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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1893
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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llch im in- und ausländischen Verkehr unseren Zettelpacketen beilegen, verboten sein sollte. Eine solche Störung einer in der Eigenart unseres Geschäftsbetriebes wohlbegründeten Institution wäre in der That für uns ein harter Schlag gewesen. Wir glaubten aber doch, davon absehen zu sollen, schon wieder mit einer Eingabe an die Postbehörde zu gelangen, einmal weil wir hörten, der Artikel 5, welcher lautet: »Der Bundesrat kann, wenn genügende Gründe es rechtfertigen und unter Festsetzung be stimmter Grenzen, weitere Ausnahmen vom Postzwang gestatten,- werde obne Zweifel auch auf uns Anwendung finden; sodann auch, weil ver schiedene Kollegen es auf sich genommen hatten, einigen Mitgliedern der vorberatenden Kommission darzulegen, welch schwere Schädigung es für uns wäre, wenn man die im ganzen Bereiche des deutschen, österreichischen und schweizerischen Buchhandels übliche Art der Zettelbeförderung unter binden wollte. Den betreffenden Kollegen, von denen ich nur Herrn Cäsar Schmidt in Zürich nennen darf, sei hier der beste Dank für ihre Bemühungen ausgesprochen. Dieselben scheinen nicht vergeblich gewesen zu sein. Wie man verschiedenen Zeitungen hat entnehmen können, hat die nationalrätliche Kommission unsere Wünsche berücksichtigt. Eine be sonders wohlwollende Gesinnung verrät die -Zürcher Post- in einem am 18. Mai d. I. erschienenen Leitartikel, den wir hier als einen er freulichen Beweis eines leider nicht häufigen Verständnisses für das Wesen des Buchhandels zum Abdruck bringen: -Mancherlei Einwendungen sind gegen den Gesetzesentwurs, be treffend das Postregal von den schweizerischen Buchhändlern gemacht worden, welche durch denselden stark geschädigt zu werden fürchteten. Mittlerweile haben offenbar die Beschlüsse der nalionalrätlichen Kom mission die Buchhändler beruhigt. »Würde das Postregal auf sämtliche Zeitungen ausgedehnt worden sein, dann hätte der Buchhandel die fremden Unterhaltungsblätter und Zeitschriften nicht mehr vertreiben können, welche jetzt meist nicht bei der Post, sondern in den Buchhandlungen abonniert werden und deren Vertrieb einen wichtigen Teil des Sortimentsgeschäftes ausmacht. Auch darf gesagt werden, daß Wissenschaft und Volksbildung dabei nur ge winnen, wenn diese Seite ihrer Thätigkeit den Buchhändlern verbleibt; daß also ihre geschäftlichen und die kulturellen Interessen hier zu- sammensallen. Wir heben dieses Moment hervor; denn daß die Be stellung durch die Buchhandlungen wohlfeiler geschehe, als durch die Post, könnten wir kaum Nachweisen. Das bisherige Verfahren hat lediglich den Vorteil, den wir jedoch hoch anschlagen, daß es den Buch handel in den Stand setzt, der Bevölkerung gute geistige Kost zu ver schaffen Wozu die Postverwaltung sich nicht eignet: das wissenslustige und lesebedürstige Publikum auf die Revuen, aus passende Fachzeitungen und anständige belletristische Litteratur aufmerksam zu machen, das kann der Buchhandel, und es war längst eine seiner Ausgaben. Zu gleich nützt diese Bethätigung des Buchhändlers, was ferner von Be deutung ist, den, Verkauf der Bücher. Die Kunden, welche wöchentlich oder zweiwöchentlich ihre Zeitschriften in den Bücherläden beziehen, bleiben dadurch mit den letzteren überhaupt in engerm Verkehr; mit den Zeitschriften können ihnen auch Bücher zur Ansicht zugestellt werden, — und obendrein müßte der Preis der letzter» sich verteuern, wenn der Buchhandel den Zeitschriftenvertrieb verlöre. In den gleichen Sammelsendungen mit den Zeitschriften gelangen an einem