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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1893
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- 1893-09-07
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1893
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5144 Nichtamtlicher Teil. ^2 208, 7. September 1893. sind, gaben auch den Erörterungen in anderen Sitzungen des Schriftstellerkongresses ein ganz besonderes Gepräge.*) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führte Herr George E. Adams. Man weiß, daß er einer von denen ist, deren Be mühungen in erster Linie zur Annahme des Gesetzes von 1891 beigetragen haben; seine Erklärungen zu dieser Angelegenheit, die er bei Eröffnung der Sitzung gab, dürfen also eine erhöhte Wichtigkeit in Anspruch nehmen. Nachdem er festgestellt hatte, daß seit der Reform von 1891 die amerikanische und die eng lische Gesetzgebung große Aehnlichkeiten aufwiesen, erkannte er an, daß diese Gesetze für die Schriftsteller weniger günstig seien, als die Gesetze der Länder des Kontinents. »Man behauptet«, so fügte er hinzu, »daß die Einwohner der Kontinentsstaaten infolge ihrer entgegenkommenderen Gesetzgebung eine beträchtlich größere Menge von guten und nützlichen Büchern haben, als das Publikum in England und in den Vereinigten Staaten. Auch hat in England die königliche Kommission die erforderlichen Aenderungen der englischen Gesetze anempfohlen, um sie mit den Grundformen des kontinentalen Systems in Einklang zu bringen. Die nächste Gesetzgebung der Vereinigten Staaten wird in erster Linie unter dem Eindruck der Erfahrungen mit dem Gesetze Platt-Simonds (eben demjenigen vom 3. März 1891) stehen — cs wird dann hinreichend Zeit verflossen sein, um seinen Nutzen beur teilen zu können; in zweiter mit den Erfahrungen der anderen Nationen. Die Klausel der doppelten technischen Herstellung (rokabrioation) hat in England zu zahlreichen Klagen Veranlassung gegeben. Um sie zu verteidigen, darf man darauf Hinweisen, daß, wenn sie auf das Verlangen und im Interesse der Drucker-Ver einigungen in das Gesetz ausgenommen worden ist, man sich auch erinnern muß, daß das Gesetz dank den bedeutenden An strengungen eben dieser Vereinigungen zu stände gekommen ist, und dieses hat den englischen und anderen ausländischen Autoren doch Vorteile gebracht. Man könnte auch ansühren, daß die Klausel in das Gesetz ausgenommen worden ist, um dem ameri kanischen Volke das Monopol der für den amerikanischen Markt hergestellten Ausgaben zu sichern, ein Gesichtspunkt, den die königliche Kommission in England als nicht unberechtigt aner kannt hat . . .« Herr S. S. Sprigge, Sekretär des ausführenden Ko mitees der englischen Schriftsteller-Genossenschaft, verlas darauf eine Ausarbeitung des Sir Henry Bergue, eines der Delegierten Englands zu den Berner Konferenzen. Nach einem kurzen ge schichtlichen Abriß der Entstehung des Berner Unionsvertrages sprach Sir H. Bergue den Wunsch aus, daß die Vereinigten Staaten einen Delegierten zur nächsten Konferenz in Paris ent senden möchte». Er versicherte die Vereinigten Staaten der wohlwollenden Aufmerksamkeit der an der Berner Konvention beteiligten Länder, die bei Aussicht aus den Beitritt einer so beträchtlichen Macht maßvollen Abänderungen des Textes der Konvention von 1886 nicht abgeneigt sein würden. In seinem eigenen Namen ließ Herr Sprigge eine Studie über die gegenwärtige Lage der Urheberrechte in England folgen. Es entspann sich eine ziemlich lange Debatte aus einem mehr allgemeine» Gesichtspunkte über diese Frage der Rechte am geistigen Eigentum. Besonders bemerkenswert waren die Ansichten des Herrn Richard Watson Gildcr. Nach diesem amerikanischen Bürger ist das Gesetz vom 3. März 1891 ein Kompromiß; die amerikanischen Schriftsteller könnten es nicht als ein Ideal betrachten, weil jede den Rechten der Urheber im Interesse eines Druckers oder irgend eines anderen auscrlegte Beschränkung eine Ungerechtigkeit *> Diese Erörterungen waren in einer gemeinsamen Eröffnungs sitzung der fünf Abteilungen des Litterar - Kongresses vorausgegangen. De» Anlaß gab