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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1892
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- Deutsch
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100, 2. Mai 1892. Nichtamtlicher Teil. 2629 Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stammeinlage, soweit nicht andre als in Geld zu leistende Ein lagen aus das Stammkapital gemacht sind, ein Vierteil, mindestens aber der Betrag von zweihundertundfünfzig Mark eingezahlt ist. 8 8. Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1) der Gesellschaftsvertrag und im Falle des H 2 Absatz 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschastsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Ur kunden, 2) die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrage bestellt sind, 3) eine von de» Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren, sowie der Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist, 4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im Z 7 Absatz 2 bezeichncten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind, und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift vor dem Ge richt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen 8 s. Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidärisch für die Richtigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlage» gemachten Leistungen (K 7 Absatz 2). Verzichtleistungen oder Vergleiche der Gesellschaft in Betreff der ihr nach Absatz 1 zustehenden Ersatzansprüche sind unwirk sam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Auf einen Vergleich, welchen der Ersatzpflichtige im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubiger» abschließt, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Ansprüche ans Grund der vorstehenden Bestimmungen Verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung des Gesellschafts vertrags in das Handelsregister. 8 10. Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist von dem Gericht im Anszuge zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muß das Datum des Gesellschafts- Vertrages, sowie die im 8 3 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls die im 8 5 Abs. 4 bezeichncten Festsetzungen nebst dem Namen und Wohnort der Geschäftsführer enthalten. Ist das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt (ß 3 Abs. 2), so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Das gleiche gilt von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Form, in welcher die Geschäftsführer ihre Willenserklärungen kundgeben und für die Gesellschaft zeichnen, sowie über die Art und Weise, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesell schaft zu erlassen sind. 8 11- Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft ge handelt worden, so hafte» die Handelnden persönlich und solidarisch. 8 12. Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie sich befindet, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung hat die im § lO Absatz 2 und 3 bezeichneten Angabe» zu enthalten. Derselben ist eine beglaubigte Abschrift des Gescllschaftsvertiages und eine von dem Gericht der Haupt niederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Gesellschafter beizufügen Die Bestimmung im Z 8 Absatz 3 findet Anwendung. ReimundfilnsMster Jahrgang. Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesell schafter. 8 13- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selb ständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläu bigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. 8 14. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschaftsanteils bestimmt sich nach dem Betrage der von ihm übernommenen Stammeinlage. 8 15. Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäfts anteile weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selb ständigkeit. Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrages. Die Angabe des Rechtsgrundes der Abtretung ist nicht erforderlich. . Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den »ach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Ge schäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. 8 16. Ter Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteils nur derjenige Äs Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Uebergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer oder von dem letzteren gegenüber der Gesell schaft in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muß der Erwerber gegen sich gellen lassen. Für die zur Zeit der Anmeldung aus den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräußerer verhaftet. 8 17- Die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteile kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft statlfinden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die Person des Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des ungeteilten Geschäftsanteils auf jeden der durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile entfällt. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter, sowie für die Teilung von Geschäftsanteilen ver storbener Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen im Z 5 Absatz 1 und 3 über den Be trag der Stammeinlagen finden bei der Teilung von Geschäfts anteilen entsprechende Anwendung. Eine gleichzeitige Uebertragung mehrerer Teile von Ge schäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig. Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine Teilung von Geschäftsanteilen nicht statt. Sie kann im Ge sellschaftsvertrage auch für diese Fälle ausgeschlossen werden. 356
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