bestimmten Wochentage die Bücher von dem Leipziger Kommissionär an den schweizerischen Buchhändler. -So rechtfertigte es sich also, wie wir glauben, daß nach einem von Curti gestellten und von Ador amendierten Antrag den Gebräuchen des Buchhandels Rücksicht getragen wurde. Man ließ die wissenschaft lichen und litterarischen Blätter regalfrei und beschränkte sich darauf, die Witzblätter — wie -Kladderadatsch-, -Kikeriki-, -Charivari- — regalpflichtig zu erklären, indem man diese ihrer Natur nach zu den politischen zählte. Auch unsere eigenen Witzblätter werden ja großen- jeils durch die Post befördert. -Eine zweite Klage der Buchhändler war die, daß die Vorlage es ihnen unmöglich mache, künftig in ihre Sammelsendungen auch Bestell- und Abrechnungszettel einzuschließen, so daß sie diese in Briefform ins Ausland schicken und davon beträchtliche Portobeträge entrichten müßten. Das hätte wiederum eine Verteuerung der Bücher und einen Rückgang im Büchcrverkaus bedeuten können. Bedenkt man dies, sowie noch weiter, daß die Buchhändler neuestens durch die Verstaatlichung der Lehrmittel Einbuße erleiden, so war es angezeigt, ihnen auch hier ent gegenzukommen. Einstimmig war die Kommission der Meinung, nur Postkarten und verschlossene Briefe sollten regalpflichtig sein, womit ausgesprochen ivird, daß die Bestell- und Abrechnungszettel den Sammel sendungen wie bisher beigelegt werden dürfen. -Endlich kam der Binnenverkehr des schweizerischen Buchhandels zur Sprache, der in ähnlicher Weise organisiert ist, wie im großen der Verkehr im deutschen Sprachgebiet. Zürich ist Centralstelle des schweizerischen Buchhandels, wohin die Verleger an Kommissionäre in Sammelsendungen Pakete liefern, welche von da an die Sortimenter befördert werden, indem man sie zur Post giebt. Der Zürcher Kom missionär besorgt die Abrechnung, wodurch der buchhändlerische Verkehr erleichtert wird. Es begreift sich, wenn der Bund diese verständige Ein richtung nicht stören will, und daß die nationalrätliche Kommission durch eine Protokollerklärung zu den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes o den Bestand derselben sicherte. - Wir hoffen, diese Auffassung werde von der Bundesversammlung geteilt werden. — Eine Frage, die seit Jahren die Wissenschaft, die Schule, die Presse und nicht am wenigsten den Buchhandel beschäftigt hat, die Ortho- graphiefrage, hat im letzten Jahre einen erfreulichen Fortschritt gemacht. Am 24. August 1892 fand unter dem Vorsitze des Vorstehers des eid genössischen Departements der Innern, Herrn Bundesrat Or. Schenk, eine Konferenz von Vertretern der ganz oder teilweise deutsch sprechenden Kantone statt, zu welcher auch der schweizerische Preßverband, der Buch druckereibesitzerverein, der Typographenbund und der Buchhändlerverein eingeladen worden waren. Nach eingehender Diskussion wurden folgende aus der Mitte der Versammlung teilweise amendierten Anträge der ge nannten vier Vereine zum Beschluß erhoben: 1. Als zukünftige Orthographie der deutschen Schweiz gilt die in Deutschland verbreitetste, die in Duden's orthographischem Wörter buch festgesetzte Orthographie. Die interkantonale Konferenz spricht den Wunsch aus, daß in nicht gar ferner Zeit in der preußischen Orthographie die Inkonsequenz in Betreff des th verschwinden möchte. 2. Die Konferenz ersucht die hohen Bundes- nnd Kantonsbehörden, ihre neuen Drucksachen von jetzt, resp. 1. Januar 1893, an nur mehr nach der in Duden's orthographischem Vörterbuche festge setzten Orthographie Herstellen zu lassen und derselben so viel als möglich zur Durchführung zu verhelfen. 