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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1922
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- 1922-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1922
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Er erteilt zunächst Herrn Boysen für die Begründung des Entwurfes v das Wort, da in diesem Entwurf alles zusam- mengestelll sei, worüber im wesentlichen eine Einigkeit erzielt wurde, während erst nach ihm Herr vr. Bielefeld ausschließlich über das Kurialsystem referieren werde. Über dessen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit seien bekanntlich die Meinungen im Satzungsänderungs-Ausschuß geteilt gewesen, derart, daß die Mehrheit des Ausschusses bei einem Stimmenverhältnis von 8 zu 7 dar Kurialsystem abgelehnt habe. Hierauf erstattet zunächst Herr Heinrich Boysen- Hamburg sein Referat, in dem die Motive und Zwecke der Satzungs änderung eingehend dargelegt sind. Im Anschluß hieran begründet Herr vr. Otto Bielefeld-Freiburg (Br,) die von den Verlegermitgliedern für notwendig gehaltene Einführung der Kurialabstimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Er hebt hervor, daß über die weitere Abweichung des Entwurfes -s., Festlegung des Hauptversammlungstermins, besonders abgestimmt werden müsse, weil dieser Punkt nur einen Sonderantrag des Herrn vr, Springer darstell« und kein wesentlicher Bestandteil des Entwurfes L sei. Es folgt eine Aussprache an Hand der unter Punkt 7 Zisf, iv aufgeführten Punkte, Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß in der mit der Tagesordnung veröffentlichten Fassung einige vom Satzungsänderungsausschub einstimmig genehmigte Änderungen gegenüber der Bekanntmachung der Entwürfe vom 8, Februar 1922 durch Unterstreichung kenntlich gemacht sind, Herr Paul Nitschmann - Berlin führt aus, daß das Kurialsystem für das Sortiment unannehmbar und dem Börsen- verein schädlich sei, Herr vr, Georg P a e t e l - Berlin vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Nachdem die Herren Georg Schmidt- Hannover und Bernhard Hartmann -Elberfeld gegen und Herr vr, Friedrich Oldenbourg- München für das Kurialsystem gesprochen haben, wird die- Aussprache hierüber mit Einverständnis sämtlicher anwesenden Mitglieder geschlossen. Zu Punkt iv, Ziffer 5, beschließt die Hauptversammlung nach Begründung durch den Vorsitzenden, daß der Kantate sonntag als Termin für die Hauptversammlung erhalten bleibt. Der Vorsitzende stellt ohne Widerspruch der Versammlung fest, daß nunmehr insoweit beide Entwürfe gleichlautend sind und daß sich daher der Entwurf ^ nur noch mit Rücksicht auf das Kurialsystem von dem Entwurf s unterscheidet. Zu Punkt IV, Ziffer 6, führt der Vorsitzende aus, daß der Antrag Springer bezüglich der Lieferung eines Freiexem plars an die Deutsche Bücherei und der Antrag des Vorstandes, wie er in K 3, Ziffer 5, beider Entwürfe enthalten sei, im engen logischen Zusammenhang stünden, und daß daher über den Antrag des Vorstandes als den weitergehendcn bereits jetzt, also insoweit in Abänderung der Tagesordnung, ein Beschluß zu fassen sei. Der Antrag Springer wird mündlich nicht begründet, der Antragsteller selbst ist nicht anwesend. Der Vorsitzende gibt die Begründung des Antragstellers bekannt und bezeichnet die erhobenen Einwendungen als ein sormaljuristisches und der Bücherei schädliches Verhalten, Nach Aussprache hierüber läßt der Vorsitzende zunächst über den Antrag des Vorstandes, die Lieferung eines Frei exemplars zugunsten der Deutschen Bücherei in der aus ß 3 Ziffer 5 beider Satzungsentwürfe ersichtlichen Form zur satzungs mäßigen Pflicht zu erheben, abstimmen. Die Abstimmung ergibt, daß von 514 anwesenden Mitgliedern der Antrag des Vorstandes gegen 2V Stimmen bei 20 Stimmenenthaltungen, also mit mehr als zwei Drittel Mehrheit, angenommen ist. Der Vorsitzende stellt fest, daß hiermit die Satzung bereits im Sinne des Vorftandsantrages insoweit geändert und daß gegen das Abstimmungsergebnis trotz Befragens keinerlei Widerspruch laut geworden sei. Der Vorsitzende führt aus, daß damit der Antrag Springer bereits logisch gefallen sei, da für den Antrag nur diejenigen stimmen könnten, die den Antrag des Vorstandes abgelehnt hätten. Er wolle aber der Form genügen und über den Antrag Springer eine Abstimmung vornehmen, zumal er nicht imstande sei, den nicht anwesenden Antragsteller zu einer Zurückziehung seines Antrages zu veranlassen. Die Abstimmung ergibt, daß der Antrag Springer mit einer bedeutenden Mehrheit abgelehnt wird. Für den Antrag haben nur zehn Mitglieder gestimmt. Da 514 Mitglieder anwesend sind, von denen sich zehn der Stimme enthalten haben, ist dies nicht annähernd die erforderliche Zweidrittel-Mehrheit, wie der Vorsitzende ohne Widerspruch der Versammlung fest, stellt, und es hat daher bei der Annahme des Vorstandsantrages sein Bewenden, Der Vorsitzende wiederholt, daß die Satzung hinsichtlich des Freiexemplars für die Deutsche Bücherei im Sinne des Vorstandsantrages mit einer unbestrittenen Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder formgerecht abgeändert ist. Zu Punkt IV, Ziffer g e, führt der Vorsitzende aus, daß die juristischen Bedenken des Antragstellers gegen die vom Vor stande vorgeschlagene Satzungsbestimmung von allen befragten Juristen als unzutreffend angesehen wurden. Eine Verteilung der Mitgliederlasten unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstoße keineswegs gegen das Prinzip ver- einsmäßiger Gerechtigkeit, Dasselbe Verfahren sei auch in anderen zahlreichen Vereinen üblich, und man habe hier noch nie mals Einwendungen sormalrechtlicher Art geltend gemacht. Auch das Reichsgericht habe bereits die Zulässigkeit gestaffelter Bei träge ausgesprochen. Er bitte die Hauptversammlung, dem Börsenverein nicht durch Abänderung dieser Satzungsänderung sein wirtschaftliches Fundament zu rauben, dessen er dringend bedürfe, und auch diesen Antrag Springer als dem Börsenverein schäd lich abzulehnen. Auch hier müsse zunächst über den Antrag des Vorstandes als den weitergehenden abgestimmt und insoweit in Abänderung der Tagesordnung bereits jetzt ein Beschluß gefaßt werden. Die Hauptversammlung verzichtet auf eine Debatte, 71«
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