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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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3672 Nichtamtlicher Teil. ^ 139, 19. Juni 1893. wenn man dem Buchhandel Licht und Luft läßt zu lebenslänglicher Ent wickelung, dies der Verbreitung guter Lilteralur, also der Gesundheit des Volksgeistes zu gute kommt. Liegt der Buchhandel darnieder, so wuchert das Unkraut der volksvergiftenden Kolportageromane und anderer Schund- litteratur empor! Die Borstandswahlen ergaben folgendes Resultat: Präsident: Herr Fr. Schultheß in Zürich. Vizepräsident: Herr Alexander Francke in Bern. Schriftführer: Herr Ad. Geering in Basel. Kassierer: Herr L. Hitz in Chur. Beisitzer: Herr Eugen Fehr i» St. Gallen. Obwohl diese Wahlen bereits letzthin .im amtlichen Teil des Börsenblattes publiziert worden sind, so wiederholen wir sie hier nochmals, La erfahrungsgemäß der jährliche, durch die Satzungen gebotene Wechsel im Präsidium vielfach nicht beachtet wirb und infolge dessen Zuschriften häufig an die alte Adresse gehen. Die vom Vereinskassierer Herrn L. Hitz abgelegte Rech nung wies einschließlich des Saldovortrages eine Einnahme von 2311 Fr. 25 Cts. auf. Die Ausgaben betrugen 1442 Fr. 55 Cts. Der Jahresbeitrag für 1893/94 ward wiederum aus 10 Fr. angesetzt und für die Krankenkasse des schweizerischen Buch handlungsgehilfenvereins ein Posten von 100 Fr. in den Vor anschlag ausgenommen. Auf die Abrechnung, die immer schon morgens um 7 Uhr beginnt, und auf die sich um halb 11 Uhr anschließende General versammlung folgte ein sehr belebtes Mittagessen. Manches be herzigenswerte Wort wurde gesprochen. Auch an musikalischen Genüssen fehlte es nicht, und ein Lied, in welchem ein Züricher Kollege den Tags zuvor von der Oltener Generalversammlung vorläufig abgelehnten Bau eines eigenen Heims für das Bereins- sorliment besang, wurde auch von der unterlegenen Minderheit mit gutem Humor mitgesungen. Aus guten Gründen! Gastfrei wie immer, entführten die Züricher Kollegen nach mittags ihre Gäste per Extrazug in den Sihlwald, wo unter den hohen Kronen der Buchen sich bei Maibowle und Hörner klang die fröhliche, schon aus der Stadt milgebrachte Stimmung weiter entwickelte. Auf Wiedersehen im nächsten Jahr! Die doppelte Buchhaltung im Sortiment. <Vgl. Börsenblatt 1693 Nr. 124. 133). Da zu der Rezension über das Buch -Die doppelte Buch haltung» von Robert Herbich (vergl. Börsenblatt Nr. 124/1893) bereits einmal an dieser Stelle das Wort ergriffen worden ist, jo will auch ich mit einigen mir angezeigt erscheinenden Bemerkungen nicht zu rückhallen und bitte die Redaktion um geneigte Ausnahme nachstehender Feilen. Ich bin mit Herrn D. Schönwandt durchaus derselben Meinung, daß nämlich aus 56 Seiten (wozu übrigens noch 33 Seiten Schemata treten) der Gegenstand sich nicht ausführlich erläutern läßt. Das ist aber, wie aus der mehrfachen Versicherung des Verfassers hervorgehl, auch gar nicht dessen Absicht gewesen, und zwar hat er die Ausführlich keit ganz mit Recht der klaren, durchsichtigen und prägnanten Dar stellung geopfert. Es ist ein Hauptfehler so vieler Lehrbücher, die wie dieses doch vor nehmlich für den Selbstunterricht berechnet sind, daß sie sich in zu viele Details verlieren und dadurch sür den Lernenden an Klarheit Einbuße erleiden. Wie ich beim Studium des Merkchens an mir selbst erfahren habe, besitzt der Versager die Gabe, an verhältnismäßig wenigen typischen Fällen das System bis zum vollen Verständnis seinem Leser beizubringen, und vor allem setzt er ihn in die Lage, bei nur einigem Nachdenken sich lelbsiändig aus diesem Gebiet bewegen zu können. Herr Schönmandl widerrät mit vollem Recht die allzuweit gehende Spezifizierung einzelner Konten, z. B. die Trennung der Spesen und Frachten, Miele, Zinsen u. s. w. Ich muß bekennen, daß ich eine solche zuweilgehenüe Spezifizierung in dem Büchlein auch nicht habe finden können, mit alleiniger Ausnahme der Zinsen, und diese gesondert in einem Konto zu sichren Halle ich sür durchaus gerechtfertigt, wenngleich dies in der Hauptsache allerdings auch nur von statistischem Interesse ist. Das Konto »Firmenwert- ist gewiß in den meisten Geschäften ein Schmerzenskind, doch dürfte es, wie ich mit dem Verfasser glaube, schwer lich zu entbehren sein. Beim Kauf eines Geschäfts die Differenz zwischen Kaufsumme und Betrag der vorhandenen effektiven Werte (Lager, Inventar), die in Geschäften unseres Berufs stets eine ganz er hebliche sein wird, ohne weiteres ü koucks xorcka schreiben zu sollen, kann billigerweise vom Käufer nicht verlangt werden. Cs liegt dazu auch kein Grund vor; denn sür den Fall eines Wiederverkaufs darf der erste