Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1892
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- 1892-03-28
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- 28.03.1892
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vom inkriminierten Nachdruck Kenntnis erhalten, beziehungsweise ob sic rechtzeitig Strafantrag angebracht haben, schlechthin gegenstandslos. 2) Verfehlt ist die Rüge einer Verletzung des 8 255 der Straf- prozeßordnung, gestützt aus die in der Hauptvcrhandlung geschehene Ver lesung des Gutachtens des Königlichen musikalischen Sachverständigcn- Vcreins in B. vom 25. Februar 1891. Dieser Verein gehört zu den jenigen -Sachvcrständigcn-Vcreincn-, deren Einsetzung tz 31 des Gesetzes vom II. Juni 1870 als organische staatliche Einrichtung allgemein vor geschriebe» hat, deren Zusammensetzung und Geschäftsbetrieb durch das Bundes- jetzt Reichs-Kanzleramt geregelt wird (Instruktion vom 12. Dezember 1870); derselbe ist berufen, unter öffentlicher Autorität nach eigenem Ermessen sowohl in seinen eigentlich begutachtenden, wie in seinen schieds richterlichen Funktionen für staatliche Zwecke thätig zu sein und hat zweifellos behördlichen Charakter. Die Verlesung des fraglichen Gut achtens war daher nach 8 255 der Strafprozeßordnung unbedenklich statthaft. iEntschcidungcn in Strafsachen Band 3 Seite 326; Band 11 Seite 132.) 3) Ebenso läßt in materiell - rechtlicher Beziehung die Anwendung des Gesetzes einen Rechtsirrtum erkennen. Das angcsochtenc Urteil hat in Anwendung des Artikels 15 und des Zusatzprotokolls der - Ucbercin- lunst zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Liltcratur und Kunst», vom 18. April 1883 (Reichs- Gesetzblatt Seite 269) aus Einziehung von 70 Exemplaren der musikalischen Komposition -Louguots lls I'Opöra. kantaisie p. Lr. U. - erkannt, weil diese Komposition einen unbefugten Nach druck der von Gounod komponierten Oper -Faust» enthält, und die fraglichen, im Jahre 1882 vor dem Inkrafttreten der vorerwähnten dcuisch.sranzösischen Litterarkonvcntion hcrgestellten Exemplare der im Zusatzprotokoll vorgesehenen besonderen Abstempelung entbehrten. Beschwerdeführer macht dem gegenüber geltend, daß die Nebenkläger B. u. B. bereits im Jahre 1859 kraft mit Gounod geschlossenen Vcrlagsvcrtrags dessen Oper -Faust» in Deutschland hätten -erscheinen- lasse», daß cs sich daher nicht um ein nach der mchrerwähnlen Litterar konvcntion geschütztes französisches Originalwerk, sondern um nach 8 61 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 unter dem Schutz dieses Gesetzes stehende Urheberrechte eines deutschen Verlegers handele, daß seine, des Beschwerdeführers, Komposition älter sei, als das Urhcbcrrechtsgesctz vom II. Juni 1870, daß er in Befolgung des 8 58 dieses Gesetzes die zur Herstellung seiner Komposition erforderlichen Platten, beziehungsweise Fornicn rechtzeitig und formgemäß im Jahre 1870 habe abstcmpeln lassen, und daß, da 8 58 a. a. O. nur die Ab stempelung der einzelnen Exemplare von -Schriftwerken», nicht aber von musikalischen Kompositionen vorschrcibt, seine von gestempelten Platten abgezogenen Exemplare trotz fehlender besonderer Abstempelung erlaubten Nachdruck enthielten. Dieser Argumentation kann nicht bcigepflichtct werden. Zwar ist cs richtig, daß tz 58 Absatz 5 des Gesetzes vom II. Juni 1870 bezüg lich der Exemtionen von der rückwirkenden Kraft des Gesetzes ausdrück lich nur für -Schriftwerke- deren besondere Abstempelung gebietet, und die amtlichen Motive des Gesetzentwurfs die Abstempelung der einzelnen Exemplare