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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1922
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- 1922-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1922
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Redaktioneller Teil. X- 87, 12. April 1922. Es ließ sich ferner in der Aussprache sehr bald erkennen, daß der berüchtigte »Giftzahn», der früher so heftig umkämpft wurde, heute keine so bedeutende Rolle mehr spielt. Von Sorti menterseite wurde zugegeben, daß, da es sich ja in der Hauptsache um schönwissenschaftliche Literatur handle, die Unterbietung durch direkte Lieferungen des Verlags nicht mehr die wesentliche Gefahr darsielle. Eine Einigung konnte hier um so eher erzielt werden, als bet der neueren Entwicklung der Porto- und Ver packungskosten der Verlag sein eigenes Interesse darin fand, an zuerkennen, daß bei direkter Lieferung Porto« und Verpackungs spesen dem Besteller belastet werden müßten. Es ist anzunehmen, daß sich praktisch damit der Ladenpreis ungefähr um die gleichen Beträge wie bei Besorgungsgebühren des Sortiments erhöhen dürste. Da alles dies von vornherein oder im Laufe der Erörterung ausschied, erstreckten sich die Hauptauseinandersetzungen diesmal aus andere Gebiete. Sie in ihren Kernpunkten hier klar heraus zuschälen, dürfte am ehesten geeignet sein, den Wert des Erreich ten und die Grenze des Erreichbaren zu kennzeichnen. Für das Sortiment ist zweifelsohne die im Punkt 2 der oben wiedergegebenen Richtlinien enthalten« Erklärung des Verlags das wichtigste Moment. Es ist zu beachten, daß beim Ablauf der Not standsordnung ohne andere Regelung einfach der satzungsgemäße Zustand früherer Zetten wieder hergestellt werden würde, daß nämlich unbedingt der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis inne- zuhalien ist. Da aber allerseits anerkannt worden ist, daß zwischen der Buchpreis- und der Spesensteigerung im Buchhandel ein Miß- Verhältnis besteht, das es dem Sortiment unmöglich macht, mit dem Bruttogewinn seiner Rabatte auszukommen, und da weiter hin der Verlag sich außerstande erklärt, dem Sortiment ständig zunehmende Rabatterhöhungen zu gewähren, so ist unter den ob waltenden Verhältnissen der billige Anspruch des Sortiments auf Einräumung der Freiheit, die Ladenpreise auf eigene Verantwor tung zu überschreiten und sich dabei zur Abwehr unlauteren Wett bewerbs unter sich korporativ zusammenzuschließen, nicht abzu lehnen. Der Verlag hat an der wirtschaftlichen Gesunderhaltung des Sortiments selbst das größte Interesse, kann und will also die Einräumung dieser durch die wirtschaftlichen Notwendigkeiten bis auf weiteres geforderten Freiheit als Ausnahmezustand nicht verweigern. Er handelt mit diesem Zugeständnis im übrigen lediglich folgerichtig im Sinne der Dezembererklärung des Deut schen Verlegervereins. Die Zulassung der Überschreitung des Ladenpreises hat auch in Z 7 der Verkaufsordnung ihren Vor gang. Ebenso kann die korporative Regelung der Höhe und des Umfanges der auf den Ladenpreis zu legenden Aufschläge als Weiterbildung des dem 8 5, 2 der Verkaufsordnung zugrunde liegenden Gedankens angesehen werden. Mit dieser Einräumung aber ist vereinsrechtlich die legale Grundlage für ein Vorgehen geschaffen, wie es in der Gründung der Arbeitsgemeinschaft Rheinisch-Westfälischer Buchhändler zuerst erkennbar gewor den ist und vermutlich die weitere Entwicklung beherrschen dürfte. Der Hauplstrettpunkt liegt nunmehr nur noch in der Frage, wie weit dem Sortiment, und zwar gerade auch dem korporativ zusammengeschlossenen, der Schutz seiner autonom geregelten Zu schläge gegen Außenseiter im Sortiment gesichert werden kann. Selbstverständlich hängt davon im wesentlichen die Durchführung des Programms der Sortimenter-Arbeitsgemeinschaften ab. Welche besonderen Schutzmaßnahmen in Frage kommen, wie sie sich prak tisch zu bewähren hätten, wie man sich dabei mit den bestehenden Gesetzen und dem allgemeinen Recht auseinanderzusetzen haben würde, ist im Einzelnen nicht erörtert worden. Da an eine durch Majorisierung zu schaffende vereinsmäßige Regelung mit Zwangsansprüchen auch gegen den Verlag augenscheinlich prak tisch nicht mehr gedacht wird, ist die Lag« vereinfacht, wenn auch noch nicht völlig geklärt. Mit der Aufnahme der Konventional strafen ist ebenfalls von der Rheinisch-Westfälischen Arbeitsge meinschaft der Weg schon gewiesen. Das Sortiment