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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1893
- Strukturtyp
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- 1893-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1893
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- Deutsch
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130, 8 Juni 1893. Nichtamtlicher Teil. 84Ü1 Nach Artikel 7 der Berner Konvention müssen nämlich Zeitungs- und Zeitschriftenartikel mit einem den Nach druck untersagenden Vermerk versehen sein, um Schutz zu ge nießen. Gegen die Verpflichtung, diesen Vorbehalt an die Spitze des Artikels oder an die Spitze der Zeitschrift zu setzen, ist mehrfach Protestiert worden, weil sie der Natur des Urheber rechtes znwiderlanfe. Eine Ausnahme, d. h. freie Benutzung ist gestattet für die vermischten Nachrichten, die Tagesneuigkeiten und die Artikel politischen Inhaltes. Ganz besonders wurde die Wünschbarkeit betont, daß durch eine» Zusatzartikel die Ent nahme von Feuilletonromanen, sowie die Entlehnung von Ar tikeln, welche dem Gebiete der Wissenschaft und der Kunst angehören, von jeder freien Benutzung ausgeschlossen werde, wogegen die schon angeführten vermischten Nachrichten, offiziellen Mitteilungen u. s. w., sofern sie nicht ausnahmsweise den Stempel eines litte- rarischen Werkes tragen, frei zu geben seien. Auch bezüglich der Befugnis, Auszüge aus einem Werke der Kunst und Litteratur oder ganze Werke in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathieen auszunehmen, besteht nicht Uebereinstimmung zwischen der Regelung, welche diese Materie durch die Konvention erfahren, und den Wünschen der Schrist- steller. Erstere überläßt ja diese ganze Frage der Gesetzgebung der einzelnen Verbandsländer; die Schriftsteller aber haben aus ihren Kongressen erklärt, daß zwar jedes Citat zum Zwecke der Kritik oder zum Zwecke des Unterrichtes erlaubt sein müsse, daß hingegen jedes andere nicht zugestandene Ciliercn, geschehe es auch mit Angabe des Autornamens, eine Verletzung des Urheber rechtes involviere, und daß jedenfalls der Autor allein die Wiedergabe von Fragmenten seiner Werke oder die Aufnahme derselben in Chrestomathieen oder sogenannten Blumenlesen und Zusammenstellungen ausgewählter Stücke gestatten dürfe und daher die Anfrage um Erlaubnis beim Autor immer zu er folgen habe. 5. Gehen wir über zu den Musik- und Kunstwerken. Lebhaft wird wohl die Frage des Vorbehaltes des Auf führungsrechtes an musikalischen Werken debattiert werden. Artikel 9, Alinea 3, der Berner Konvention bestimmt nämlich, daß nur diejenigen veröffentlichten musikalischen Werke geschützt werden sollen, bei denen der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich die öffentliche Ausführung untersagt hat. Nun giebt es Länder, welche die besondere Wahrung dieses Rechtes ihren Urhebern nicht zur Pflicht machen. Letztere setzen jenen Vorbehalt nicht auf ihre Werke und geben so das Recht, jede Ausführung von ihrer Erlaubnis abhängig machen zu können, preis. Sie behaupten jedoch, da ihnen zur Wahrung ihres Aufführungsrechtes eine Förmlichkeit auferlegt werde, die sie im eigenen Lande nicht kennen, so bilde dies eine Verletzung des Artikels 2 der Konvention, wonach nur die Förmlichkeiten des Ursprungslandes zu erfüllen seien. An ver schiedenen Kongressen haben sie in diesem Sinne gegen die Be stimmung des Artikels 9 polemisiert und Proteste erlassen. Zu bemerken ist, daß jene Bestimmung auf besonderes Verlangen derjenigen (besonders der dem germanischen Rechte huldigenden) Staaten ausgenommen worden war, welche aus Tradition und in Berücksichtigung der musikalischen Gepflogenheiten das Auf führungsrecht nicht ohne weiteres dem Autor zuerkennen wollen, sondern durch den Vorbehalt dem Publikum eine Handhabe zu geben glauben, um rasch und bequem zu wissen, was erlaubter- Wcise aufgeführt werden dürfte und was nicht. Die Gegensätze in der Auffassung über diese Frage haben in den letzten Jahren keineswegs an Schärfe verloren, so daß eine Lösung schwierig erscheint, könnte sie ja doch nur in einem bestehen: in der Auf hebung des Zwanges, den Vorbehalt aufzudrucken, für die Autoren aller derjenigen Länder, die das Aufführungsrecht ohne Ein schränkung schützen. 