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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1893
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- 1893-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1893
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- Deutsch
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HS 130. 8. Juni 1893. Nichtamtlicher Teil. 8419 -Im Hinblick darauf, daß die Verschiedenheit der Gesetzesbestim mungen, die in den einzelnen Ländern bezüglich mehrerer wichtiger, den Schutz des Urheberrechts betreffender Punkte herrscht, daß, wie wünschbar auch eine einheitliche Gestaltung der in diesen Fragen geltenden Prinzipien wäre, eine dieselben gleichmäßig ordnende Uebereinkunst vielleicht in diesem Moment nicht auf den Beitritt einer gewissen Anzahl von Ländern rechnen könnte, daß jedoch eine internationale Vereinheitlichung in der Macht der Verhältnisse liegt und früher oder später sich als eine Notwendigkeit erweisen wird, und daß man ihr Vorarbeiten sollte, indem man schon jetzt in einigen wichtigen Punkten die Richtung angiebt, in der diese Vereinigung stattzufinden hätte, glaubt die Konferenz den Regierungen aller Länder folgende Wünsche unterbreiten zu sollen: 1. Der den Urhebern litterarischer und künstlerischer Werke zu gesicherte Schutz sollte sich auf die Dauer ihres Lebens und wenigstens dreißig Jahre nach ihrem Tode erstrecken; 2 Das Bestreben nach völliger Gleichstellung des Uebersetzungs- rechtes und des allgemeinen Vervielfältigungsrechtes sollte mit allen Mitteln unterstützt werden - In den Berner Konferenzen von 1885 und 1886 wurde nun die Uebereinkunst durchberaten, die am 5. Dezember 1887 in Kraft getreten ist. Das Grundprinzip derselben bildet der im Artikel 2 niedergelegte Grundsatz, daß »die einem der Ver bandsländer angehörenden Urheber oder ihre Rechtsnachfolger in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die in einem der Verbandsländer veröffentlichten, als für die überhaupt nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte genießen, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden.« Da also in jedem Lande die der Union angehörenden Autoren vornehmlich wie die Bürger des eigenen Landes be handelt werden sollen, so bleibt die innere Urhebergesetzgebung jedes Vcrbandslandes zu Recht bestehen. Die Uebereinkunst ent hält zudem noch einzelne Bestimmungen, durch welche das Landes gesetz ganz ausdrücklich als geltend anerkannt wird (z. B- in der Frage der Chrestomathieen). Nur in verhältnismäßig wenig Punkten ist eine internationale Regelung bereits vorge schrieben und sind Artikel ausgenommen worden, deren Inhalt den Vcrbandsländern gegenüber als ein Minimum zugestanden werden muß, mag auch die innere Gesetzgebung den Autoren des Landes gegenüber weniger weitherzig sein. So hat z. B. jeder Unionsstaat das ausschließliche Uebersetzungsrecht eines der Union angehörenden fremden Autors während wenigstens zehn Jahren zu gewährleisten. Die starke Betonung der Landesgesetzgebung erklärt genug sam, warum in der Union noch so große Verschiedenheiten herrschen und warum der Ruf nach strengeren, allgemein verbind lichen und gleichartigen Normen immer lauter ertönt. Auf welche Weise kann derselbe sich nun Gehör verschaffen? Der Artikel 17 der Berner Konvention bestimmt folgendes: -Die gegenwärtige Uebereinkunst kann Revisionen unterzogen wer den, behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen. Derartige, sowie solche Fragen, welche in anderen Beziehungen die Entwickelung des Verbandes berühren, sollen auf Konferenzen er örtert werden, welche der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte derselben abzuhalten sind. Indessen bedarf eine jede Aenderung der gegenwärtigen Ueberein- kunft zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbandsländer.