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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1892
- Sprache
- Deutsch
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245, 20. Oktober 1892. Nichtamtlicher Teil. 6263 Vermischtes. Internationale Union für Veröffentlichung von Staats verträgen. — Der Schweizer Bundesrat hat den Entwurf eines lleber- cinkvmmcns, betreffend die Gründung einer internationalen Union für Veröffentlichung von Staatsverlrägen, publiziert. Außer den Staats- Verträgen würden auch solche interne Gesetze und Verordnungen, welche den Vollzug der Verträge bezwecken, ferner die bezüglichen Kreisschreiben und Instruktionen, welche die Staaten an ihre diplomatischen Agenten richten, zur Veröffentlichung gelangen, und zwar in der Originalsprache. Eine französische Uebersetzung würde jeweilen beigegeben werden. Die Union würde vorläufig für fünf Jahre abgeschlossen werden. Für das in Bern zu errichtende Bureau mit einem Budget von 100000 Fr. würde der Buudesrat das nötige Personal bestellen und überwachen. Namens des Instituts für Völkerrecht hat der Bundesrat diesen Entwurf sämt lichen Staaten der Welt zugesendet. Wenn die Staaten seiner Initiative zustimmen, so würde nächstes Jahr eine diplomatische Konferenz zusammen- treten, der es obläge, sich mit der Schaffung der Union, sowie eventuell mit der Organisation des internationalen Bureaus zu beschäftigen. Rezensionen-Nachweis. — Einem Rundschreiben des inter nationalen litterarischen Instituts »Argus» in Bendorf a/Rh. (Ge- schäftsleitung: Verlagsbuchhandlung P. Friesen Hahn in Leipzig) ent nehmen wir folgende Stelle, die die Aufmerksamkeit der Verleger verdient: »Jeder Schriftsteller und Verleger weiß aus Erfahrung, mit welchen Schwierigkeiten die Beschaffung der Rezensionsbelege seiner Werke verknüpft ist, da ja nur in wenigen Ausnahmefällen die Geschäftsstellen der Zeitungen und Zeitschriften einen Beleg der durch ihre Vermittlung veranlaßten Besprechung dem Autor resp. dem Verleger einsenden. Die Kritik des Werkes ist jedoch für beide gleich interessant und, falls es sich um eine Neuauflage handelt, oft von größter Wichtigkeit. Angesichts dieser Verhältnisse stellt sich nun das obengenannte Institut die Aufgabe, gegen eine durchaus mäßige Gebühr die ^Besprechungen von Schriftwerken in den Zei tungen und Zeitschriften der ganzen Welt aufzusuchen und dieselben den Interessenten ohne Verzug zuzusenden. Zur Erreichung dieses Zweckes unterhält es außer einem Centralbureau in Bendorf a/Rh., welches mehr als 1000 der wichtigsten Blätter lesen läßt, in den Hauptstädten der Welt mit diesem in enger Beziehung stehende Zweiggeschäfte. Die Zeitungen werden täglich durch ein gut ge schultes Personal sofort nach ihrem Eintreffen durch die Post durch gelesen, die in Frage kommenden Artikel ausgeschnitten und den Interessenten noch an demselben Tage zugesandt.» Der Preistarif hat folgende Ansätze: für jeden Ausschnitt (einzeln) 30 -ji; im vorausbezahlten Abonnement für lOO Ausschnitte 25 für 250 Ausschnitte 55 für 500 Ausschnitte 105 für 1000 Aus schnitte 200 Vt. Reichsgerichtsentscheidungen. — Eine Lebensversiche rungs-Police ist kein Wertpapier im Sinne des Art. 313 HcG.