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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1892
- Sprache
- Deutsch
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2630 Nichtamtlicher Teil. 100, 2. Mai 1892. 8 18. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch. Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem In haber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein ge meinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in Bezug auf Rechtshandlungen Anwen dung, welche nach Ablauf eines Monats sei dem Ansall der Erb schaft vorgenommen werden. 8 19. Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach Ver hältnis der letzteren zu leisten. Die Stammeinlageu können den Gesellschaftern außer dem Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet werden. Eine Aufrechnung können die Gesellschafter nicht geltend machen; ebensowenig findet an dem Gegenstände einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, ein Zurückbehaltungs recht statt. Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder welche durch Ausrechnung einer für die Ueberlassung von Vermögensgegenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, so weit sie in Ausführung einer nach Z 5 Absatz 4 getroffenen Be stimmung erfolgt. 8 20. Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage ein- gesorderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Ent richtung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der ver zögerten Einzahlung Konventionalstrafen ohne Rücksicht aus die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden. 8 21. Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Aus schlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesell schafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rück ständigen Betrage oder den später auf den Geschäftsanteil ein- geforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. 8 22. Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrages der Stammeinlage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Gesellschaft angemeldete Rechts vorgänger des Ausgeschlossenen verhaftet. Ein früherer Rechtsvorgänger hastet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nach dem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvor gänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist. Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Stammeinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Uebergang des Geschäftsanteils aus den Rechts nachfolger ordnungsmäßig angemeldet ist. Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rück ständigen Betrages den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Ge sellschafters. 8 23. Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechts vorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Ge schäftsanteil durch einen Makler oder zur Vornahme von Ver steigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausge schlossenen Gesellschafters zulässig. 8 24. Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflich tigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichnten Verhältnis auf die übrigen verteilt. 8 25. Von den in den 88 21 bis 24 bezeichnten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden. 8 26. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können. Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen. Die Nachschußpflicht kann im Gesellschastsvertrage auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden. 8 27. Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu be freien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befrie digung aus demselben zur Verfügung stellt Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen Briefes er klären, daß sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte. Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Ge sellschaft durch einen Makler oder einen zur Vornahme von Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Ueberschuß ge bührt dem Gesellschafter. Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, de» Anteil für eigene Rechnung zu ver äußern. Im Gesellschaftsvertrage kann die ^Anwendung der vor stehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen be stimmten Betrag überschreiten. 8 28. Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag be schränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht ein an deres festgesetzt ist, im Falle verzögerter Einzahlung von Nach schüssen, die auf die Einzahlung der Slammeinlagen bezüglichen Vorschriften der §8 21 bis 23 entsprechende Anwendung. Das
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