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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1922
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- Deutsch
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97, 26. April 1922. Redaktioneller Teil. Goldbaum, l)n. Wenzel: LliheberrechL und rlr- hebervertrac;Srecht. Ein Kommentar zu den Ge setzen über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, das Verlagsrecht und zur revidierten Berner Übereinkunft nebst Bestimmungen des Friedensvertrages. (Stilke's Rechtsbibliothek Nr. 9.) Berlin, Georg Stilke, 1922. X, 414 S. 8°. Ladenpreis Hlblwd. ./i 75.-. Vor genau einem Jahrhundert, im Jahre 1822, kam Friedrich Perthes nach Bayreuth und suchte dort Jean Paul, der bekanntlich in der Mainstadt lebte, auf. Der Dichter schickte den Buchhändler zu seinem früheren Freunde, dem Negierungsrat Kraus, einem großen Sonder ling. Er selbst wollte zwar mit dem schrullenhaften Manne nichts mehr zu tun haben, aber cs mochte ihn reizen und innerlich belustigen, die beiden zusammcnzubringen und aufeinander loszulasscn, was ihm denn auch einigermaßen gelungen zu sein scheint. Kraus hatte in seiner Doktor-Disputation den Nachdruck verteidigen wollen; aus der Promotion war jedoch nichts geworden, und so kämpfte der wunder liche Heilige für diese Lieblingsidee sein Leben lang. »Ich will den Nachdruck«, so ries er zu Perthes, »denn ich will Euch Buchhändler ruinieren, damit Ihr den Schriftstellern kein Honorar mehr geben könnt; mit Eurem Geldgcbcn habt Ihr die großen und die kleinen Schriftsteller schlecht gemacht und sie verführt, als Tagelöhner zu ar beiten, um als vornehme Herren zu leben. Ihr habt mir auch meinen Jean Paul verdorben, Ihr müßt ruiniert werden«. Der geneigte Leser wolle die Wiederauffrischung der kleinen Anekdote schon im Hinblick auf ihr gegenwärtiges Zentenarium mit gütiger Nachsicht hinnehmen; sie kennzeichnet zugleich Len Wandel, der sich in den letzten hundert Jahren in den Rechts- und Wirtschafts- anschaunngcn vollzogen hat. Ein Doktorand und ein Negierungsrat, der das Schriftsdcllcrtum vom Honorar und seinem demoralisierenden Einflüsse befreien möchte, und der zur Durchführung dieser menschcn- und weltbeglückenden Großtat zunächst den ganzen Buchhandel ruinieren will und dieses Ziel wieder am sichersten aus dem Wege schrankenlosen Nachdrucks erreichen zu können vermeint, — er wäre heute wohl auch mit der Diogenes-Laterne nicht zu finden. Selbst ein ins Moderne übcrtrag-encr Kauz a 1a Kraus wird die Notwendigkeit des Schutzes geistigen Eigentums schlechtweg nicht verneinen wollen, und schon besitzen wir über dieses Nechtsgebiet, den Schutz geistigen Eigentums, eine an sehnliche, zumeist freilich aus unserem jungen Jahrhundert stammende Literatur, mag es sich dabei nun um den Schutz von Schrift- oder Musik werken, von technischen Erfindungen, von Filmen oder anderem geistigen Eigentum handeln. Zu den schon vorhandenen Kommentaren zum Urheber- und Ver- lagsrechtsgcsetz, zu den wohlbekannten Werken von Allfcld, Kuhlenbeck usw., ist ein neuer Kommentar, der oben angegebene, hinzugetreten. Wie schon der oben wicdcrgegebene ausführliche Titel sagt, gibt das Buch einen Kommentar zum Urhebcrrechtsgesetz vom 19. Juni 1901 (S. 1—270), zum Verlagsrechtsgesetz vom gleichen Tage (S. 277—352), und schließlich zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 (S. 353—108). Der Herr Verfasser, in seinem bürgerlichen Be rus Rechtsanwalt und Notar, hat selbst eine Reihe von Bühnenwerken verfaßt und wirkt im Verbände deutscher Bühnenschriftsteller als Syn dikus und erster Schriftführer. Daß die hiermit gekennzeichnete Jnter- esscnrichtnng nicht ohne Einfluß auf die Grade der Berücksichtigung ge blieben ist, die in seiner Arbeit die verschiedenen Gebiete und Fragen gefunden haben, braucht kaum gesagt zu werden. Immerhin findet der Benutzer des Werkes hier auf verhältnismäßig knappem Raume aus dem gesamten Urheber- und verlakssrechtlichen Gebiet eine Fülle von Material geschickt verarbeitet. Dabei gestattet die ganze Anord nung, wie mir scheint, eine leichte Orientierung und bequeme Benutzung. Um nur ein Beispiel zu nennen, verweise ich auf die zweckmäßige Zu sammenstellung, die sogleich auf den ersten Seiten von den »geschützten« und den »nicht geschützten« Werken, beginnend mit »Adreßbuch« und endigend mit »Wochenmarktsverzeichnis« und »Zeichenhefte«, gegeben