-B, sondern lediglich eine Bewcisurkunde, kann also weder Gegenstand eines Faustpfandes, noch eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts sein. U. R.-G. v. 3. Mai 1892. — Bei der offenen Handelsgesellschaft darf der Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres (Art. 107) auch nach anderen, als den in Art. 31 H -G.-B. ausgestellten Grundsätzen ermittelt werden U. dess. G.-H v. 6. April 1891. Versicherung der Handlungsgehilfen gegen Stellen losigkeit. — Der Kölnischen Zeitung wird aus Elberfeld berichtet: Eine bemerkenswerte Untersuchung hat der Deutsche Verband kaufmän nischer Vereine in diesen Tagen begonnen. Er läßt durch diejenigen größeren Zweigvereine, die eine eigene Stellenvermittelung betreiben, an sämtliche Stellenbewerber Fragebogen senden, welche den Zweck haben, ein umfangreiches und übersichtliches Material für die beabsichtigte Ein richtung einer Versicherung der Handlungsgehilfen gegen die Gefahr der Stellenlosigkeit zu liefern. Von dem Ausfall dieser Untersuchung wird es abhängen, ob der Gedanke einer solchen Versiche rung durchführbar erscheint. Vom Postwesen. — Bekanntmachung. — Von jetzt ab sind im Verkehr mit den niederländischen Antillen und mit Niederländisch-Guyana Postanweisungen bis zum Meistbetrage von 250 Gulden unter den für den Vereinsverkehr geltenden Bestimmungen und Gebühren zugelassen. Berlin W., den 13. Oktober 1892. Der Staatssekretär des Reichs-Post amts. von Stephan. Desinfizierte Zeitung. — Der -Pester Lloyd« bringt folgende, groß gedruckte Mitteilung: -Zur Beruhigung unserer Leser haben wir die nötigen Vorkehrungen getroffen, daß täglich die gesamte Auflage unseres Blattes, sowohl bei der Herstellung in unserer Offizin, als auch bei der Zustellung in der Haupt stadt und bei der Expedition nach auswärts, einer gründlichen Des infektion unterzogen werde.» Die Maßregel dürfte bei gefeuchteten Zeitungsblättern ihre große Berechtigung haben, trockenes Papier ist, wie die deutsche Regierung seinerzeit mitgeteilt hat, nicht geeignet, Cholerakeime zu übertragen. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kataloge ic. für die Hand- u. Hausbibliothek des Buchhändlers. Lzstematisobss Imgervsrreicbnis von bl Volckwur in Dsipriß/. Nit auskübrlickew 8ckIa.g>vörtor-Vsrroicknis. 15. Oktober 1892. KI. 8". VII, 227, 99 8 Xartovisrt. ckakrbneb kür den dsutscben Lucklmadol. Mt sinsm sxstomatiscboa Dap/errerreicbuis. Von L. bl Loeblsr, Darsortiwent io Deipriix. 1. labi-ganS 1893 (ausge^ebsn Oktober 1892). KI. 8". 383, XXXVIII, 48 8. u. leere 8ebrsibblätter. Lartooisrt. 8tsno^rapbie. Oer Wiener Xotignar Hr. 112, brsF. von Hermann L Xltinano io Wien. 8". 32 8. Verscbiedsuos. Xntig. LataloA Ho. 95 von 8llvio Hoeea in Rom- KI. 8°. 80 8. 951 Hrn. Diakts Wisseoscbnltso. Xntig. Katalog Ho. 20 von Oarl Lose in ltsipmA. 8". 50 8. 1439 Hrn. DsoloAM, storia soelssiastiea, jas canonicum. Vmtig. Latalox Ho. 91 von Oarl 6lausen in Darin. 8°. 129 8. 3397 Uro. Astronomie., Llrtswatiea, Osoässia, büsiea, Obimiea, Decnolo^ia s Ivänstris. Xoticp Latalo^ Ho. 92 (8nppl. rm 85) von Oarl Olansen in Darin. 