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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1922
- Strukturtyp
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- 1922-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1922
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- Deutsch
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8 2. Für die Bemessung des Teuerungszuschlages in und nach ihrem Gebiet sind örtliche oder bezirk liche Sortimcnterzusammenschlüsse oder Arbeitsgemeinschaften von Verlegern und Sortimentern zuständig, die für eine möglichst einheitliche Festsetzung, Durchführung und Bekanntgabe im Börsenblatt zu sorgen haben, 8 3- (In Anpassung an den Vorschlag des Verlegervereins,) Den im 8 2 genannten Organisationen wird überlassen, sich gegenseitig aus Grund freiwilliger Verpflichtung an die Einhaltung der Zuschläge zu binden, 8 «. Der Verleger ist bei unmittelbarer Lieferung eigenen Verlages an das Publikum verpflichtet, im Falle der Nichterhebung der ortsüblichen oder vereinbarten Zuschläge (ZZ I, 3) Verpackungs- und Poriokosten in voller Höhein Anrechnung zu bringen. Wenn das Sortiment auf diese zuletzt genannte Änderung zu K 4 keinen Wert lege, sei der Vorstand des Verbandes selbst- ^verständlich bereit, darauf zu verzichten. Herr Jäh empfiehlt wiederholt, sich auf diesen Vorschlag zu einigen, Herr Albert D i e d e r i ch - Dresden betrachtet die Notstandsordnung durchaus nicht als satzungswidrtg, solange sie keine Dauerordnung sei; folglich würde auch die von der Gilde vorgeschlagene Wirtschaftsordnung nicht als satzungswidrig an- zusehen sein. Von einer Durchbrechung der Einheitsfront des Sortiments könne jedenfalls nicht die Rede sein, wenn ganz ver einzelte Sortimenter einmal ihre eigenen Wege zu gehen suchen, Herr Handelskammerrat Wilhelm Müller-Wien weist auf die österreichischen Verhältnisse hin, in denen es nur unter der Angabe, datz der Sortimenter vom Verleger gezwungen werde, Teuerungszuschläge zu erheben, möglich gewesen sei, diesen gegenüber den Behörden zu halten. Auch in Deutschland müßten deshalb die Zuschläge vom Börsenverein geschützt und ein dahin gehender Antrag angenommen werden, Herr Jakob Haas- Berlin unterstützt die Anträge der Gilde und fordert einen einheitlichen, nicht örtlich oder bezirks weise festgesetzten Zuschlag, Herr Paul Nitschmann - Berlin erhält das Schlußwort und führt aus, daß seiner Meinung nach nach dem Heins- Heimerfchen Gutachten die Notstandsordnung nicht rechtswidrig sei, weil sie nur zur Regelung eines vorübergehenden Zustandes gedient habe. Dies treffe auch für die geplante Wirtschaftsordnung zu, denn auch deren Geltungsdauer sei nur befristet. Der Antrag des Verlegervereins verschlechtere den Antrag des Börsenvereins-Vorstandes erheblich. Nach ihm solle ein Zuschlag nur dann gestattet sein, wenn die Steigerung der Bücherpreise der Entwertung der Mark nicht genügend Rechnung trage. Schon die Steigerung der Sortimentsunkosten allein aber könne unter Umständen zur Erhebung von Zuschlägen zwingen. Ebenso werde der Z 3 des Antrages des Börsenvereins-Vorstandes durch den Antrag des Verlegervereins wie auch durch den Antrag des Herrn Jäh wesentlich verschlechtert. Er empfehle also, alle diese Anträge abzulehnen und die von ihm beantragte Wirt schaftsordnung anzunehmen. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Antrag Nitschmann nicht durchgesührt werden könne. Es bestünde die Mög lichkeit, durch Anrufung der Gerichte eine Feststellung dahin zu erzielen, daß der Beschluß deshalb aufgehoben werden müßte, weil die Verlegermitglieder ihm nicht zugestimmt hätten. Er schlage vor, zunächst über den Antrag Nitschmann, und zwar über Z I, Z 3 bis Schluß imtcr Streichung von K 5 erster Satz, sodann über Z 2 in der Fassung des Z 4 der Wirtschaftsordnung des Vor standes, und zwar, wie sie von Herrn Jäh angeregt worden sei, abzustimmen. Sodann sei aber über die vom Vorstand bean- tragte Wirtschaftsordnung als Eventualantrag — für den Fall nämlich, datz die anderen Beschlüsse unausführbar seien — abzu- stimmen, und zwar in der Fassung des Herrn Jäh unter Streichung des A 3, Herr Paul N i ts ch m a n n - Berlin beantragt zur Geschäftsordnung, zunächst über den Z 1 und K 3 bis Schluß (also ohne K 2) in einer Frage, und zwar geheim abzustimmen. Über K 2 solle besonders abgestimmt werden. Der Vorsitzende stellt fest, daß dieser Antrag des Herrn Nitschmann eine Unterstützung von mindestens 5V Mitgliedern findet. Der Antrag bezüglich des Abstimmungsverfahrens wird mit Mehrheit angenommen. Der Vorsitzende läßt die Abstimmung durch Abgabe der Stimmzettel vornehmen, während der Auszählung des Abstim mungsergebnisses wird über den Antrag Schöningh verhandelt. Herr vr, Heinrich S ch ö n i n g h - Münster begründet seinen Antrag und führt aus, daß Z 7 der Verkaufsordnung in seiner jetzigen Form den tatsächlichen Wirtschaftsverhältnissen nicht mehr entspreche. Das Sortiment werde nach wie vor daran fest- halten müssen, den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis auch im Einzelhandel wieder herzustellen, und müsse in diesem Bestreben durch die Zusicherung auskömmlicher Rabatte seitens des Verlages eine Unterstützung finden. In der jetzigen Fassung sei K 7 der Verkaufsordnung jedenfalls nicht haltbar. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß der Verlegerverein die im Jahre 1917 vorgenommene Erhöhung des Nabattsatzes in K 7 der Verkaufsordnung bon 25 auf 30N für satzungswidrig gehalten habe, und befürchtet, daß der Antrag Schöningh auf erheblichen Widerstand beim Verlag stoßen werde. Die neue Bestimmung schaffe auch nicht zwingendes Recht, und das von Herrn vr, Schöningh gewünschte Recht zur eventuellen Preiserhöhung werde dem Sortiment auch schon durch jede der vorge- Mlagenen Wirtschaftsordnungen zugestanden. Er bitte also, den Antrag Schöningh abzulehnen, Herr Paul Nitschmann. Berlin bestreitet, daß die 1917 vorgenommene Änderung des Z 7 derVerkaufsordnung satzungs widrig gewesen sei, der Nabattsatz von 25°/° sei schon damals nicht mehr üblich gewesen. Heute werde der Rabatt von 35?S durchweg ,als Mindestrabatt betrachtet. Eine Darfvorschrift könne überhaupt seines Erachtens nicht als satzungswidrig angesehen werden. 7t»
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