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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1892
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- Deutsch
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100, 2. Mai 1892. Nichtamtlicher Teil. 2631 gleiche gilt im Falle des § 27 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsver- trage festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Eiuforderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschrif ten der ZZ 21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist. 8 29. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jähr lichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, soweit nicht im Ge sellschaftsvertrage ein anderes bestimmt ist. Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrage kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden. 8 30. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Ver mögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Ge sellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rück zahlungsbeschluß durch die im Gesellschaftsvertrage für die Be kanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Falle des H 28 Absatz 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals un zulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen. 8 31. Zahlungen, welche den Vorschriften des Z 30 zuwider ge leistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Er stattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsglänbiger erforderlich ist. Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Be friedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Bei träge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt. Zahlungen, welche aus Grund der vorstehenden Bestim mungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden. Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung. Für die in den Fällen des Absatz 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in Betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersätze verpflichtet. 8 32. Liegt die im Z 31 Absatz 1 bezeichnte Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Falle verpflichtet, Be träge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen. 8 33. Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlage noch nicht vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben. Sie soll auch eigene Geschäftsanteile,- auf welche die Stamm einlage vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben, sofern nicht der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen kann. 8 34. Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist. Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt waren. Die Bestimmung im ß 30 Absatz 1 bleibt unberührt. (Folgen Abschnitt 3 (Vertretung und Geschäftsführung 8 35—53); Abschnitt 4 (Abänderung des Gcsellschaftsvertrages tz 54 —59,; Abschnitt 5 (Auslösung und Liquidation 860—75); Abschnitt 6 (Schluhbcstimmungen 8 76-82)). LibHoArapIil86li68 ^aliiduotr üvr ä6ut86d6u Üü6ll86ll1ll611. VollstLnäig umg-varbvitsts iklsuuuüago ckos » ^llAömeiueu voutscbon Locdsebulon - Llmanaeks« (zVien 1888). LorausgoZodon von vr. XtllrulL, k. k. Lidliotdoks-Zerixtor. 8°. IV, 1071 8. Innsbruck, IVagnor'scbs EnivorsitLts-Lucbbunälunb. Ein für den deutschen Buchhändler ganz außerordentlich brauchbares Nachschlagebuch ist mit dem in der Ueberschrift genannten Werke soeben zur Ausgabe gelangt. Es umfaßt 1071 Seiten, ist also ein umfangreiches, großes Werk. Von allen deutschen Hochschulen, die Polytechnika und landwirtschaftlichen Hochschulen eingeschlossen, und zwar aus dem ganzen Gebiete, soweit in deutscher Sprache unterrichtet wird, sind die gegenwärtig wirken den Lehrer in alphabetischer Folge aneinandergereiht. Bei jedem Namen sind die Unterrichtsfächer des Lehrers, die Hoch schule, an der er wirkt, und sein Geburtsjahr verzeichnet. Diesen Angaben folgt die bald mehr bald weniger umfangreiche Auf führung der sämtlichen von ihm veröffentlichten Schriften, Lehr bücher, Aufsätze in Zeitschriften rc. Am Schluffe jeder dieser Biblio graphien geben kurze Hinweise Mitteilung über die litterarische Thätigkeit des Lehrers: Mitarbeiterschaft, Herausgeber-, Ueber- setzungsthätigkeit :c., seine besondere wissenschaftliche Richtung und seine hervorragendsten Verdienste. Jeder Sortimenter, der in vorwiegendem Maße mit wissen schaftlicher Litteratur zu thun hat, wird begreifen, welch großen Wert eine solche Bibliographie für ihn haben muß, aus dessen Studium er seinen Kunden jederzeit mit den ausführlichsten Nach weisen dienen kann. Bilden doch die Lehrer der Hochschulen den Kern und die Hauptmasse der Autoren aus der gesamten Fach wissenschaft, deren Litteratur die Grundlage des eigentlichen Sortimentsbetriebes ist. Wie der unübertroffene Goedekesche »Grundris zur Geschichte der deutschen Dichtung« in belletristischer Richtung dem Sortimenter als Nachweis dient, so wird das vorliegende Werk seinen Zweck nach der fachwissenschaftlichen Richtung hin erfüllen; dies um so besser, je prompter und aus führlicher die versprochenen jährlichen Ergänzungen dem Benutzer zur Verfügung gestellt werden können. LlllmärMivIltz Lüokerkuiultz. LiblioArapbiscbos Vor roickniss von kücbsrn, akackemisebon unä saustiAon Lb- banäluvxon, soms äor iu moäiriuiscbon unä naturvisssn- sclmktlicdsn Asitsclirikton voröllontlicbon ^utsütro übsr (las gosawmto 6obioto äsr ^adnbsilkuoäo. ^Ipbabot. Aooränot unä mit eingobonävr vissousclmktlicboi lloborsiclit von I>r. Lhernlelä, approd. ^.rrt in Niwebon, unä 6ar1 Lkllllör, Huebbünäior in Larlsrubo. HptlU- d«1i8vlt«r I'Itkil. gr. 8«. 211 8sitou. Lailsrudö 1892, Oarl Lollnor. Was das in vorstehendem kurzen Bericht besprochene Werk auf dem Gesamtgebiete der Fachwissenschaften darbietet, bringt das vor- 356»
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