6. Im serncru seien noch zwei streilige Punkte hier her- Sechzigster Jahrgang. vorgehoben, die mechanische Wiedergabe von Musikstücken und die Behandlung der Photographieen. Was erstere anbetrifft, o bestimmt Ziffer 3 des Schlußprotokolls, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanische» Wiedergabe geschützter Musikstücke dienen, erlaubt seien. Man dachte hierbei besonders an die Spiel- und Musikdosen mit fixem Cylinder. Seither ward aber der mechanischen Wieder gabe durch die Fabrikation von Instrumenten, die mit durch löcherten Notenscheiben zum Spielen gebracht werden (Herophon, Manopan, Phoenix, Klariophon, Aristo»), sowie durch den Sonder verkauf dieser Notenscheiben ein ungeahntes Feld erschlossen. Eine Reihe von Prozessen sind angestrengt worden, in denen die Berner Konvention von seiten der beklagten Fabrikanten ange- rusen wurde. Der Handel mit Notenscheiben hat die Autoren und Komponisten, deren Werke zum schwunghaften Betriebe einer reichen und blühenden Industrie einfach genommen werden, aus geschreckt. Zn verschiedenen Malen haben sie sich dahin geäußert, Ziffer 3 des Schlußprotokolls beziehe sich einzig und allein aus die Musikdosen und Drehorgeln; sie haben auch gesordert, man möge kommendenfalls diese Interpretation als die richtige erklären. In Bezug aus die Photographieen sind laut Ziffer 1 des Schlußprotokolls nur diejenigen Länder, welche den photo graphischen Erzeugnissen den Charakter von Werken der Kunst nicht versagen, verpflichtet, die Urheber von Photographieen nach Maßgabe ihrer Gesetzgebung zu schützen. Verschiedene Länder sprechen aber gerade den Photographieen diesen Charakter ab; andere schützen sie durch Spezialgesetze. Was anzustreben sei, darüber sind die Autoren selbst noch nicht ganz einig. Die ge äußerten Wünsche gehen dahin, daß unter denjenigen Ländern, welche die Photographieen aus irgend eine Weise schützen, eine Spezialunion innerhalb der großen Union gegründet werde, damit die Photographen gegenseitig wie die Einheimischen be handelt werden. Weitergehend ist der Wunsch, man möchte den Schutz der Photographieen für alle Verbandsländer obligatorisch erklären und die Worte: »welche den photographischen Werken den Charakter von Wecken der Kunst nicht versagen«, ersetzen durch die Worte: »welche die Photographieen gesetzlich schützen«. Noch andere möchten geradezu in die Konvention die Bestimmung ausgenommen wissen, daß alle Originalphotographieen in der Union wie die Werke der graphischen Künste zu schützen seien. 7. Eine ganze Menge Anregungen sind bezüglich der Kunstwerke gefallen. Wir begnügen uns mit einer bloßen Aufzählung: Die Veräußerung eines Kunstwerkes schließt nicht zugleich die Veräußerung des Vervielfültigungsrechtes in sich, es sei denn, diese Abtretung sei ausdrücklich erfolgt. Jedoch darf der Künstler behufs Ausübung des ihm verbleibenden Vervielfültigungsrechtes den Eigentümer des Werkes in seinem Besitze nicht stören. Die betrügerische Aneignung eines Künstler namens und die Anbringung desselben aus einem Kunstwerk, sowie die Nachahmung der Unterschrift eines Künstlers oder seines von ihm angenommenen Kunstzeichcns sollen strafrechtlich verfolgt und die Verschleißer als Mitschuldige bestraft werden. Die für Zeitungen und Bücher verfertigten, mit der Unterschrift des Künstlers versehenen Abbildungen und Zeichnungen sind nur für zeitweiligen und bestimmten Gebrauch abgetreten; das Original gehört wieder dem Künstler. Die illustrierten Affichen sind wie sonstige Kunstwerke zu behandeln. — Auch die Archi tekten verlangen klar formulierten Schutz ihrer Werke und Auf zählung derselben neben den Werken der Bildhauerei. 8. Derjenige Punkt, der für eine internationale Regelung die größten Schwierigkeiten bietet und der auch zu den lautesten Klagen Anlaß gegeben hat, betrifft die rückwirkende Kraft der Berner Konvention (Artikel 14). Während bei den Vorbe ratungen über deren zukünsiige Gestalt die einen gar nichts von einer solchen Rückwirkung hören wollten, andere aber, vor nehmlich Karl W. Batz aus Mainz, das Prinzip der Rctro- 46s
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