Herr Richard Watson Gilder mit seiner Erklärung, daß er nicht die Kühnheit haben würde, sich an einem Weltkongreß der Schriftsteller zu beteiligen, wenn die Vereinigten Staaten nicht, wie vor kurzem geschehen, die Praktik der internationalen Piraterie verurteilt hätten. einschließe. Ein anderer Gesichtspunkt, der nach Herrn Gilder die Aufmerksamkeit des amerikanischen Gesetzgebers verdiene, sei derjenige der Dauer des Urheberrechts. Man wisse, daß kraft der gegenwärtigen Gesetzgebung diese Dauer, deren Ausgangs punkt der Tag des Erscheinens eines Werkes sei, im wesent lichen nur 28 Jahre betrage und vermöge einer weiteren Be stimmung unter gewissen Voraussetzungen um 14 Jahre verlängert werden könne. Aus dieser Sachlage ergebe sich die betrübende Folge, daß viele amerikanische Schriftsteller lange vor ihrem Tode jeden Anspruch auf Schutz ihrer Werke verlören. Herr Charles Dudley Warner äußerte sich im Verlaufe der Sitzung im gleichen Sinne. Herr Professor I. R. Lounsburg aus Aale griff frei mütig die Klausel, die die technische Doppelherstellung eines aus ländischen Druckwerkes nötig macht, an. Nach seiner Ansicht sei sie eine große Ungerechtigkeit gegen die fremden Schriftsteller, die überdies in letzter Linie darauf hinauslaufe, dem amerikanischen Bücherkäuser erhöhte Ausgaben aufzubürden; es sei die Pflicht der Copyright-League, die Hinausschaffung dieser Klausel aus dem Gesetz zu betreiben. Nach General Mc. Clurg ist das Gesetz von 1891 weit entfernt ein Ideal zu sein; es könne aber als eine Etappe auf dem Wege zur Verwirklichung des Ideals betrachtet werden; er hoffe, daß eine Zeit kommen werde, wo die Klausel der Doppel herstellung verschwinden werde. Was aber in dem Gesetze von 1891 noch schwerer wiege als diese Klausel, das sei die Forderung, daß man das in Amerika zu schützende Werk dort zu der gleichen Zeit ausgeben müsse wie in dem auswärtigen Staate. Aus dieser Bestimmung könnten den Beteiligten die schwersten Nachteile erwachsen. In der Sitzung vom 12. Juli verlas Herr R. R. Bowker aus New Aork eine Abhandlung über die Grenzen des Begriffes eines Rechtes am geistigen Eigentum. Ein Delegierter des französischen Syndikats für den Schutz des litterarischen und künstlerischen Eigentums legte eine »Note über das Gesetz vom 3. März 1891« auf den Vorstandstisch, die sehr günstig ausgenommen wurde. Sie protestierte gegen die Klausel mit der Forderung einer technischen Doppelherstellung des in den Vereinigten Staaten zu schützenden Werkes und gegen die Gleichzeitigkeit, die betreffs der Erfüllung der Förmlichkeiten in Washington und der Veröffentlichung des Werkes im Auslande zu bestehen habe; sie verlangte die Entfernung der erstgenannten dieser Bestimmungen aus dem Gesetz und forderte mit Bezug auf die anderen Förmlichkeiten, daß eine Frist, bei spielsweise von einem Jahre, bewilligt werden sollte, um sie zu erfüllen, sei es in den Vereinigten Staaten selbst, sei es bei einem Konsulate der Vereinigten Staaten im Auslande. — So verbessert wird das amerikanische Gesetz von 1891 den Schriftstellern und Künstlern eine Sicherheit geben, die gegenwärtig in den meisten Fällen illusorisch ist. Man kann hoffen, daß mit der Verbesserung des Gesetzes in diesem Sinne nicht gezögert werden wird; dann wird man auch sagen dürfen, daß die auf dem Schrift stellerkongreß zu tage getretenen Gedanken dieser nützlichen Reform nicht fremd gewesen seien: Man konnte in der That bemerken, daß keiner der Redner, der sich hören ließ, mit Ausnahme des Herrn Adams, sich für die Klausel der Doppelherstellung des zu schützenden Werkes ausgesprochen hat; unter Vorbehalt der Opportunitätsfrage hat sich der Kongreß im Gegenteil für ihre frühere oder spätere Abschaffung ausgesprochen.« Zur Hoffmsnn'fchen Farbenlehre. Am Schluffe der Besprechung der Systematischen Farben lehre von Hermann Hoffmann (Druck und Verlag von Förster L Borries in Zwickau i. S.) in Nr. 68 des Börsenblatts vom 28. März d. I. ist darauf hingewiesen worden, daß noch eine Anzahl der Farben-Beilagen fehlten, welche aber nach ihrer Fertig-
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