Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19220518
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192205181
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19220518
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-05
- Tag1922-05-18
- Monat1922-05
- Jahr1922
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8 2. Der Verlag ist nicht verpflichtet, bei direkter Lieferung eigener Verlagswerke an das Publikum diesen Teuerung;, zuschlag zu erheben; er mutz jedoch in solchen Fällen Porto und Verpackung in voller Höhe besonders in Rech nung stellen. 8 3. Die Höhe des Teuerungszuschlags wird von den Kreisvereinen, Ortsvereinen oder Arbeitsgemeinschaften der vertreibenden Buchhandels für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzt. Diese Vereine bestimmen auch die Ausnahmen von der Erhebung des Teuerungszuschlags. Die Bestimmungen sind im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel bekanntzugeben. 8 Den in K 3 genannten Organisationen ist es überlassen, auf Grund von Verpflichtungen jeder Art untereinander oder in Gemeinschaft mit Gruppen oder Einzelfirmen des Verlags die festgesetzten Teuerungszuschläge über den durch diese Ordnung gewährleisteten Schutz hinaus gegen Unterbietung zu schützen. 8 5. Bilden sich in Kreisen oder Orten neben bestehenden wirtschaftlichen Bereinigungen des vertreibenden Buch handels neue Vereinigungen, deren Bestimmungen über die Bildung der Verkaufspreise des Buchhandels von denen jener abweichen wollen, so soll die Atwetchung nur dann zulätsig sein, wenn eine Einigung erzielt ist. Eine Unter, stützung aller Bestrebungen, die Wirtschaftslage des vertreibenden Buchhandels oder seiner Teile durch Unterbietung seiner aus Grund dieser Ordnung beschlossenen Verkaufspreise zu verschlechtern, soll als gegen die Handelssitten verstotzend anzusehen sein. 8 6- Verträge, die über Gegenstände des wissenschaftlichen Verlags zwischen Verlegern und Sortimentern aus Grund der Richtlinien der »Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger, vom 18. Dezember >920 abgeschlossen worden find, gehen während ihrer Dauer und für die ihnen angeschtossenen Firmen den Bestimmungen der Wirtschafts ordnung vor. Für die Gegenstände des wissenschaftlichen Verlags, über die solche Verträge bestehen, ist die Wirt schaftsordnung nicht zwingend. 8 7. Die Wirtschaftsordnung gilt als satzungsgemätze Ordnung des Börsenvereins und ist für alle Buchhändler »er- kindlich (Ausnahmen Zz 2 und 6). Sie ergänzt sinngemäß die Verkehrs- und Verkaufsordnung. 8 8. Die Wirtschaftsordnung kann auf satzungsgemäßen Antrag nur durch eine ordentliche Hauptversammlung der Börsenvereins abgeändert und außer Kraft gesetzt werden. K 9 (Übergangsbestimmung). Bis zur Beschlußfassung der in H 3 genannten Organisationen gilt ein Teuerungszuschlag von 20°/, zum Laden preise der Verlegers (Verkaufsordnung H 7) als handelsüblich und satzungsgemäß. Begründung. Nachdem durch Vereinbarung vom 6. April 1922 die Verleger- und Sortimentermttgltcder der Wirtschaslskonferenz des Börsenvereins vom 5. April 1922 beschlossen haben, die von beiden Seiten angenommenen drei Richtlinien in eine Form zu dringen, die geeignet ist, die Kantate >922 erlöschende Notstandsordnung zu ersetzen, glauben die Antragsteller, diese Form in der von ihnen beantragten Wirtschaftsordnung gesunden zu haben. Sie halten den Wegfall einer börsenvereinSmäßigen Regelung der Zuschlagsfrage zurzeit für nicht im Interesse des Gesamtbuchhandels liegend und glauben zur Legalisierung der Zuschläge, aber auch zu ihrer möglichst etnhett- lichen Regelung auf eine solche Ordnung nicht verzichten zu können. Ohne daß der schwerwiegende Notstand der mangelnden Anpassung der Bücherpreise an die Entwertung der Mark geschwunden oder nur gemindert wäre, erschien die Bezeichnung .Wirtschaftsordnung» in einer Zeit beginnenden Wiederaufbaues unserer Volkswirtschaft angemessener. c) Antrag II der Herren Paul Mschmann-Berlln, Albert Oiederich-Dresden, Otto Paetsch-Königs- berg i. Pr., Z. H. Eckardt-Heidelberg, Ernst Gchmersahl-Berlin: Die Hauptversammlung des Börsenvereins Kantate 1922 wolle beschließen, dem §5 Ziffer 1 und 2 der Verkaufsocdnung nachfolgende Fajsung zu geben und den Hinweis auf 8 7 inZiffer 3 zu streichen. 8 5. 1. Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzuhalten, soweit nicht durch satzungsgemäß zustandegckommcne Ordnungen. Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen ausdrücklich zugelaffen sind. (Satzung A 3 Ziffer 3, Verkaufsordnung H 7, Wirtschaftsordnung). 2. Die von den Kreis- und OrlSveretnen für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstande des Börienvereins genehmigten und im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlichten Bestimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreise (Skonto, Rabatt), sowie Zuschläge zum Ladenpreise (Teuerungszuschlag, Besorgungsgebühr) sind zu befolgen. 3. (Der Hinweis aus Z 7 fällt fort.) Begründung. Die beantragte Abänderung paßt sich in Ziffer l der neuen Satzung des Börsenvereins an, in Ziffer 2 kodifiziert sie handelsübliche Gepflogenheit, in Ziffer 3 entfernt sie eine irrtümlicherweise aus einer früheren Fassung über nommene, hinfällig gewordene VerMeisung.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder