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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1893
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- Deutsch
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5698 Nichtamtlicher Teil. 226, 28. September 1893. Verschweigung nicht auf bösen Willen schließen. Es konnte uns nur darauf ankommen ein allgemeines Bild zu geben und für spätere Wiederholungen der Ausstellung anregend auf die Be sucher zu wirken. Die Ausstellung hat eine bedeutende Leistungs fähigkeit der Papierindustrie gezeigt und gab in den hier zu sammengebrachten Mustern nur eine Andeutung des ungeheuren Umfanges, den sie mit ihren eigenen und verwandten Fächern beherrscht. Der Mitteldeutsche Popierverein hat sich mit ihrer Veranstaltung ein Verdienst erworben, und der Buchhandel wird gut thun sie zu beachten. Die Abzahlungsgeschäfte. Der Nationalzeitung wird zu der gegenwärtig wieder in Angriff enommencn Gesetzgebung zur Bekämpfung der wucherischen Mißstände ei einzelnen kaufmännischen Abzahlungsgeschäften von einem -hervor ragenden Juristen» folgendes geschrieben: -Alle Welt ist darüber einig, daß die Abzahlungsgeschäfte, so wie sie zur Zeit in Uebung sind, öfter die Käufer schädigen und daß deshalb ein Eingreifen der Gesetzgebung notwendig sei. Wie aber dies zu geschehen habe, darüber herrscht Zweifel. Im vorletzten Reichstage ist zur Regelung der Sache ein Gesetzentwurf vorgelegt und dieser auch von einer Kom mission bearbeitet worden. Inzwischen ist aber ein neuer Staatssekretär im Reichsjustizamt und auch ein neuer Reichstag eingetrelen. Es ist ja möglich, daß beide ihre Ansichten nicht an jene Vorarbeiten gefangen geben. Auch im jüngsten Juristentage ist über die Abzahlungsgeschäfte von neuem verhandelt und cs ist eine Reihe von Anträgen gestellt worden. Aber keiner dieser Anträge hat die Mehrheit erhalten. Darin giebt sich ohne Zweifel eine große Zerfahrenheit der Ansichten kund. Bei dieser Sachlage lohnt es sich vielleicht, noch einmal über das, was not thäte, sich auszusprechen. -Daß dem Abzahlungskäufer ein weit höherer Preis gestellt wird, als dem Käufer, der sofort zahlt, liegt in der Natur der Sache. Es ist die Folge der weit größeren Gefahr und des Zinsverlustes, die beim Ab zahlungsgeschäft den Verläufer treffen. Hieran ist also nichts zu ändern. Der wirtschaftliche Nachteil des Abzahlungsgeschäfts liegt — darüber ist man ziemlich einig — in den, dabei üblichen Eigentumsvorbehalt und in der Art und Weise, wie sich dieser verwirklicht. Der oben gedachte Gesetzentwurf wollte den, Nachteil dadurch begegnen, daß er den Ver käufer verpflichtete, bei Verwirklichung des Eigentumsvorbehaltes gegen Rückgabe der Sache auch sämtliche enpfangenen Abzahlungen zurück zu erstatten. Wegen Vergütung für den Gebrauch der Sache und sür deren Abnutzung sollte dann der Verkäufer mit dem Käufer noch einen Prozeß führen dürfen. Diese Regelung ent spricht weder der Gerechtigkeit, noch den wirtschaftlichen Interessen. Sie ist ungerecht, weil sie dem Verkäufer die Sicherheit entzieht, aus welche dieser an der verkauften Sache einen wohlbegründeten Anspruch hat, und well sie ihn zur Ausgleichung seiner Nachteile auf einen Ent- schädignngSprozeß verweist, der ein höchst klägliches Hilfsmittel ist. Sic ist wirtschaftlich verfehlt, weil sie die Folge haben wird, daß Abzahlungs geschäfte (die doch in manchen Verhältnissen schwer zu entbehren sind) entweder gar nicht mehr geschlossen werden, oder daß die Verkäufer wegen der für sie vergrößerten Gefahr den Käufern noch weit höhere Preise setzen, als