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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1893
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- 1893-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1893
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- Deutsch
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aktivität voll und ganz wollten angenommen und durchgesührt wissen, wurde schließlich aus den Rat von Pouillet ein^Mitiel- weg eingeschlagen und die Konvention rückwirkend anwendbar erklärt aus alle diejenigen Werke, welche bei ihrem Inkraft treten im Ursprungstande noch nicht zum Gemeingut ge worden seien. Um aber die vielbesprochenen, sogenannten »er worbenen Rechte« zu schonen, die Leuten zustehen konnten, welche die vorher freier Ausbeutung verfallenen Werke verlegt oder ausgesührt hatten, wurde das Prinzip insofern moderiert, als jeder Staat eigene Maßregeln zur Durchführung der rück wirkenden Kraft der Konvention sollte ergreifen dürfen (Ziffer 4 des Schlußprotokolls). Belgien und Deutschland haben allein derartige defondere Beiordnungen erlassen. Andere Länder be sitzen Gesetze, welche rückwirkend auf Werke, die vor dem Erlaß erschienen find, angewendet werden sollen. In mehreren Ländern aber, namentlich in England, ist diese rückwirkende Kraft der Konvention ein toter Buchstabe geblieben. Mochten die in Frage kommenden Werke auch anerkanntermaßen im Heimat- lanbe noch geschützt sein, es fanden sich Mittel und Wege, um diejenigen, die sie bis dahin einfach an sich gerissen, in ihrer Ujurpation zu schützen, ja ihnen sogar ei» Monopol der Aus beutung zuzuerlennen gegenüber andere» Personen, die auch jetzt noch, aber vergeblich, ein solches Werk zu erwerben suchten. Vielfach wurde auf Kongressen angeregt, es möchten die (er> laubterweise) vor Jnkrasureten der Konvention verfertigten Exemplare und Borrichtungen zur Herstellung derselben, z. B. Slcreolypen, Holzstöcke, Gravierplatten und lithographische Steine, mit einem Stempel versehen werden, wie in Deutschland, und zwar innerhalb einer gewissen Frist und mit Festsetzung einer neuen Frist zur weiteren Benutzung derselben, nach deren Ablauf der Autor wieder allein in seine früher« Rechte zn treten habe. Als Frist zur Schonung der »erworbenen Rechte« und zur Wiedereinsetzung des Urhebers in sein ausschließliches Recht wünschte der Mailänder Kongreß ein halbes Jahr sestgestelll zu sehe». Sollte ein Land solche Maßregeln nicht treffen, so wäre das als ein Verzicht aus den Schutz der »wohlerworbenen Rechte« anzusehen und die Verleger dursten vorhandene Exemplare eines vorher frei benutzten Werkes wohl noch verkaufen, aber keine neuen mehr drucken lassen. Dagegen sollte der einfache Besitz von Partituren, Orcheslerftimmen u. s. rv. nicht etwa dazu be rechtige», solche zur öffentlichen Aufführung der Musikstücke ohne Erlaubnis des Autors zu benutzen. Wie die diplomatische Konferenz von 1893 diesem Prinzipe der Rückwirkung der Konvention Rachachtung verschaffen wird, nachdem aus diesem Gebiele so viele widersprechende Entscheide gefallen, das ist schwer zu sagen. Im Interesse einer exakten Durchführung und Ausführung der Konvention läge es, wenn klare Grundsätze hier sestgestelll würden, zumal da das Problem der Rückwirkung jedesmal wieder akut wird, wenn ein neues Land der Union beuritt, wodurch eine ganze Anzahl in diesem Lande noch geschützter, aber bisher im UnionSgebiel freigegebener Werke die Wohlihat des Schutzes der Konvenuon genießen kann. Der Mailänder Kongreß nahm denn auch eine Resolution an, dahmlautend, cs sei den Unionsstaalen — nach Inkrafttreten eines diesbezügliche» Beschlusses der diplomatischen Konferenz — eine Frist von einem Jahre einzuräumen zur Ergreifung der zur Durchsichrung der Retroaktiviläl erforderlichen Maßnahmen; nach deren Avlauj wären leine abschwächenden Uebergangsbesümmungen mehr zulässig. Diese Frist hätte jeweilen auch zu gellen berm Anschluß eines neuen Vcrbandslandes. Letzteres sowohl, wie alle übrigen Unionsglieder hätten für den gegenseitigen ncugeschaffeneu Verkehr die Rückwirkung der Konvention innerhalb eines Jahres zu ordnen oder bei Nichlausüvung dieses Rechtes die rückwirkende Kraft ip60 juro anzuerlennen. 