8°. 27 8. 796 Uro. 8toria ä'ltalia (^soerals s wunieipale). Xntig. LataloA Ho. 93 (8apxl. ru 88) von Oarl Olansen in Darin. 8°. 16 8. 412 Uro. Dettsratura italiana. Dante, Xriosto, Dstrarea, Dasso n. X. Xntig. Latalox AP 10 von lllar Laotororvier in Llailavck. 8l 338. 927 Hrn. n. Xnbav^. Inttsratnr n. 8praobs äsr ouropäisebsn Oultarvölksr (llibl. von Dbilipp von Hatbusius aut Hsiostsdt.) VI. Dis neuere clsutsobs lnttsratur seit Driedricb dem Or. — Heuere Dialsktckiobtung u. DedersstrZo. aus trennten Ditts- ratureo VII. Dis Iremdländiscbs Dittsratur. Xntig. Latalogs Ho. 899 u. 900 von Lirebbokk L Wigand in I.siprig. 8". 112 u. 61 8. 4271 u. 2024 Hrn. (Dibl. d. Herren Ooosistorialrat ?rok. Dr. Wilbslm NvIIsr in Xiei und Dastor Dr. Aedler in Vegesack u. a. Lüeborsawmlungso.) Xuktioos-Latalog <14. Hovewbor u. tk. Dago) von Dist L ltrancko in Deipmg. 8". 77 8. 2730 Hrn. Das Papier der Frachtbriefe. — Der Reichsanzeiger veröffent licht folgende Verordnung: Auf Grund der vom Bundesrat durch die Bestimmung im ß 52 Absatz 1 der Verkehrsordnung dem Reichs-Eisenbahnamt erteilten Er mächtigung wird angeordnet: 1) Zu den Frachtbriefen ist Schreibpapier zu verwenden von be liebiger Stoffzusammensetzung, jedoch ohne Zusatz von Holzschliff, mit nicht mehr als 15"/„ Asche, einer mittleren Reißlänge von 3500 m, einer mittleren Dehnung von 2,75°/g und ziemlich großem Widerstande gegen Zerknittern. Die Farbe des Papiers muß entschieden weiß sein und das Gewicht bei der für Frachtbriefe dnrch die Vcrkehrsordnuug vorgeschriebenen Bogengröße von 76x60 cm für je 1000 Bogen (4000 Frachtbriefe) 39 kg betragen. Ein Abweichung von diesem Einheitsgewicht um 2,5"/o nach oben und unten ist gestattet. Bei der Gewichtsfeststellnug wird die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete llm- schlagpapier) mitgewogen. 2) Das Papier der Frachtbriefe ist zum Zeichen dafür, daß es den vorstehenden Anforderungen entspricht, mit einem Wasserzeichen zu ver sehen, das im nassen Zustande auf dem Siebe in das Papier gebracht werden und die Firma des Erzeugers (Fabrikanten) in Buchstaben, sowie neben dem Worte -Normal- das Zeichen 4a enthalten muß. Die Hin zufügung einer Jahreszahl ist dem Fabrikanten freigestellt. Eine Abkür zung der Firmenbezeichnung ist gestattet, jedoch nur soweit, daß man ohne weiteres auf den Inhaber zuruckgreifen kann. Das Wasserzeichen muß so vollständig, wenn auch unterbrochen, in jedem Frachtbriefe vorhanden sein, daß über die Herkunft und Beschaffenheit des Papiers kein Zweifel obwalten kann. 3) Die mit dem vorschriftsmäßigen Wasserzeichen versehenen Fracht briefe dürfen von den unter 1 bezeichneten Eigenschaften in ihrer Reiß länge um höchstens 10 Prozent und in ihrer Dehnbarkeit ebenfalls um höchstens 10 Prozent nach unten abweichen. Alle anderen Eigenschaften müssen ohne Einschränkung vorhanden sein. 4) Fabrikanten, die Frachtbriefpapier Herstellen, haben ihr Wasser zeichen bei einer mit der Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken in einem Bundesstaat beauftragten Behörde anzumelden. Die Prüfung, ob 848»
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