wird. Schon ein flüchtiger Blick in das am Schlüsse (S. 409—414) beigegebene Sachregister, das übrigens bei manchen Titeln die Seiten angaben nicht ganz vollständig aufweist, zeigt, daß das Werk auch die neuesten Fragen — ich verweise z. B. auf die Stichwortc »Clausula i-ebus sie stantibus«, »Krieg, Wirkung des«, »Film«-, »Filmaufnahme« usw. — oder von neuem wiederaufgetauchte Fragen, wie »Neichskultur- «bgabe«, erörtert oder doch berührt. Das Schwergewicht des Werkes scheint mir auf praktischem Gebiete zu liegen, und sein Wert in dieser Beziehung dürfte ein unzweifelhafter sein. Rostock. vr. Wilhelm Ähre ns. Kleine Mitteilungen. Kantatc-Bugra-Mcsse 1!>2L. — Die Redaktion des Bbl. bittet wiederholt alle Firmen, die zu dieser Messe <13.-15. Mais ausstellen, um umgehende Mitteilung des Ausstellungslokals, der Standnummer und, salls schon bestimmt, des Vertreters. Damit die in Aussicht ge nommene Liste der Aussteller ihren Zweck, ein Führer zu sein, voll und ganz ersiillen kann, bitten wir, die Anmeldung nicht zu unterlassen. Der 1. Mai gesetzlicher Feiertag im Freistaat Sachsen. <Vgl. Bbi. Nr. 81.> — Das Sächsische Gesetzblatt veröffentlicht das Gesetz über die Anordnung neuer Feiertage vom 1v. April 1922, dessen einziger Paragraph lautet: »Der 1. Mai und der 9. November sind im Frei staat Sachsen allgemeine Feiertage». Für den Verkehr mit Leipzig ist also dieser Feiertag, der aus den nächsten Montag fällt, in Betracht zu ziehen. Das Börsenblatt kann infolge dieser behördlichen Anordnung am 1. Mai nicht zur Ausgabe gelangen. Zum Auslandsvcrkchr. — Es wird darauf hingcwtescn, dass die vom Verleger an die Auhenhandelsnebenstellc gemeldeten Baluta- Zuschläge oder A u s l a n d p r e i s e auf jeden Fall einzuhal - ten sind. Der Exporteur muß also auch in Fällen, wo ihm der Verleger einen niedrigeren Balutazuschlag oder Auslandpreis be rechnet, dem ausländischen Empfänger den von der Außenhandelsneben- stclle im Börsenblatt veröffentlichten Valutazuschlag oder Ausland- prels in Ansatz bringen. Für Anslandlicscrungcn. — Der Reichskommiffar für Aus- und Einfuhrbewilligung hat nachstehende Umrechnungskurse nach dem Stande vom 25. April, gültig sllr die Zeit vom 28. April bis 2. Mai 1822, festgesetzt, die von den Außcnhandclsnebcnstellen bei Umrechnung von Fakturen in ausländischer Währung zur Ermittlung der Gebühre» usw. benutzt werden: Ägypten 55.— Italien 12.— Amerika 210.— Japan 97.— Argentinien G. 170.— Jugoslavien —.74 — P. 73.— Luxemburg 18.- Belgien 18.— Norwegen 39.— Brasilien 28.— Österreich -.03 Bulgarien 1.00 Portugal 18.- Chile 26.— Rumänien 1.60 Dänemark 44.— Schweden 54.— England 45.50 Schweiz 40.— Finnland 3.90 Spanien 32.— Frankreich 20.- Tschechoslowakei 4.10 Griechenland 11.— Ungarn —.28 Hollcnrd 79.— Preisausschreiben sür gute Jugendstücke - Die »Nieder deutsche Jugend- und Volksbühne» veranstaltet, um dem Mangel an geeigneten dramatischen Stücken für die Jugendbllhn« in der niederdeutschen Literatur abzuhelsen, durch den Verlag Karl Mah » ke in Verde» ein öffentliches Preisausschreiben über unveröffentlichte Märchen-, Puppen-, Wcihnachts-, Wandervogelspiele und gute Einakter. Letzter Einsendungstermin 15. August 1822. Nähere Bedingungen durch Albrecht Janssen, Hamburg 19, Eppendorser Weg 111. Kongreß sür den Esperanto-Unterricht. — Kürzlich wurde inGenf der internationale Kongreß über den Unterricht des Esperanto in den Schulen eröffnet. 120 Abgeordnete vertraten 26 Länder, 16 Re gierungen haben sich vertreten lassen. Die in Esperanto gehaltenen Besprechungen wickelten sich ohne Übersetzung ab. Vertreter von Portu gal, Italien, der Tschccho-Slowakei, Holland, Japan und China be richteten über die in den öffentlichen Schulen gemachten Erfahrungen, ei» sranzösiMer Vertreter über den Esperantounterricht an den Han delsschulen Von Paris. In mehreren Städten Englands, Italiens, der Tschccho-Slowakei, Deutschlands und der Schweiz wird Esperanto öffentlich gelehrt. Ter deutsche Vertreter Professor vr. Dietterle - Leipzig gab eine eingehende Schilderung der Fortschritte des Esperanto, das an öffentlichen Schulen von 31 Städten unterrichtet werde. PrrsonllliiMWeii. Peter Behrens für die Wiener Akademie der bildenden Künste qewonncn. — Tie Berufung von Professor Peter Behrens in Bcrlin- Neubabelsberg an die Wiener Akademie der bildenden Künste ist jetzt 571
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