Käufer, falls das Geschäft keinen Rückgang zu verzeichnen hat, auf Ersatz der sür den ideellen Wert gezahlten Summe rechnen. Hält sich das Geschäft nicht wenigstens auf seiner Höhe, jo ist freilich eine successive Verringerung des eingestellten Wertpostens )ringend ratsam. Für die Ausstellung eines Firnienwertkontos spricht schon der Umstand, daß mit dem Kauf eines im Gange befindlichen Ge schäfts dem Käufer der wesentliche Vorteil geboten wird, die vorhandene Kundschaft zu übernehmen und damit die Gelegenheit, vom ersten Tage des eigenen Geschäftsbetriebes an Geld zu verdienen. Bei Gründung eines Geschäftes würde das Firmenwertkonto erst allmählich entstehen, je nach Aufwendung von Mitteln sür Bekanntwerdcn der neugegriindeten Firma u. dergt. Dies alles weist Seemann in seiner vortrefflichen Schrift -Fingerzeige-, auf die der Verfasser aufmerksam macht und die besonders jüngeren Kollegen angelegentlichst empfohlen zu werde» verdient, in un- ausechtbarer Weise nach. Im übrigen errichtet der Verfasser die Warnungstafel, die Herr Berliner im Börsenblatt Nr. 133, 1893 in dieser Angelegenheit vorhält, in seinem Schristchen (S. 12) selbst, wenn auch in etwas knapperer, trotzdem nicht mißzuverstehender Form. Mit Herrn Schönwandt bin ich nicht einer Meinung bezüglich seiner Ansicht, dag Reservekonten überflüssig seien und daß diese das Kapital- konlo zersplittern. Was im besonderen mit letzterem gesagt sein soll, ist mir völlig unerfindlich. Beträge, die zwar unter den Aktiven figurieren, die aber möglicherweise, ja wahrscheinlich, nicht in ihrer ganzen Höhe dem Geschäfte zujließen werden, zunächst zurückzustellen, ist eine durchaus zu billigende Vorsicht; sie durch volle Einstellung in vermehrendem Sinne auf das Kapitalkouto wirken zu lassen und damit also, wenn ich Herrn Schönwandl recht verstehe, einer Zersplitterung des Kapitalkontos vorzu- beuge», wäre ein verhängnisvoller Irrtum. Der Verfasser führt übrigens in überzeugender Weise den Nachweis von der Wichtigkeit der Ausstellung derartiger Reserve-Konten und giebt eine genaue Anleitung für das Ver fahren mit ihnen. Schließlich kann ich mich auch mit dem absprechenden Urteil des Herrn L>chönwaudt über das Aushilfekonlo nicht einverstanden erklären. Man nehme nur nicht Anstoß an dem Namen des Kontos und glaube nicht etwa, daß damit eine Art von Flickwerk bezeichnet werden soll. Es kau» sehr wohl der Fall einlreten und er tritt erfahrungsgemäß ein, daß während eines Bücher-Abschlusses Posten zur Verbuchung kommen müssen, die sür die ablausende Rechnungsperiode einem regulären Konto noch nicht zuzuweisen sind. Die Begründung dafür lese man in dem Herbich'schen Buche nach; hier würde sie den freundlich gebotenen Raum überschreiten. Leipzig, 15. Juni 1893. W. Schumann. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Durch die Gefälligkeit des Herrn E. Th. Naumann (in Firma C. G. Naumann) hier ist das Buchgewerbe-Museum in die Lage versetzt worden, den vor kurzem er schienenen Band Xlll des englischen Buchdrucker-Musteraustausches slbo Lriuters' International üpeeimen Lxeban^s) zur Ausstellung bringen zu können. Es sind diesmal die sämtlichen aus England stammenden Beiträge ausgestellt; die Beiträge aus Deutschland u. s. w. sind zum größten Teil auch in dem deutschen Musterauslausch enthalten, der seinerzeit gleich nach dem Erscheinen in seiner Gesamtheit ausgestellt worden ist. Den Fachgenosjen, die nicht Gelegenheit haben, den eng lischen Musteraustausch zu sehen, ist damit Gelegenheit geboten, sich mit diesem neuesten Bande vertraut zu machen. — Wir machen zu gleicher Zeit daraus ausmerksam, daß die buchgewerbliche Jahresausstellung vor läufig in ihrer Gesamtheit noch unverändert ausgestellt bleibt. Reichsgerichtsentscheidung. — Die Bestimmung des Art. 146 des Handelsgesetzbuchs: -Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auslösung der Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungs frist gesetzsich eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Lage, an welchem die Auflösung oder das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen ist- findet, nach einem Urteil des Reichsgerichts, V. Civilsenats, vom 22. März 1893, auch auf schon vor der Einführung des deutschen Handels gesetzbuchs entstandene Forderungen gegen eine Handelsgesellschaft in Preußen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs ihre Firma in das Handelsregister hat eintragen lassen. Die entgegen stehenden preußisch-laudrechtlichen Vorschriften über die Verjährung von Gesellschaftsschulden sind auch sür diese älteren Handelsgesellschaften durch Art. 146 H.-G.-B. außer Kraft gesetzt.
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