- Im Schlußprotokoll endlich ist festgestellt: -Die nächste Konferenz soll in Paris stattfinden nach Ablauf von vier bis sechs Jahren seit Inkrafttreten der Uebereinkunst. Die französische Regierung wird innerhalb dieser Grenze nach vor gängigem Einvernehmen mit dem internationalen Bureau den Zeit punkt bestimmen. - Somit bildet der Dezember 1893 die Grenze, über welche hinaus die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Durchsicht der Konvention nicht hinausgeschoben werden sollte. Bereits hat die französische Regierung eine große Kommission ernannt, welche die Traktanden dieser Konferenz vorzuberaten hat. Bevor aber der Zeitpunkt der Einberufung heranrückt, ist es Sache der Interessenten, namentlich der Schriftsteller- und Künstlervereine, wie der Verleger, allfällige Wünsche zuständigen Ortes (bei ihrer Landesregierung, bei der französischen Regierung oder beim internationalen Bureau zum Schutze des geistigen Eigentums in Bern) einzureichen, damit dieselben bei Aufstellung des Programms und bei der Zusammenstellung der Vorarbeiten gebührende Berücksichtigung finden. Die ^Wooiation littörairo et aitistigae internationale hat sich schon bei mehreren Anlässen mit der Revision der Berner Konvention beschäftigt, so aus den Zu sammenkünften in Bern (1889), London (1890), Neuenburg (1891) und Mailand (1892). Im folgenden sollen die bisher gemachten Anregungen und Kundgebungen geordnet und eine gedrängte Zusammenfassung der leitenden Gesichtspunkte gegeben werden. Die Hauptprobleme, die bei der Revision der Berner Kon vention in Frage kommen werden, sind folgende: 1. Der größte Fortschritt, den die Berner Litterarunion erzielt hat, besteht in der Aushebung sämtlicher Formali täten im Gebiete der Union mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des geschaffenen Werkes verlangt werden. In Deutschland z. B. ist der Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung ohne Hinterlage von Exem plaren oder besondere Eintragung den Urhebern gesichert; diese sind somit im Gebiete der ganzen Union ipso taoto geschützt, ohne daß sie an die Erfüllung irgend welcher Bedingungen und Formalitäten gebunden wären. Nun sind aber Fälle vorge kommen, wo englische Gerichte erklärten, die fremden Autoren hätten allerdings die früher von englischen, den internationalen Rechtsschutz regelnden Gesetzen ausgestellten Förmlichkeiten nicht mehr zu erfüllen; dieselben blieben aufgehoben, zu Recht bestehe aber noch, daß die Fremden, welche ihr Urheberrecht aus dem Prozeßwege geltend machen wollten, gleich wie die Einheimischen die den englischen Autoren auferlegten Förmlichkeiten zu voll- ziehen hätten. Diese letztem sind jedoch viel komplizierter und viel kostspieliger, als die früher von den Fremden verlangten, so daß die unionistischen Autoren geradezu vom Regen in die Traufe kämen. Eine solche Auslegung, welche ein Grundprinzip der Union umstoßen würde, hat mit Recht viel Staub aufge worfen. Sie ist vom offiziellen Organ der Union, dem Droit ä'^utour, lebhaft bekämpft worden, und es wird jedenfalls Sache der diplomatischen Konferenz sein, entweder durch Erklärung des Artikels 2 oder aber durch Annahme eines besonderen Zu satzartikels einer solch mißbräuchlichen Auslegung den Riegel zu schieben. Nicht ganz so einfach macht sich die Sache der Unterdrückung aller Formalitäten mit Ausnahme derjenigen des Ursprungs landes in Hinsicht auf die anonymen und pseudonymen Werke. Deutschland räumt denselben eine Schutzfrist von dreißig Jahren ein. Wird aber innerhalb dieser Zeit der Name des wahren Urhebers in die Leipziger Eintragsrolle eingetragen, so wird das Werk des nunmehr bekannten Urhebers bis dreißig Jahre nach dessen Tode wie jedes andere Werk geschützt. Wie soll es nun mit den fremden anonymen und pseudonymen Werken gehalten sein? Die Uebereinkunst sagt in Artikel 11 nur, daß der Verleger solcher Werke zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt sei, weiter nichts. Was geschieht ferner, wenn ein Verbandsland für posthume Werke noch eine besondere Förmlichkeit kennt, von welcher die Länge der Schutzdauer abhängig ist? Müssen für alle derartigen Werke neben der Förmlichkeit des Ursprungslandes auch noch die all fällig in einem andern Vertragsstaate geltenden befolgt werden? — Auch verlangen einzelne Länder noch ganz besonders, daß die Photographieen eingetragen werden. Nach Ziffer 1 des Schlnßprotokolls der Berner Konvention wird eine autorisierte Photographie eines geschützten Kunstwerkes so lange wie letzteres selber geschützt und zwar »im Sinne der Berner Uebereinkunst». Kann man nun für solche Photographieen auch noch besondere
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