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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1892
- Strukturtyp
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- Band
- 1892-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1892
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- Deutsch
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291, -15. Dezember 1892. Nichtamtlicher Teil. 7771 Publikum mit Mappen von Allers befriedigt war. Der Absatz einer Ware, deren Erwerb auf besondrer Liebhaberei beruht, ist stets wandelbar. Das Berliner Gericht hat sich nun zwar jene Aufstellung nicht in ihrem ganzen Umfange augeeignet. Aber es nimmt doch an, daß durch die abschreckende Wirkung der neuen Mappe von den beiden im Verlage von Griese befindlichen Mappen mindestens zwei Auflagen, also 4000 Stück, weniger abgesetzt worden seien. Darnach rechnet es auch seinerseits für Allers einen Schaden von 20 000 heraus und hält es für recht, den beiden Angeklagten eine Buße von 12 000 ^ aufzulegen. Zunächst entsteht auch hier wieder die Frage: Wann erfuhr denn Allers von der Herausgabe der neuen Mappe? Für die Zeit, wo er etwa still saß und den Schaden über sich ergehen ließ, würde er doch keine Entschädigung in Anspruch nehmen können. Aber auch abgesehen hiervon, ist die Schadenberechnung ohne jeden inneren Halt. Wir fragen jeden unserer (nichtjuristi schen) Leser, ob er glaube, daß wegen der abschreckenden Wirkung der neuen Mappe 4000 oder auch nur 2400 oder auch nur 1200 Stück der älteren Mappen weniger verkauft worden seien? Wohl hätte sich ein Schadenersatzanspruch für Allers in anderer Weise begründen lassen, wobei aber nicht die abschreckende, sondern die anziehende Kraft der neuen Mappe die Grundlage hätte abgeben müssen. Es ist unzweifelhaft, daß die neue Mappe deu ttltern Konkurrenz machte, und es mag dadurch der Absatz der älteren eine gewisse Verminderung erfahren haben. Die äußerste Folge, die man hieran knüpfen könnte, wäre die, daß man sagte: für jedes verkaufte Stück der neuen Mappe ist mutmaßlich ein Stück der älteren Mappen weniger verkauft worden. Diese Aufstellung wäre freilich keinesfalls im vollem Umfange richtig. Denn es mögen auch solche die neue Mappe gekauft haben, die die älteren Mappen schon besaßen, oder solche, die an der neuen Mappe besonders Gefallen fanden und sie kauften, ohne daß sie sonst eine ältere Mappe gekauft hätten. Aber es hätte diese Aufstellung doch einen gewissen haltbaren Kern gehabt. Mit jener äußersten Folgeziehung würde man nun dahin gelangt sein, zu sagen: die Angeklagten müssen für jede verkaufte neue Mappe an Allers eine Entschädigung zahlen, die dem Gewinn entspricht, den er aus einer verkauften älteren Mappe gezogen hätte Nach der Aussage Grieses soll dieser Gewinn fünf Mark betragen haben Sind nun von der neuen Mappe, wie Conitzer angiebt, 300 Stück abgesetzt worden, so würde dies als äußerste, dem Künstler zuzusprechende Ent schädigung 1500 Mark — also noch lange keine 6000 Mark — ergeben haben. Statt dieser haltbaren Grundlage mußte der verletzte Künstlerrus von Allers herhalten, um eine fabelhafte Schadenberechnung aufzubauen Den peinlichsten Eindruck aber macht es, daß das Gericht erster Instanz die höchste, nach dem Gesetze zulässige Buße den Angeklagten doppelt auserlegte. Dieser Fehlgriff ist freilich durch die Entscheidung des Reichsgerichts wieder gut gemacht worden. Liest man das Landgerichtsurteil im ganzen, so glaubt man nicht das Urteil eines deutschen, sondern eines französischen Gerichts vor sich zu haben. Die Betrachtung dieses Prozesses führt von neuem darauf zurück, wie sehr unser Rechtszustand unter dem Mangel einer Berufung in landgerichtlichcn Strafsachen leidet. Die nochmalige freie Prüfung dieses Rechtsfalls würde doch — das darf man zu guuste» unsrer Justiz annehmen — sicherlich zu einer andern Entscheidung geführt haben. Dieser Fall weist aber noch eine Seite der Sache auf, an die man gewöhnlich gar