Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1893
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- 1893-06-08
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- 08.06.1893
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3450 Nichtamtlicher Teil. 180, 8. Juni 1893. Förmlichkeiten in jedem Lande verlangen? Doch Wohl kaum. Dies muß aber bestimmt werden. Endlich ist in dieser Hinsicht noch ein Punkt erwähnens wert. Die Gerichte eines Unionslandes können nach Artikel 11, at. 3, der Berner Konvention die Beibringung einer »von der zuständigen Behörde ausgestellten« Bescheinigung verlangen, durch welche dargelegt wird, daß die von der Gesetzgebung des Ur sprungslandes oorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt seien oder daß in jenen Ländern, wo keine Förmlichkeiten anferlegt werden, auch keine zu erfüllen waren, daß somit Artikel 2 der Kon vention seine Anwendung finde und der Autor auch im übrigen Unionsgebiet ohne weiteres gegen Nachdruck zu schützen sei. Der Neuenburger Kongreß der ^88oeiation littärairs et arti- btiguo internationale hat nun ein Postulat angenommen dahin gehend, es möchte das internationale Bureau in Bern da mit betraut werden, für die Interessenten das betreffende Zeugnis ausstellen zu dürfen oder zu beschaffen. Ueberhaupt scheint es der Zug der ^88ooiation zu sein, jenem Bureau mehr Aufgaben zuzuweisen und es zum Auskunftsbureau über alle auf Werken der Litteratur und Kunst bestehenden Rechte zu machen. So hat der Kongreß von Neuenburg sich dahin geäußert, das Berner Bureau sollte beauftragt werden, alle Daten über den jeweiligen Stand des Schutzes literarischer und künstlerischer Werke zu sammeln, also gewissermaßen ein Civilstandsregister über diese Werke zu führen. Zu diesem Zwecke sollten die Regierungen derjenigen Länder, welche eine Eintragung vorschreiben, angchalten werden, dem genannten Bureau eine Kopie dieser Eintragsliste zukommen zu lassen. In offiziöser Weise hat sich das Bureau am Kongreß in Neuenburg bereit erklärt, eine derartige zugewiesene Aufgabe zu übernehmen und damit dem Publikum jede wünschbare Auskunft in mög lichst sicherer Weise zu verschaffen, womit auch allfälligen Ueber- sorderungen und unrechtmäßigen Ansprüchen seitens der Autoren gesteuert wäre. Auf dem Mailänder Kongreß ist man noch einen Schritt weiter gegangen. Man formulierte dort den Wunsch, das Berner Bureau solle eine nach Kategorieen geordnete Statistik aller in der Union erscheinenden Werke, sowie ein alphabetisches Reper torium der Titel derselben und der Autornamen anlegen. Ferner sollten alle Autoren ihre Werke (auch die noch nicht der Oeffent- lichkeit übergebenen) fakultativ beim Unionsamt eintragen lassen dürfen und letzteres ermächtigt werden, für jede solche Eintragung einen rechtskräftigen Schein, also gewissermaßen einen Geburts schein des Werkes auszustellen. Die Pariser Konferenz wird zu entscheiden haben, ob sie solchen Anregungen Folge geben will. 2.. Einen der wichtigsten Beratungsgegenstände wird das Uebersetzungsrecht bilden. Die jetzige Uebereinkunft be stimmt als Minimum der absolut und ohne alle Formalitäten von jedem Staat der Union den fremden Autoren zu gewäh renden Frist, während welcher ihnen das ausschließliche Ueber setzungsrecht gewahrt bleibt, die Dauer von zehn Jahren. Die Urheber Frankreichs, welches Land das Uebersetzungsrecht dem allgemeinen Vervielfältigungsrecht des Autors gleichstellt, haben nicht aufgchört, gegen eine solche Behandlung des ihnen teuren Uebersetzungsrechtes zu protestieren und als Ideal die von ihrer Landesgesetzgebung gewährleistete Assimilierung der beiden Rechte zu fordern. Soweit sind wohl die Sachen noch nicht gediehen; denn eine ganze Reihe von Ländern, namentlich die nordischen, haben des öfteren erklärt, sie würden einer Union nicht beitreten können, in welcher das Uebersetzungsrecht in so weitgehender Weise geschützt wäre, da ihre eigene Litteratur noch von fremden Uebersetzungen leben, sich an fremden Werken großziehen müsse. Wie sehr man auch diese Argumente mit guten Gründen be kämpfen könnte, sie sind so eingewurzelt, daß mit ihnen gerechnet werden muß. So wird denn entweder der Weg beschritten werden, daß eine Art Konkordat innerhalb der Union (eine sogenannte engere Union) von allen denjenigen Staaten gebildet werden wird, welche das Uebersetzungsrecht weitherziger schützen wollen, oder daß der jetzige Artikel 5 im Sinne einer Ausdehnung der Schutzfrist für Uebersetzungen von zehn auf fünfzehn oder zwanzig Jahre geändert wird oder — besser — zu ändern gesucht wird. Ein Kompromiß, der schon hie und da empfohlen worden ist, wäre die Wiederaufnahme des im Jahre 1883 vom schweizerischen Bundesrat gemachten Vorschlages: das Uebersetzungsrecht dem hinsichtlich des Originalwerkes geltenden Vervielfättigungsrecht gleichzustellen, sofern der Autor innerhalb zehn Jahren von ersterm Recht Gebrauch gemacht hat und eine Uebersetzung hat erscheinen lassen. Mit anderen Worten: Hat der Autor dem bestehenden Mangel nach einer' Uebersetzung in einer gewissen Sprache abgeholfen, dann darf nicht irgend ein beliebiger Dritter ohne Erlaubnis eine neue Konkurrenzübcrsetzung, die dazu noch sehr unsorgfältig ausgesührt sein kann, ins Publikum Wersen. Sodann wird noch gefordert, man möchte auch für diesen Fall die dem Autor des Originalwerkes zustehende Frist von zehn Jahren, während welcher er über sein Uebersetzungs recht frei verfügen darf, auf zwanzig Jahre erweitern, indem man darauf hinweist, daß zum Beispiel die Werke von Schopen hauer langsam sich Bahn brachen und erst nach fünfzehn oder zwanzig Jahren übersetzt wurden, daß also bei einer Frist von bloß zehn Jahren der Autor seiner Rechte verlustig ge gangen wäre. Im engen Zusammenhang damit steht die Feststellung des Begriffes der erlaubten Uebersetzung (Art. 6), da verschiedene Länder einen weitergehenden Schutz des Uebersetzungsrechtes statuieren, als die Berner Konvention, sodann die Frage des Schutzes der Uebersetzungen dramatischer und dramatisch- musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung. Jedenfalls wird gerade dieser Punkt zu den lebhaftesten Debatten Anlaß geben, und es ist gut, wenn die Autoren ihre Wünsche hier energisch äußern. 3. Das Gleiche ist der Fall mit der Frage der sogenannten indirekten Aneignungen von Werken der Litteratur und Kunst. Diese Aneignungen, welche kein neues Originalwerk schaffen, sondern einfach in etwas veränderter Gestalt ein schon geschaffenes Werk wiedergeben, sind verboten durch Artikel 10 der Berner Konvention, mit dem Zusatz jedoch, daß die Ge richte der verschiedenen Verbandsländer diesen Artikel nach Maß gabe der besonderen Bestimmungen ihrer Landesgesetzgebung anzuwenden haben. In England war bis dahin die Drama tisierung eines Romans oder die Umarbeitung eines Theater stückes in einen Roman nicht direkt verboten; man konnte dieser Art Piratentum nur durch Klage auf teilweise» Nachdruck einiger maßen auf den Leib rücken. Bei verschiedenen Anlässen haben die Autoren auf Kongressen verlangt, daß unter den direkt verbotenen Aneignungen in Artikel 10 der Berner Konvention namentlich ausgesührt werde: »z. B. die Umwandlung eines Romans in ein Theaterstück oder umgekehrt«, oder in anderer Fassung: »die Umwandlung eines Romans, einer Erzählung, einer Dichtung u. s. w. in ein dramatisches oder dramatisch musikalisches Werk». Ferner wurde die Unterdrückung des zweiten Alineas des Artikels 10 gefordert, wonach die Gerichte der Verbandsländer gegebenenfalls letzter» nur nach Maßgabe der besondern Bestimmungen der Landesgesetze anzuwenden brauchen. Es ist zu hoffen, daß dieses versteckte Schmarotzertum der Abschreiberei, das mehr ist als ein gewöhnliches Plagiat, durch eine klare Bestimmung beseitigt werde. Etwas anders ist es natürlich um solche Bearbeitungen, die etivas Neues Hervor bringen, sowohl aus litterarischem als auf musikalischem Gebiete. Die Ideen sind frei. Nur die Form wird urheberrechtlich geschützt. 4. Dieses allgemeine Prinzip sollte man sich auch stets vergegenwärtigen in der schwierigen Frage des Benutzens und Citierens von Schriftwerken aller Art.
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