9. Beziehen sich die vorhergehenden Punkte fast alle auf Verbesserungen, dre an der Uebereurtunfl anzubringen wären, so giebt es eine Anzahl neuer Fragen, deren Behandlung bis jetzt fern lag oder vermieden wurde und die zu neuen Bestim mungen führen könnten. Dies ist der Fall mit der vorge schlagenen Abschaffung der sogenannten 6autio juckioatum oolvi in Urheberrechtsprozessen. Will ein Fremder einen Einheimischen vor dessen Gericht ziehen, so muß er in den meisten Ländern eine zur Deckung der Gerichtskosten oder zum allfälligen Schaden ersatz bestimmte Summe beim Prozeßanfang hintcrlegen; diese verfällt, wenn er den Prozeß verliert oder leichtsinnig ange strengt hat. Diese Summe ist jedoch manchmal so hoch, daß sie einer Nechtsverweigerung gegenüber einem mittellosen fremden Autor gleichkommt. Man strebt deshalb die Abschaffung dieser Rechtsversicherungsgebühr an. Dagegen würden sich die Ver bandsländer verpflichten müssen, die Endurteile eines Landes in ihrem Territorium einfach auszusühren, ohne sie noch einer Revision in Bezug auf den Grundinhalt (nicht die Form) zu unterwerfen. Glückte eine solche Vereinbarung, so wäre auf internationalem Gebiete eine folgenschwere Prozeßerleichterung erstritten. Da jedoch eine Uebereinkunfl über gegenseitige Anerkennung der in den einzelnen Staaten ergangenen Richtersprüche ein äußerst schwieriges Werk ist, indem sie nicht wohl auf Urheber- rechtsstreitigkcilen allein beschränkt werden kann, so zeigte sich der Mailänder Kongreß der Idee zugeneigt, alle derartigen Anstände aus dem Wege der Schiedsgerichte zu erledigen, und er empfahl die Ausnahme einer besonderen Klausel dieses Inhalts in die Lilterarvcrlräge. Könnte damit der Keim zu einem inter nationalen Schiedsgerichte aus diesem Gebiele gelegt werden, so iväre diese Anregung sehr zu begrüßen. 10. Noch eine Reihe von Fragen haben die Interessentenkreise bisher beschäftigt. Wir nennen die Frage, ob der Verlagsver trag, wenigstens in seinen allgemeinen, das Urheberrecht be rührenden Prinzipien, zum Gegenstand eines internationalen Abkommens zu machen sei; die Frage der Präzisierung der Rechte, welche die Fremden in der Union genießen, sofern sie in derselben ihre Werke veröffentlichen lassen. In diesem Falle werden ihre Ansprüche von den Verlegern als Mandatare ver teidigt, und zwar Wohl auch von den Veranstaltern der ersten Ausführungen und dramatischen Vorstellungen, sofern nämlich das Wort »Verleger« in Artikel 3 der Konvention diesen weiten Sinn hat. Wir nennen ferner die Regelung der Art und Weise, wie die im Artikel 12 bestimmte Beschlagnahme nachge druckter Werke zu crsolgen hat, endlich die genaue Festsetzung des Verhältnisses zwischen Berner Konvention und den durch zwei Verbandsländer abgeschlossenen Litterarverträgen, die nach Artikel 15 bestehen bleiben, insoweit sie den Urhebern weiter gehende Rechte einräumen, als der Verband sie gewährt. * * Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, daß eine ganze Menge von schwierigen Problemen der Lösung oder wenigstens des Studiums durch die internationale diplomatische Konferenz vom Jahre 1893 harren. Und dabei ist des Grundprobleins noch gar nicht gedacht! Wie soll die in Paris zu behandelnde Materie for muliert werden? Soll man die jetzige Berner Uebereinkunfl ein fach durch eine neue revidierte ersetzen? Oder soll man sie als Grundstock bestehen lassen und nur durch eine Reihe Interpretationen besser erklären, neue Materien aber durch neue, anzuhängende Paragraphen regeln oder in Supplementarabkommen niederlegen? Mit anderen Worten: Will man sich auf den Standpunkt der allmählichen, langsamen Vervollkommnung, des Weiterausbaues der Berner Konvention stellen und dieselbe als unwandelbares Grundinstrument beibehalten trotz ihrer offenbaren Mängel, die nur successiv durch Anfügungen zu verbessern wären (analog der nordamerikanischen Verfassung), oder will man etwas Neues an Stelle des als unbrauchbar erkannten Alten setzen? Will man niederreißen, um alsdann frisch aufzubauen? Diefe Vorfrage ist für das Bestehen und das weitere Äe-
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