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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1922
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- 1922-04-26
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- 26.04.1922
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^ 97, 2«. April 1922. Redaktioneller Teil. vöUeAblittt I. d. DIschn. vuchha»L«t. Gottes, aber in der Tat! — auf die Wertung geistigen Gu- t e s heule n ^ch t zutrifft; mit anderen Worten: daß ein Hinauf setzen der Bücherpreise auf den Wertstand der Butler, der Textil waren usw. doch Wohl einen Ruin des Bücherabsatzes bedeuten müßte. Anpassung an die Geldentwertung ist also, wenn wir wirtschaftlich denken, doch kein ganz eindeutiger Be griff. Dazu kommt aber noch eine zweite rechtliche Vorfrage: die Gefahr, daß der Buchhändler der Preistreiberei, des Wuchers bezichtigt werde. So unsinnig eine solche Bezichtigung bei den gegenwärtigen, doch verhältnismäßig so niedrigen Biichsr- preisen ist, so wenig ist doch die Gesahr endgültig gebannt; denn wir haben ja leider Beispiele genug, daß die Behörden und die Staatsanwälte nur allzu bereit sind, bei Büchern allsogleich von Wucher zu reden und den allergrößten Teil der Schriftwerke als Gegenstände des täglichen Bedarfs zu betrachten. Gerade in dieser Hinsicht ist von juristischer Seite höchst Unbegreifliches ge- urteilt worden! Das erklärt sich einmal daraus, daß selbst die jenigen Außenstehenden, die sich das einbilden, doch von dem Wesen des Verlagsgeschäfts und der Bllcherkalkulation keine Ahnung haben, und zweitens, daß sie fast durchweg, weil sie selbst Autoren oder Bücherkäuser sind, von ihrem engeren Jnteressenten- standpunkt aus urteilen und sich ihr Urteil durch das Eigen interesse trüben lassen. Gerade diese Herren, die maßgebend die Entscheidung der Behörden und Gerichte beeinflussen, gehen »och heute sehr gern davon aus, daß Bücher, die zu Friedcnszeiten her gestellt worden sind, heute nicht auf einer neuen, veränderten Preisgrundlage dem Publikum berechnet werden dürfen. Damit solche Auffassung sich wandle, ist Aufklärung mit allen Mitteln natürlich höchst erwünscht, und dazu kann und wird die Werbetätigkeit für die Erhöhung der Ladenpreise, die jetzt begon- .nen hat, von erheblichem Nutzen sein. Daß übrigens in dieser Hinsicht der Buchhandel nicht allein zu klagen hat, sondern daß auch andere Handelskreise mit ähnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, ist vielleicht dem Buchhandel selber noch nicht hinreichend bekannt. Das aber zeigt ihm gerade, daß er kein allzu leichtes Spiel haben wird. In der Volkswirtschaftlichen Chronik der »Jahrbücher für National ökonomie- (Dezbr. I92l) heißt es in bezug auf die Unsicherheit für den Handel durch die Verschiedenheit der Ansichten über Preistreiberei und Wucher seitens der Reichs- und Preußischen Behörde» unter anderem wie folgt: »Während der Rcichswirt- schastsminister sowohl gegenüber den großen Handelsorganisa tionen wie in verschiedenen »Mitteilungen an die Preisprüfungs stellen- eine Preisberechnung anerkannt hatte, die im allgemeinen dem Kaufmann auch die Hineinbeziehung der »Wiederanschas- fungskosten gestattete, werden durch den Novembererlaß des preußischen Ministers des Innern die Beamten der Schutzpolizei ausdrücklich angewiesen, in die Betriebe zu gehen und lediglich die Differenz zwischen Einkaufs, und Verkaufspreisen festzustellen. Weil sich infolge dieser Divergenz der nationalökonomischen Anschauungen der Tatbestand ergebe, daß Handelskreisc, die der Auffassung der zuständigen wirtschaftlichen Regierungsinstanzen des Reichs gefolgt sind, sich der Gefahr aussetzen, durch die Be amten der Schutzpolizei in ein Wucherverfahren verwickelt zu werden-, richtete der Zentralverband des Deutschen Großhandels eine Eingabe an die preußische Regierung, in der die Hauptbe tonung auf »die nun geschaffene ungeheure Rechtsunsicherheit in den beteiligten Kreisen von Handel und Industrie» gelegt wird, die dem Gedanken einer Selbsthilfe Raum schassen muß«. Schon mehren sich aus allen Teilen des Reiches die dringenden und stürmischen Ersuchen, die deutsche Kaufmannschaft aufzurufen zu einer energischen Abwehr und zu einer Rettung ihrer Existenz gegenüber einem solchen Mangel an Verständnis für die wirt schaftlichen Notwendigkeiten. Das Präsidium des Zentralver- dandes lehnt zwar noch mit Entschiedenheit diese Anforderungen ab,. . . aber gestattet sich, zusammensassend