus unterscheidbaren Beiträgen verschiedener Mitarbeiter bestehen, steht das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen den einzelnen Urhebern zu. Die Urheber von Beiträgen sind jedoch bei Veranstaltung von Scparatausgaben zur Angabe des Werkes, in welchem der Beitrag er schienen ist, verpflichtet. Ueber Beiträge, welche unter dem Schutze des Urheberrechtes stehen und in periodischen Werken, als: Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern erschienen sind, darf der Urheber überdies, falls nichts anderes verabredet ist, ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers des periodischen Werkes erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erscheinen ander weitig verfügen. 8 8. Bildet ein aus unterscheidbaren Beiträgen verschiedener Mitarbeiter bestehendes Werk ein einheitliches Ganzes, so wird hinsichtlich dieses Werkes als solchen der Herausgeber desselben einem Urheber gleich geachtet. 8 9. Als Urheber eines erschienenen Werkes gilt bis zum Gegenbeweise derjenige, dessen wahrer Name bei dem Erscheinen als der des Urhebers angegeben worden ist. Ist das Werk durch Verbreitung von Vervielfältigungen oder Nach bildungen erschienen, so muß die Angabe des Namens auf dem Titel blatts, unter der Zueignung oder der Vorrede oder am Schluffe des Werkes, bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitglieder gebildet sind, an der Spitze oder am Schluffe jedes Beitrages erfolgt sein. Bei Werken der bildenden Künste, sowie bei photographischen Werken genügt die Namensangabe auf dem Werke selbst oder ans dem Karton, auf welchem dasselbe befestigt ist. Hat das Erscheinen des Werkes durch öffentliche Aufführung statt gefunden, so muß die Angabe des Namens bei der Ankündigung der ersten Aufführung geschehen sein. Ist das Werk durch öffentliche Ausstellung erschienen, so muß die Namensaugabe sich auf dem Werke selbst oder auf dem Karton, auf welchem es befestigt ist, befinden. 8 io. Werke, welche nicht unter Angabe des wahren Namens.des Urhebers erschienen sind (tz 9, Absatz 2 bis 4), gelten als anonyme oder Pseudo nyme Werke Bei diesen ist der Herausgeber, und wenn ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen. 8 li. Das Urheberrecht geht auf die Erben des Urhebers über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Ver fügung von todeswegen auf andere übertragen werden. Ein Heimfallsrecht findet hinsichtlich des Urheberrechtes nicht statt. 8 >2. Wenn der Urheber eines Werkes der Litteratur oder Tonkunst das Eigentum an dem Manuskripte einem anderen unentgeltlich überläßt, so ist darin an sich die Uebertragung des Urheberrechtes nicht ent-' halten. Die entgeltliche Ueberlassnng gilt als Uebertragung des Urheber rechtes, sofern aus den vorliegenden Umständen nicht .das Gegenteil hervorgeht. 8 13. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste oder der Photographie das Eigentum an dem Werke einem anderen überläßt, so ist darin an sich die Uebertragung des Nachbildungs-, beziehungsweise' Vervielsältigungsrechtes nicht enthalten. Bel Porträtbüsten, dann bei Porträts — sie mögen Werke der bildenden Künste oder der Photographie sein — steht das Urheberrecht dem Besteller zu. Bei Photographie-Porträts ist die Ausübung des Urheberrechtes' nur mit Zustimmung der dargcsiellten Person oder ihrer Erben zulässig 8 Jü den Fällen der KZ 12 und 13 ist der Eigentümer des Werkes (Manuskriptes) nicht verpflichtet, dasselbe zur Ausübung der dem Urheber zustehenden Rechte herauszugeben. 8 IS. Wer unbefugt, das ist ohne Genehmigung des Urhebers (KZ I, 8 und 13, Absatz 2), seines Rechtsnachfolgers (Z II) oder des zur Wahr nehmung der Rechte des Urhebers Berechtigten (Z In) eine durch das gegenwärtige Gesetz dem Urheber ausschließlich vorbehaltene Verfügung über ms Werk trifft, begeht einen Eingriff und wird hiedurch nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen und der in diesem Gesetze enthaltenen be bilderen Bestimmungen verantwortlich. II. Abschnitt. Umfang des Urheberrechtes, a) Bei Werken der Litteratur (Z 2, Z. 1—4). 8 16. Das Urheberrecht an Werken der Litteratur erstreckt sich insbesonders auf das ausschließliche Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu verviel- älligen, in Vertrieb zu setzen und in eine andere Sprache zu übersetzen. Bei dramatischen, dramatisch-musikalischen und choreographischen Werken erstreckt sich das Urheberrecht außerdem auf das ausschließliche Recht zur öffentlichen Aufsühruntz. Bei Vorträgen, insolange sie noch nicht rechtmäßig herausgegeben ind, erstreckt sich das Urheberrecht auch auf das ausschließliche Recht der öffentlichen Abhaltung.
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