bisher schon üblich waren. Mit diesem Gesetz würde man also nur aus dem Regen in die Traufe kommen. «Wir stellen zunächst die Frage: ist es unrecht, wenn der Verkäufer einer Sache wegen des kreditierten Kaufpreises an der Sache selbst sich eine Sicherheit zu verschaffen sucht? Diese Frage kann man, nur mit Entschiedenheit verneinen. Der Verkäufer überträgt die Sache in das Vermögen des Käufers. Hat er dasür kein Aeguivalent erhalten, so ist nichts billiger und gerechter, als daß der Verkäufer sich vorbehält, aus der in das Vermögen des Käufers übergegangenen Sache vor allen anderen Gläubigern sich zu befriedigen. Täglich kommt es vor, daß bei Verkauf eines Grundstückes der Verkäufer sich ivegen des kreditierten Kaufgcldes eine Hypothek an dem Grundstück vorbehält. Giebt es etwas Natürlicheres, als dieses? Darnach wird man es auch nicht für un gerecht halten können, wenn der Verkäufer einer Mobilie, sür die er den lauf einmal zu zahlenden) Kaufpreis kreditiert, sich sür den Fall der Nichtzahlung dieses Preises das Eigentum vorbehält. Niemand kann sich dabei verletzt fühlen. -Das also, was bei dem Abzahlungsgeschäft unser Rechtsgesühl ver letzt, kann nur darin liege», daß der Verkäufer die Sache zurückzunehmen und wieder als sein Eigentum zu betrachten befugt sein soll, nachdem der Käufer so und so viel Abzahlungen daraus geleistet hat. Um aber in dieser Beziehung zur Klarheit zu kommen, wollen wir zwei Fälle sich gegenüberstellen. -Gesetzt, ein Möbel ist sür 80 Mark verknust, die in monatlichen Beträgen von 5 Mark abbezahlt werden sollen. Unterstellen wir nun den ersten Fall: Der Käufer bleibt schon mit der zweiten Zahlung im Rückstände. Er hat auch das Möbel so wenig geschont, daß es nur noch 40 Mark wert ist. Nun nimmt der Verkäufer es zurück. Liegt darin eine Verletzung des Käufers? Sicherlich nicht! Dieser ist gleich anfangs mit seinen Verpflichtungen zurückgeblieben. Er hat auch die Sache, die doch nur bedingungsweise sein war, so wenig schonhaft behandelt, daß bei Rücknahme derselben der Verkäufer noch erheblichen Schaden leidet. Kann man da sagen, daß die Rücknahme eine Ungerechtigkeit wider den Käufer sei? «Nun der andere Fall. Der Käufer hat die Abschlagszahlungen bis aus die letzte geleistet. Da gerät er unglücklicher Weise in Rückstand. Er hat auch die Sache so geschont, daß sie noch so gut wie neu ist, sagen wir, daß sie noch 60 Mark wert ist. Nun nimmt der Verkäufer die Sache zurück. Dagegen empört fsich unser Rechtsgefühl. Der Verkäufer hat bereits 75 Mark in der Tasche und soll nun auch noch die Sache im Werte von 60 Mark bekommen; alles auf Koste» des unglücklichen Käufers, der seine 75 Mark los ist und nun auch noch die Sache verliert. -Worin liegt also das Verletzende des Eigentumsvorbehalts? Darin, daß er ganz ungleich wirkt; und daß er gerade den ordentlichen Mann, der schon viel abbezahlt und die Sache geschont hat, schwer trifft, einen andern dagegen vielleicht gar nicht verletzt. -Das Kriterium dafür aber, ob die Rücknahme der Sache in der einen oder der andern Weise wirkt, liegt in deni Verhältnis des Wertes der Sache zu der Summe der noch rückständigen Zahlungen. Ist die Sache von geringerem Werte als diese, so ist ihre Rücknahme keine Ungerechtigkeit Ist sie aber von größerem Werte, so wird sie stets als eine Ungerechtigkeit wider den Käufer empfunden werden. -DiejAufgabe des Gesetzes wäre also die: dafür zu sorgen, daß, wenn der Verkäufer die Sache zurücknähme und der Wert mehr betrüge, als die noch rückständigen Zahlungen, er den Ueberschuß dieses Wertes an den Käufer herauszugeben