möchte natur gemäß aber darüber hinaus aus den Beistand des Verlags zählen können. In den Reihen des Verlags finden sich auch manche, die bereit sind, dem Sortiment einen solchen Schutz zu gewähren. Volle Einigkeit besteht darüber jedoch innerhalb des Verlags nicht. Und da die vereinsmäßigen Mittel nicht ausreichen, diese Einigkeit in irgendeiner Form herbeizusührcn, zu ersetzen oder gar zu erzwingen, so scheint es bis auf weiteres unmöglich, eine Schutzverpflichtung für den gesamten Verlag zu statuieren; es muß vielmehr der freiwilligen vertraglichen Vereinbarung der Sortimenter-Gemeinschaften mit dem vertragswilligen Verlag überlassen bleiben, Mittel und Wege zu finden, den gewünschten Schutz wenigstens in diesem beschränkteren Umfange zu organi sieren. Seitens des Vorstandes des Deutschen Verlegervereins wurde dabei auch eine Erklärung in dem Sinne abgegeben, daß der Verlegervcrein, der jede zwangsmäßige Bindung seiner Mit glieder in diesen Wirtschajtsfragen strikt ablchnt, folgerichtig auch aus den Teil seiner Mitglieder, der im Sinne der Arbeits gemeinschaft zur Regulierung der Verkaufspreise im Buchhandel eine gemeinsame freiwillige Organisation mit dem Sortiment für möglich halte und aufzubauen bereit sei, nicht zwangsmätzig dahin einwirken könne, daß ihm die Fortführung seiner Bestrebungen verboten werden könnte. Auch dadurch ist Freiheit für die kommende Entwicklung geschaffen, dis nun eben die Regelung des Zuschlagswesens und seinen Schutz in die Hand des Sortiments selbst legt. Es entspricht folgerichtig dieser Stellungnahme, daß der Verlag auch die Bemessung der Zuschläge völlig srei allein dem Sortiment überlassen will. Er lehnt daher die Beteiligung an dem dafür borgeschlagenen sogenannten Wirtschaftsausschuß ab. In einem solchen Organ sähe er nur das versteckte Fortleben des Gedankens einer vereinsmäßigen Regelung. Wie er es ablehnt, sich selbst vereinsmäßig zur Erhebung der Zuschläge verpflichten zu lassen, so lehnt er auch jede vereinsmäßige Verpflichtung zur Mitwirkung bei ihrer Festsetzung ab, da er schon mit Rücksicht auf die Autoren irgendeine Verantwortung nicht glaubt übernehmen zu können. Faßt man noch einmal alles zusammen, so wird man sich meines Erachtens der gesunden Tendenz der oben mitgeteilten Richtlinien nicht verschließen können. Das Wesentliche ist, daß die legale Grundlage für ein weiteres Vorgehen geschaffen ist, und zwar eine legale Grundlage, die ihre besondere Stärke meiner Ansicht nach darin hat, daß sie einerseits auf das bestehende Ver einsrecht Rücksicht nimmt und auf der anderen Seite eine Regelung in dem Sinne ins Auge zu fassen scheint, daß alle Beteiligten nur soweit verpflichtet werden, wie sie sich zu verpflichten freiwillig bereit sind, daß aber der Gedanke der Majorisierung und des Zwanges in diesen wirtschaftlichen Fragen ausgeschlossen bleibt. Auf diesem Wege werden auch die Arbeitsgemeinschaften, die sich nun bilden können, stark und fähig werden, sich Außenseitern gegen- über zu behaupten und durchzusetzen. Zu wünschen wäre aller dings, daß sie grundsätzlich nur als Schutz-, nicht aber als Kampf- organisationen in die Erscheinung zu treten brauchten, daß ins- besondere, wenn nun das Sortiment in fester geschlossener Orga nisation dem Verlag gegcnübertrttt, das letzte, das höhere Ziel immer die Einigung bleibt. Wenn scheinbar auch der Börsen- verein bei dieser Regelung äußerlich nicht führend in Tätigkeit tritt, wenn, wie gesagt, eine vereinsmäßige Regelung und Ord nung im früheren Sinne nunmehr aufgegeben erscheint, so ist doch zu bedenken, daß die Bewegung, wie sie künftig von den Arbeits gemeinschaften des Sortiments getragen werden kann, ihre legale Grundlage allein im bestehenden Vereinsrecht besitzt, und es ist zu hoffen, daß gerade in solcher gesunden und natürlichen Aus- Wirkung der Vereinsgedanke und die bestehende Organisation eine neue Stärkung ihrer inneren Kraft und wettere Ausbildung erfahren werden. Selbstverständlich ist, daß der Börsenverein mit seinem Einfluß und seinen Organen auch künftig wie bisher immer zur Verfügung stehen wird, wenn es sich darum handelt, die wirtschaftliche Berechtigung entsprechend bemessener Auf schläge der Öffentlichkeit und etwaigen Wucherverfolgungen gegenüber zu verteidigen. Insofern wird es an einem Schutz des BörsenvereinS in den Grenzen des Möglichen auch weiterhin nicht fehlen. 494
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