von Musikalien deshalb für überflüssig erklären, weil nach sachverständigem Urteil von Musikalicn nicht größere Auflagen aus ein mal, sondern nach jeweiligem Bedarf immer nur einzelne Exemplare abgezogen zu werden pflegten, weshalb die Abstempelung der Platten re. genügte. Hiervon abweichend verlangt allerdings das Zusatzprotokoll zur deutsch-französischen Litterarkonvcntion vom 18. April 1883 sub Nr. 1. um gegenüber der rückwirkenden Kraft dieser Konvention geschützt zu sein, schlechthin Abstempelung aller, erlaubterweisc vor dem Inkraft treten der Konvention hergestellten -Exemplare-, ohne zwischen Schrift werken. Musikalicn und Erzeugnissen der bildenden Künste zu unterscheiden. Diese Ausdehnung oder Verstärkung der rückwirkenden Kraft neu promulgierter Normen der Urheberrechte kann um so weniger ausfällig erscheinen, als eine derartige Tendenz überhaupt dem Zuge internationaler Rcchtscntwickelung aus dem Gebiete der Urheberrechte entspricht und auch sonst in der dcutsch-sranzösischen Uebcreinkunft vom 18. April 1883 klar hcrvortritt. So hat 8 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1370 die Fort- bcnutzung rechtmäßig angcfcrtigtcn Vorrichtungen (Formen, Platten, Steine re.) nach deren gehöriger Inventarisierung und Abstempelung zeitlich unbeschränkt gestaltet, während die Uebcreinkunft vom 18. April 1883 diese Forlbcnutzung aus die kurze Zeit von vier Jahren begrenzt. Hieraus kann aber nur gefolgert werden, daß, wenn Beschwerdeführer wirklich, wie er beansprucht, bis zum 8. November 1883, dem Tage des Inkrafttretens der deutsch-französischen Ucbereinkunft, lediglich den durch 8 61 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 geschützten deutschen Urheber- beziehungsweise Verlagsrechten der Nebenkläger gegenüber- gestanden hätte und er diesen deutschen Verlegern eines französischen Werks gegenüber seine» Nachdruck durch bloße Abstempelung der Platten, Steine oder sonstigen »Vorrichtungen- gegen Verfolgung gesichert be ziehungsweise straflos gemacht hätte, dieses Verhältnis sich notwendig mit dem 8. November 1883 änderte. Denn von da ab stand Beschwerde führer nicht mehr ausschließlich einem deutschen Verleger eines aus ländischen Werks, sondern den geschützten Ausländern unmittelbar gegenüber. Reummdsünsrigster Jahrgang. Daß die französischen Urheber der Oper -Faust- ihre Urheberrechte nicht in vollem Umfange, sondern nur in der Beschränkung aus das deutsche Territorium aus die Nebenkläger übertragen haben, kann keinem Zweifel unterliegen. Wollte Bcschwerdcsührcc also auch diesen franzö sischen Urheberrechten gegenüber seinen Nachdruck straflos sorlsetzcn oder straflos weiter verbreiten, jo mußte er diejenigen erhöhten Sicherungs- Maßregeln befolgen, welche die. die französischen Urbcbcrrechtc unmittel bar schützende Uebcreinkunft vom 18. April 1883 vorschricb. Weshalb hierin eine unzulässige Zumutung enthalten sein soll, bleibt unerfindlich. Die Revisionsschrift übersieht, daß hier nicht Rücksichten auf wohl erworbene Rechte, sondern die größere oder geringere Straf losigkeit zweifellosen Plagiats, die längere oder kürzere .Fortsetzung bis her straflos betriebenen Nachdrucks in Frage steht Rechte erlaubter Vervielfältigung der Gounod'schcn Oper hat Beschwerdeführer niemals, weder vom französischen Komponisten, noch von dessen deutschem Ver leger erworben. Lediglich Rücksichten der Billigkeit sind cs gewesen, welche dahin geführt haben, denjenigen Nachdruckcrn, welche im Ver trauen auf die bisherige Straflosigkeit ihres Treibens kostspielige Vor richtungen