nicht denkt Die Strafkammern der Landgerichte können nicht bloß eine Strafe erkennen, sondern auch in der Form der Zuerkennung einer Buße eine civilrechtliche Entscheidung geben, die sich gleicher Unanfecht barkeit wie die Straferkennung erfreut. Bei den Civilgerichten kann jede Entscheidung, auch wenn sie nur über drei Pfennige ergeht, durch Berufung angefochten werden. Die Strafgerichte erster Instanz aber erkennen, ganz nebenbei, civilrechtlich über Tausende, ohne das; eine Berufung dagegen möglich ist. Wider die verfehlte Verurteilung zu einer Strafe kann noch im Gnaden wege geholfen werden. Ob aber auch wider die verfehlte Ver urteilung zu einer Buße? Sonderbar ist es, daß, wie es scheint, gerade dem deutschen Buchhandel beschicken ist, bei der Rechtsprechung schmerzliche Er fahrungen zu machen. Zur Richtigstellung. Erwiderung auf den Artikel »Ein neuer Buchhändler prozeß« von O. Bähr. Gegen die vorstehende Kritik des landgerichtlichen Urteils im Prozesse Allers gegen Conitzer und von Schönthan empfingen wir von dem den Nebenkläger Allers vertretenden Rechtsanwalt Herrn John Alexander in Hamburg folgendes Schreiben: An die verehrt. Redaktion des Börsenblattes in Leipzig. Wenn Sie folgende Berichtigung des Artikels »Ein neuer Buchhändlerprozeß« von O. Bähr ins Börsenblatt auf nehmen möchten, würde der Unterzeichnete Rechtsbeistand des Herrn C. W. Allers Ihnen sehr dankbar sein. 1) P. von Schönthan war eingetragener offener Gesell schafter der Firma Conitzer; dies hat er in seiner vielberegten Karte verschwiegen. 2) Nicht im November trat Allers gegen die Veröffentlichung auf, sondern nack seiner Rückkunft von Capri im April; im Juni/Juli hatten Conitzer nnd von Schönthan auch schon Nach richt davon. Daß sich die Sache im übrigen so verzögert hat, liegt an Gründen, die an anderer Stelle zu erörtern sind. Trotzdem hat Conitzer die »Prachtmappe« weiter verkauft und sogar die ganze Restauflage dem Buchhändler Strauß in Bonn aufzuhängen versucht. 3) Allers persönlich hat überhaupt keine Anträge gestellt, sondern allein sein bevollmächtigter Anwalt. Der Inhalt der Eingaben ist mangelhaft wiedergegeben, insbesondere ist nicht ge sagt, daß die Illustrationen ohne Text keinen Sinn hätten. Der Kernpunkt war, daß diese Publikation nie gestattet wäre, weil Allers sich nie auf seinem speziellen Gebiete, wie es die be kannten Mappen darstellcn, hätte Konkurrenz machen lassen, daß die Angeklagten dies auch sehr gut wußten und deshalb kein Probeexemplar, wie doch sonst üblich, dem Allers zugeschickt hatten. Die Bemerkungen unter den Bildern mußten dieselben erst noch besonders diskreditieren; über die Buße ist schriftlich nie etwas gesagt. 4) Nicht auf Grund der Aussage des Allers — welcher sich über diesen Punkt überhaupt nicht geäußert hat, — sondern auf Grund der von Fischer selbst über den Vertrag gemachten Angaben und auA den allgemein giltigen Grundsätzen des Ver lagsrechtes nimmt das Berliner Gericht an, daß Fischer keine weiteren Rechte an den Bildern hatte, als sie als Textbilder für die betreffenden Erzählungen in seiner Zeitschrift zu verwenden. 5) Dem Verfasser kann das Urteil nicht Vorgelegen haben, wenn er weiter meint, das Gericht habe auf Grund der Aussage des Allers deshalb diese Publikation für unzulässig erachtet, weil die Zeichnungen weit hinter den übrigen Werken in künst lerischer Beziehung zurückstanden. Allers hat das nie gesagt; gesagt und gebilligt ist nur, daß kein vernünftiger Mensch die zum Zweck zinkographischer Verkleinerung gezeichneten Bilder in Originalgröße als Prachtmappe herausgeben kann, weil das künst lerisch durchaus unzulässig ist. 6) Bereits im April war der Antrag auf Beschlagnahme der Mappe gestellt; das Gericht hat wiederholt diesbezügliche Anträge abgelehnt resp. ignoriert. Die Fragen von Bähr würden sich alle erledigen, wenn er die Akten und den gesamten Inhalt der Verhandlung kennen gelernt hätte. 1046«
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