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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920325
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189203257
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18920325
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- Public Domain Mark 1.0
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Arlchll»! täglich mu Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahreSpreiS i itir Mitglieder ei» Exemplar IO X für Nichtmilglieder SO >. Börsenblatt iittjeigeu: für Mitglieder w Wg., ft» Nichtmitglieder 20 Psg., für Nichlbuch- händler 30 Pfg. die dreigespaltcne Petit- >eile oder deren Raum. für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Gegen Mitte April d. I. wird ein Neudruck des Verzeichnisses derjenigen Verleger veranstaltet werden, welche sich bis ans Widerruf verpflichtet haben, solchen Buchhändlern, die laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen die Bestimmungen in tz 3, Ziffer 4, 5 und 6 der Satzungen verstoßen haben, gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern. Der Unterzeichnete Vorstand ersucht hiermit die betreffenden Kreis- und Ortsvereine, sowie die betreffen den Verleger selbst, etwaige Veränderungen zur Berichtigung der Liste rechtzeitig an die Geschäftsstelle des Börsen- vereius einzusenden. Gleichzeitig richtet er an alle Verleger, welche dies bisher noch nicht gethan haben, das dringende Ersuchen, die Bestrebungen des Börsenvereins ans Bekämpfung der Preisschleuderei im Buchhandel und der durch dieselbe hervor- gerufcnen Mißstände dadurch unterstützen zu wollen, daß sic dem Vorstände die unterschriftlichc Erklärung abgeben, den jenigen Buchhändlern, welche laut Mitteilung des Vorstandes gegen die Bestimmungen in Z 3, Ziffer 4, 5 und 6 der Satzungen verstoßen haben, nicht mehr oder nur noch mit verkürztem Rabatt zu liefern. Ein Formular zu dieser Erklärung liegt dieser Nummer des Börsenblattes bei. Da nach den dem reichsgerichtlichen Erkenntnisse im Prozesse Mayer L Müller gegen zwei Mitglieder des früheren Vorstandes beigegebeuen Eutjcheidungsgrünben (vergl. Beilage zu Nr. 283 des Börsenblattes vom 7. Dezember 1891) der Verstoß gegen die Bestimmung in tz 8, Ziffer 6 der Satzungen au den Nichtmitgliedern des Börsenvereins (welche sich ja zur Einhaltung der Satzuugsbestimmungeu nicht verpflichtet haben) nicht ohne weiteres dadurch geahndet werden darf, daß der Vorstand des Börsenvereins die verbündeten Verleger auffordert, ihnen nicht mehr oder nur mit einem verkürzten Rabatt zu liefern, so muß versucht werden, die Nichtmitgliedcr auf anderem Wege zur Einhaltung der gedachten Satzungs bestimmungen zu verpflichten. Der Vorstand hofft dies allmählich dadurch bewirken zu können, daß er Nichtmitgliedern gegenüber künftig den Bezug des Börsenblattes, die Benutzung desselben zu Inseraten, sowie die Benutzung der Vereius- anstaltcn und -Einrichtungen von dem Eingehen der Verpflichtung abhängig macht, den Verlag der verbündeten Ver leger an gesperrte Firmen nicht zu vermitteln. Auch zu dieser Verpflichtung liegt ein Formular dieser Nummer des Börsenblattes bei. Zur Unterstützung dieser Maßregel empfiehlt es sich aber dringend, daß die verbündeten Verleger ihren Verlag nur unter der Bedingung auslieferu, daß dieser ihr Verlag an gesperrte Firmen nicht weiter vermittelt werde. Dieser Vorbehalt wird am einfachsten dadurch bewirkt, daß die Verleger auf ihren Fakturen einen entsprechenden Vordruck anbringen. Dieser Vordruck würde für diejenigen verbündeten Verleger, welche die Verkehrsordnung nicht ausdrücklich als verbindlich für ihren geschäftlichen Verkehr anerkannt haben, lauten: „Die Lieferung meines Verlages erfolgt nur unter der Bedingung, daß Sie die in Z 3 Ziffer 4, 5 und 6 der Satzungen des Börsenvereins für die Vereinsmitglieder gegebenen Vorschriften einhalten." Um ferner die von der vorjährigen Hauptversammlung beschlossene buchhäudlcrische Verkehrsordnung noch mehr zur Geltung zu bringen und jeden Zweifel über die Bedingungen, unter welchen die Auslieferung des Verlages erfolgt, nuszuschließen, empfiehlt es sich, daß auf den Fakturen derjenigen Verleger, welche die Verkehrsordnung als ver bindlich für ihren geschäftlichen Verkehr anerkannt haben, ohne zu den verbündeten Verlegern zu gehören, die folgende Erklärung vorgedruckt wird: „Die Lieferung meines Verlages erfolgt auf Grund der buchhändlerischen Verkehrsordnung vom 26. April 1891, deren Verbindlichkeit für unfern gegenseitigen Geschäftsverkehr Sie durch Annahme der mit dieser Faktur Ihnen zugesandtcn Artikel anerkennen." ' Endlich für diejenigen der Verbündeten Verleger, welche die Bestimmungen der buchhändlerischen Verkehrsordnung für ihren geschäftlichen Verkehr als verbindlich anerkennen, würde der Vordruck zweckmäßiger Weise zu lauten haben: Neummdfünszigster Jahrgang 246
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