3. Die Konferenz ersucht die kompetenten schweizerischen Behörden, eine größere Vereinfachung und Vereinheitlichung der Recht schreibung in allen Ländern deutscher Zunge, sobald die Gelegen heit sich dazu bietet, nach Kräften zu unterstützen. Zu einer völligen Einheit der Orthographie haben diese, für die ein zelnen Kantone nicht bindenden Beschlüsse zwar nicht geführt. Einzelne Kantone halten an der bisherigen Orthographie fest, andere haben die neue eingcsührt, aber mit gänzlicher Abschaffung des h im th, und nur ein Teil der Kantone hat die Dudensche Orthographie bedingungslos angenommen. Dennoch dürfen wir den Erfolg der Konferenz nicht gering anschlagen. Die Eidgenossenschaft bedient sich in allen ihren Ver öffentlichungen seit dem 1. Januar der neuen Rechtschreibung; fast alle maßgebenden Zeitungen haben sich ihr angeschlossen, und der Buchhandel selbstverständlich ebenfalls, soweit nicht die Autoren sich ausdrücklich dagegen verwahren. Wir müssen eben mit der Thatsache rechnen, daß die Neuerung nicht durch Beschluß von oben vorgeschrieben werden kann; die Jüngeren unter uns werden aber wohl doch noch den Tag erleben, wo, ohne es zu wollen, jeder durch die tägliche Lektüre von Zeitungen und Büchern zum Anhänger der neuen Lehre bekehrt worden ist. Noch in einer andern öffentlichen Angelegenheit war der Buchhandel berufen, sein Votum abzugeben. Es handelte sich um die Gründung einer schweizerischen National- oder Landesbibliothek, zu welcher die Centralkommission für schweizerische Landeskunde und andere wissen schaftliche Gesellschaften die Anregung gegeben haben. Auf Veranlassung des eidgenössischen Departements des Innern hatte genannte Central kommission im Januar dieses Jahres eine Untersuchung veranstaltet, um die Wünschbarkeit und Durchführbarkeit eines solchen Unternehmens sest- zustcllen. Es wurden Fragebogen an die Bibliothekare der verschiedenen in der Schweiz existierenden Bibliotheken, an die Staatsarchivare, an die Bibliothekare der eidgenössischen Verwaltungen, an die Buchdrucker, Buch händler und Verleger, an die Antiquare und an die Zeitungsredaktionen versandt. Von 88 Bibliotheken begrüßten 72 die Idee einer Landesbibliothek zustimmend, 13 verhielten sich neutral, 3 ablehnend. Die Antworten der Staatsarchivare sprechen sehr für die Notwendigkeit einer Sammelstelle der Helvetica; denn oft haben nicht einmal die Staatsarchive eine vollständige Sammlung der offiziellen Druckschriften. Aus den eidgenössischen Ver waltungen könnten nahezu 2000 Bände sofort an die mit der eidgenössischen Centralbibliothek zu vereinigende Nationalbibliothek abgetreten werden. Die an die Buchdrucker, Buchhändler und Verleger gerichteten Fragen lauteten folgendermaßen: 1. Würden Sie im Fall der Entstehung einer Centralsammelstelle für Helvetica 2 Exemplare aller bei Ihnen erscheinenden Werke, deren Ladenpreis 5 Fr. nicht übersteigt, gratis und unter Benutzung der amtlichen Portofreiheit an dieselbe abgeben? 2. Welche Ermäßigung würden Sie für je 2 Exemplare von Werken, deren Preis den genannten Betrag übersteigt, in Anbetracht des patriotischen Zweckes der genannten Einrichtung gestatten können? 3. Auf welche Zahl und welchen Wert schätzen Sie annähernd die jährlich in Ihrem Kanton und in der Schweiz erscheinenden Helvetica? 4 Würden Sie geneigt sein, auch solche Drucksachen, Einzelwerke, Jahresberichte rc., die nicht im Buchhandel erscheinen, in 2 Exem plaren der Centralstelle abzugeben? Mit erfreulicher Einmütigkeit haben die Buchhändler, soweit man aus den vorliegenden, allerdings nicht vollzähligen, Antworten ersehen kann, mit nur einer Ausnahme die erste Frage bejaht und auf die zweite Frage einen Rabatt von 20—60°/g angeboten. Die dritte Frage haben die meisten gar nicht oder ausweichend beantwortet, — wie ich glaube: mit Recht, denn
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