habe. Die Summe der noch rückständigen Zah lungen ivird in der Regel feststehen. Aber was ist der Wert der Sache? Man könnte daran denken, ihn durch Abschätzung feststellen zu lassen. Aber jede Abschätzung ist ein Würfelspiel, und der Versuch einer derartigen Feststellung würde regelmäßig zu einem Prozesse führen. Es giebt aber noch eine andere Art, den Wert einer Sache, über die sich mehrere auseinanderzusetzen haben, festzustellen. Das ist der öffentliche Verkauf der Sache. Diese Art der Auseinandersetzung ist bei uns längst in Uebung. Sie erfolgt jederzeit, wenn es sich darum handelt, daß der Pfandgläubiger sich aus dem Werte der Sache seines Schuldners befriedigt. Der Psandgläubiger darf zur Befriedigung seiner Forderung nicht die ihm verpfändete Sache einfach behalten, sondern er muß sie zum öffentlichen Verkaufe bringen, und wenn sich dann ein Ueberschuß ergiebt, so muß er diesen an den Eigentümer herauszahlen. -Das einfache Mittel, beim Abzahlungsgeschäft den Verkäufer und den Käufer je nach dem Wert der Sacke auseinander zu setzen, ergiebt sich also auch bier damit, daß man erklärt: der Verkäufer darf die zurück genommene Sache nicht einfach behalten, sondern er muß sie zum öffent lichen Verkauf bringen und, wenn sich dann ein seine Restforderungen übersteigender Ueberschuß ergiebt, diesen an den Käufer herauszahlen. -Dieses Ziel wird juristisch am einfachsten erreicht, wenn man ge setzlich erklärt: beim Abzahlungsgeschäft hat der Eigentumsvorbehalt nur die Wirkung eines an der Sache vorbehaltenen Pfandrechts. Auch hierfür ist bereits ein Vorgang in unseren Gesetzen enthalten. Schon das preußische Landrecht bestimmt, daß ein beim Verkauf eines Grundstücks zur Siche rung des Kaufpreises ausbedungener Eigentumsvorbehalt nur die Wirkung einer Hypothek habe; und derselbe Satz gilt auch vielfach in gemeinrecht lichen Ländern. Was hindert, diesen höchst verständigen Satz auch auf den Verkauf von Mobilien anwendbar zu machen? -Allerdings würde damit der Grundsatz, daß ein Pfandrecht an einer im Besitz des Schuldners befindlichen Mobilie unzulässig sei, durchbrochen werden. Aber das Leben besteht nicht um der Grundsätze willen, sondern die Grundsätze bestehen um des Lebens willen. Wo daher aus über wiegenden praktischen Rücksichten ein Grundsatz sich als unangemessen erweist, da darf man sich nicht scheuen, ihn zu durchbrechen. Wir nehmen keinen Anstand, unsere Ansicht dahin auszusprechen, daß die hier vorge schlagene Regelung der Abzahlungsgeschäfte der einzige Weg wäre, um zu einem gerechten und befriedigenden Ziele zu gelangen.- Vermischtes. Wandergewerbescheine. — Wie über die Zunahme der an die Handlungsreisenden verteilten Legitimationskarten, so liegen auch über die Steigerung der aus Grund des 8 55 der Gewerbeordnung zu er teilenden Wandergewerbescheiue an Hausierer für die einzelnen Bundes staaten amtlich festgestellte Zahlen vor. Die Gesamtzunahme der Wander gewerbescheine hat in der Zeit von 1884 bis 1889 sür das ganze Reich 6,67 Prozent betragen. In Preußen war ihre Zahl von 117 570 aus 126 460, in Sachsen von 10 720 auf 11139, in Hessen von 2778 aus 6323, in Sachsen-Weimar von 1452 auf 2099, in Oldenburg von 962 auf 1088, in Braunschweig von 3854 auf 4830, in Elsaß-Lothringen von 8919 auf 11589 gestiegen. Ein wesentlicher Unterschied hat sich dabei allerdings zwischen ven Legitimationskarten für Handlungsreisende und den Wandergewerbescheinen bemerkbar gemacht. Bei den ersteren haben die größeren Bundesstaaten durchweg eine Zunahme aufzuweisen
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