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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1892
- Sprache
- Deutsch
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2628 Nichtamtlicher Teil. Ivo. 2. Mai 1'892. Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekÜNdigt find. Wilhelm Branmiiller in Wien. 2S42 OökUnger, Oer Kurort Oleicbssbsrx iu steiermark. Runxoiä, Oer Nurort Nüreä um Olättsnsss. dekatier, Oer Nurort Omi ktsll in Obsröstsrreieb. Ventura, Oer Nurort lienodin-lspütr. Veatsvli, LummIuuA obsrstKeriebtlieksr Outsoböiäuiixso, publieiri i. ä 1891. Nnauer, Oie kkuvptproblems äsr Obilosopbis. Slelinxo, 6risekeulauä iu uossren lassen. 6, N., luictiseks ^uk^abs nebst Oösuo^. I. «. Sotta'schc «»ibhaiiLluag «achfolger in Stuttgart. 2S4S Sudcrmann, Jolauthcs Hochzeit. I.—5. Tausend. R. «aertuer'S Verlag (H. Heyselder) ln Berlin. »S4S lislilsen, Oer kruurös. Lpraokunterriekt im uouso Nurs. Oawprevdt, äsutssks Ossebiebts. 2. Lsack. I. Sutlentag ln Berlin. 2S44 Sichart, Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Freiheits- Strafen für das Deutsche Reich. Wehrend, Lehrbuch des Handelsrechts. I. ?. I. Wilhelm Hertz (Bciicrlche Buchhandlung» in Berlin. W«o Heyse, Paul, Merlin. Hetzling » Svtelmeher in Berlin. 264l Oiisüzvsrät, Viilou-Iioubuutsn äsr OwKslmiiß von Osrlin. Loris I. tzari HehmauuS Verlag in Berlins 2S44 Verbesserungen, die, der Wohnungen. Verwendung, die zweckmäßige, der Sonntags- und Feicrzeit. (Schriften der Ccntralstclle sürArbciter-Wohlsahrtseinrichtungcn. Band 1.) Adler, das österreichische Lagerhausrccht. Zürn, Handbuch des preußischen Erbrechts. Gesetz, das, über das Tclegraphenwescn des Deutschen ReicheS- Erläutert von Maas. Sduar» Rühl'S «erlag in Bautzen. SS4S 8aunlvr, Lammluo^ pralctiscbor ^rboitswötboäeu clor Obrwaoberoi. Bernhard Lauchuitz in Leipzig. 2S42 Dauobultr eäition. Vols 2821 sack 2825/36. «irnft WaSmnth in Berlin. 2S4I Luuäenkwülsr in Lpaniou unä OortuAuI, iieraus^s^obsu von Obäs. Oistrss. 6 (Lebsuss). «earg Wigand in Leipzig. SS4S Jacobfen, falsche Propheten. Nichtamtlicher Teil. Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Vom 20. April 1892. Die neueste Nummer des Reichsgesctzblattes (Nr. 24 vom 26. April) veröffentlicht das Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haf tung. Bei der großen Wichtigkeit dieses Gesetzes für den gesamten Handelsstand bringen wir nachstehend den Wortlaut desselben in seinen beiden ersten Abschnitten. Des Abdrucks der weiteren Abschnitte müssen wir uns bei dem großen Umfange des Gesetzes leider enthalten. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, wie folgt: Erster Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft. 8 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maß gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zu lässigen Zweck errichtet werden. 8 2. Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gericht licher oder notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesell schaftern zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur aus Grund einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Voll macht zulässig. 8 3- Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2) den Gegenstand des Unternehmens, 3) den Betrag des Stammkapitals, 4) de» Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stamm kapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen de» Gesellschaftern außer der Leistung von Kapital einlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Auf nahme in den Gesellschaftsvertrag. 8 4. Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegen stände des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der Ge sellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschastsverhältnisses andeutenden Zusatze enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesell schafter dürfen in die Firma nicht ausgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangcnen Geschäfts (Handelsgesetzbuch Artikel 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätz liche Bezeichnung »mit beschränkter Haftung» enthalten. 8 5. Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzig tausend Mark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Mark betragen. Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Derselbe muß in Mark durch hundert teilbar fein. Der Gesamtbetrag der Stamm einlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen. Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten find, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder llebernahme, sowie der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. 8 6. Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts. Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß sämtliche Gesell- schgfter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehören den Personen als die bestellten Geschäftsführer. 8 7. Der Gesellschaftsvertrag, sowie die Personen der Geschäfts führer sind zur Eintragung inIdas Handelsregister bei dem Ge richt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
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