I. zu beantragen, daß der Erlaß , des preußischen Innen ministers mit größtmöglicher Beschleunigung durch ent sprechende aufklärende Ergänzungen so interpretiert wird, daß den niedergelegten Ausführungen (nur scheinbare Preissteigerung infolge Geldentwertung, Notwendigkeit! eines Wiedererstehungspreises, Unmöglichkeit der Beurtei lung aller Einzelfülle nach einem starren Schema durch wirtschaftlich ungeschulte Polizeibeamte) Rechnung getra gen wird; 2. eine gemeinsame sofortige Besprechung mit dem Herrn Minister anzuregen, um seinen Standpunkt durch maß gebende Vertreter des preußischen Großhandels im einzel- nen darzulegen. Die in einer bald unübersehbaren Menge von Presseveröffentlichungen festgenagelte Rechtsunsicher heit aus dem Gebiet der Preistreibereigesetzgebung hat auch den Verband der Getreide- und Futtermittelvereini gungen Deutschlands veranlaßt, durch den Mund seines Syndikus auf eine besonders große und bereits w comnsto eingetretene Gefahr für den Kaufmann durch die Praxis der Wuchergerichte aufmerksam zu machen. Die Reichsgerichksentscheidung vom 15. November 1921 sR.-G. Z. Bd. IV3, S. 237), die erneut Bücher als Gegenstände des täglichen Bedarfs erklärt und sie damit — nur abgesehen von Luxusausgaben, Seltenheiten u. a. — unbedingt den Vorschriften der Prcistreibereiverordnungen unterwirft, ist in Buchhandels kreisen ja schon bekannt geworden, und wenn diese Entscheidung den 2l>prozentigen Sortimenterzuschlag vorläufig »nicht beanstan den will, weil das Reichswirlschaftsministerium ihn vorläufig nicht beanstandet«, so sagt das Reichsgericht doch im Anschluß daran ausdrücklich: »Eine bindende Feststellung, daß bei An setzung dieser Zuschläge ein übermäßiger Gewinn nicht vorliege, wollte und konnte es (nämlich das Reichswirtschaftsministerium) damit nicht treffen . . .-> Das Reichsgericht läßt also durchaus die Frage offen, ob nicht doch im einzelnen Fall auch schon ein solcher Ausschlag die Wuchcrgerichte in Aktion treten lassen könnte, und in einer anderen Entscheidung (vom 5. Dezbr. 1921, R.-G. Z. Bd. 103, S. 250 u. ff.) wird eine »Verabredung zur Preistreiberei« sehr scharf unter die Lupe genommen, und es heißt dort unter anderem: »Wenn etwa jemand mit einem anderen ausmacht, daß dieser zum Vorteil beider Teile Gegenstände des täglichen Bedarfs mit übermäßigem Gewinn absetze, und ihm hierzu Ratschläge erteilt, so begeht er unter Umständen Beihilfe zum Preiswucher--. — Diese Dinge erwähne ich hier nur, um zu zeigen, daß man immerhin Anlaß hat, vorsichtig vorzugchen, wenn ich auch keineswegs mich damit der Meinung anschließcn wollte, als könnte dem Buchhandel unter den gegenwärtigen Verhältnissen über haupt Preistreiberei vorgeworfen werden. Ich darf ferner daran erinnern, daß schon die Auffassung, daß B ll - eher Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der Wuchergesetzgebung sind, meines Erachtens völlig ab wegig ist und daß mithin auch die vorhin erwähnte Reichs gerichtsentscheidung (R.-G. Z. 103, S. 237) sich auf einem Irr wege befindet. Die Organisationen des Buchhandels täten mei nes Erachtens gut, sich in dieser Frage die Dokumente zu eigen zu machen, die ich mir erlaubt habe schon früher einmal im Bör senblatt und neuerdings in der Verlegerzeitung bei Besprechung der oben erwähnten Entscheidung auszuführen, woraus ich hier mit verweisen darf (siehe Deutsche Verlegerzeitung 1922 Nr. 3, Seite 42). Von Interesse ist in dieser Hinsicht die unter dem 21. März 1922 auf eine Anfrage im Reichstag ergangene Antwort des Reichsjustizministers vr. Radbruch (Reichstags-Druck sachen Nr. 3927), wo auf die Frage, ob und wieweit der Verkäufer von Gegenständen des täglichen Bedarfs bei der Bemessung des Preises die Marktpreise zugrundelegen darf, u. a. von dem Mini ster gesagt wird, »daß sowohl nach der amtlichen Begründung zum Entwurf einer Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 wie auch nach der Rechtsprechung der Gerichte und der Stel lungnahme des Reichswirtschaftsministers die Marktlage zu be rücksichtigen ist, soweit sie als normal angesehen werden kann. Ob auf einem Warcngebiet eine normale oder eine soge nannte Notmarktlage besteht, ist im Einzelfall unter Berücksich tigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse zu entscheiden Selbst wenn wir also auch die Einreihung der Micher unter ! die Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der Preistrsi- 5SS
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