und Veranstaltungen getrosten hatten, um sic vor positiver Schädigung zu bewahren, die fernere Ausnutzung dieser Vorrichtungen und Veranstaltungen unter gewissen Kontrollen zu gestatten. Das Gesetz vom 1. Juni 1870 folgte darin laxeren, die dreizehn Jahre spätere -Ucbcrcinkunft- strengeren Grundsätzen. Wäre deshalb dem Beschwerde führer, wie er behauptet, der straflose Nachdruck vor dem 8. November 1883 erleichtert, nach diesem Datum aber erschwert worden, jo durfte er unter allen Umständen nicht über Eingriste in seine Rechte klagen. Wollte man indessen auch die vorstehende Rcchtsaufsnssung nicht für zutreffend erachten, so würde auch dann der Revision der Erfolg zu versagen sein. Das angcsochtenc Urteil hat thatsächlich scstgcstellt, daß die Gounodsche Oper -Faust- bei dem Musikvcrlegcr C. in Paris zuerst veröffentlicht beziehungsweise erschienen ist, und daß die Neben kläger B. u. B. auf Grund des Vertrages vom 8. April 1859 erst später nach diesem ersten Erscheinen abgeleitete Urheberrechte, das heißt Verlagsrecht«: für Deutschland, vom Komponisten, den Verfassern des Textes und dem französischen Verleger C. erworben haben. Diese Feststellung stützt sich auf den Inhalt des Vertrages vom 8. April 1859, aus ein Zeugnis des Verlegers C. und aus die Erklärungen der Nebenkläger. Die Revision bekämpft diese thatsächliche Annahme als ungenügend motiviert. Der Angriff muß daran scheitern, daß 8 266 der Strafprozeßordnung die Angabe der Beweismittel nicht vorschreibt, und der Ausspruch des Jnstanzrichters, die Oper »Faust- sei erst in Paris bei C. und später in B. bei B. u. B erschienen, sich in seiner Richtigkeit und Schlüssigkeit jeder Nachprüfung in der Revisions instanz auch dann entziehen würde, wenn er ohne jede Andeutung der Bcwcisgrundlagcn kategorisch hingestcllt wäre. Bleibt sonach aber die Voraussetzung bestehen, daß die Oper -Faust- zuerst in Frankreich erschienen ist, dann ist auch die weitere Folgerung nicht zu beanstanden, daß die Nebenkläger niemals im Sinne des 8 61 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 die Vertreter selbständiger deutscher llrhcbcr- bczichungswcise Verlagsrecht«:, sondern immer erst seil dem 8. November 1883 abgeleitete Rechte der durch die -llebcrcinkunst- geschützten französischen Urheber geltend zu machen in der Lage gewesen sind. In dieser Beziehung muß es bei den von dem jetzt erkennenden Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1880 (Entscheidungen in Strafsachen Band 2 Seite 180) nicdergclcgten Grundsätzen sein Bewenden be halten. Die speziell hiergegen versuchten Angriffe haben bei erneuter Prüfung der Rechtsfrage hiervon abzuweichcn keinen Anlaß geboten. Aus diesen Gründen ist, wie geschehen, erkannt worden. II. Verbot der Veröffentlichung von amtlichen Schrift stücken eines Strafprozesses. Polizeiliches Ermitte- lungsverfahren als Teil des Strafprozesses. Kund machung von Vorgängen, welche inhaltlich Gegenstand von strafprozessualen Verhandlungen geworden sind, auf Grund der aus den betreffenden Aktenstücken er langten Kenntnis. Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874, 8 17. In der Strafsache gegen B. S. in B., wegen Preß- vergehens, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 10. De zember 1891 für Recht erkannt, daß auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des H. Landgerichts zu B. vom 28. September 1891 nebst de» dem selben zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das H. Landgericht zu B. zurückzuverweiseu. 255
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