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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920512
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2858 Nichtamtlicher Teil. 109, 12. Mai 1892. vereinbart worden ist, als ein unbegrenztes und für den Rechts nachfolger ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Ver breitung in allen Ländern, zur Veranstaltung neuer Auflagen, Ausgaben und Bearbeitungen, zur Uebersetzung in fremde Sprachen und zur Gestattung öffentlicher Aufführungen. 8 3. Ueberträgt ein Tonsetzer das Verlagsrecht an einem Werke je für einen oder mehrere Staaten an mehrere Verleger, so hat er jedem der Verleger für die Ausschließlichkeit von dessen Rechten innerhalb der ihm zugewiesenen Staaten einzustehen. Dieses geteilte Verlagsrecht gilt für den jeweiligen Umfang des be treffenden Staates und ändert sich im Falle mit dessen Grenzen. Ferner giebt in den genannten amtlichen »Mitteilungen« der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalienhändler be kannt, daß er Herrn Reinhard Volkmann in New-Aork, 15 Lust I7td Street, die Vertretung des Vereins zur Wahrung des Urheberrechts der Vereinsmitglieder in Nordamerika über tragen habe, und veröffentlicht gleichzeitig die nachfolgenden Vorschriften zur Erlangung des 6opxriAdt. 1. Gedruckter Titel einzuschicken. Ein gedrucktes Exemplar des Titels der musikalischen Kom position, welche geschützt werden soll, muß an den l,ib,anun ok Oonp-rsss geliefert oder einem Postamte innerhalb der Vereinig ten Staaten übergeben werden, frankiert und adressiert: I-ib ar an ok Oonxress, IVasdington, O. 6. an oder vor dem Tage der Veröffentlichung in diesem oder irgend einem anderen Lande. Art des Titels. Als gedruckter Titel kann derjenige Titel benutzt werden, welcher zu dem zu schützenden Werke gehört. Andernfalls muß ein Titel, mit dem Namen des Antragstellers für das (lopxrigbt, besonders gedruckt werden. Letzterer kann mit Schreib maschine hergestellt werden. Für jede Eintragung ist ein beson derer Titel nötig und zwar in der Größe des üblichen Geschäfts briefpapiers. 2. Gebühren. Die gesetzliche Taxe für Eintragung eines (lop^iigbt beträgt 50 Cents, und für ei» gestempeltes Zeugnis, falls solches gewünscht wird, weitere 50 Cents. Im Falle es sich um das Werk eines Tonsetzers handelt, welcher nicht ameri kanischer Bürger oder in der Union Ansässiger ist, beträgt die Registrierung 1 K und für ein verlangtes Zeugnis weitere 50 Cents. Zeugnisse über mehr als eine Eintragung werden nicht erteilt. 3. Zwei Exemplare des Werkes abzuliefern. Nicht später als am Tage der Veröffentlichung in den Ver einigten Staaten oder in dem fremden Lande müssen zwei Exem plare der besten Ansgabe des betreffenden Werkes abgeliefert oder einem Postamte in den Vereinigten Staaten übergeben werden, adressiert: Uibrurian ok Longeeks, VVasiiinAton, v. 6. Strafen. Werden keine Exemplare abgeliefert, so ist das (lop^riAbt nngiliig und es wird ein Strafbetrag von 25 F erhoben. Sobald von einem Werke eine wesentlich veränderte Auflage erscheint, muß ein Exemplar derselben an den Lidruriun ob Cooxioss abgeliefert werden. 4. »6op^rixdt« auf jedem Exemplar zu drucken. Das 6ox^ri»bt hat keine Giltigkeit, falls nicht jedes Exem plar auf dem Titel oder der darauf folgenden Seite die Be merkung trägt: »Lntsroä .... Wssdinxton« oder ans Wunsch des Nachsuchenden: »(lop^ri^bt, 18 . . . ., b^ . . . .« Wer die Bemerkung »Lntsrsä sto.« aufdruckt, ohne ein O' pMgbt eingeholt zu haben, verfällt einer Strafe von lOO «. 5. Uebersetzungen. Das 6op^rixbt-Gesetz sichert Autoren oder deren Rechts nachfolgern das Recht der Uebersetzung oder Dramatisierung Rechte Vorbehalten. Da die Bemerkung: »Alle Rechte Vorbehalten« nur das Recht der Uebersetzung und Dramatisierung einschließt, bezieht es sich auf keinerlei Veröffentlichungen außer auf Originalwerke. 6. Verlängerung. Der ursprüngliche Lopxrixbt-Termin beträgt 28 Jahre. Sechs Monate vor Ablauf desselben kann der Autor oder dessen Witwe oder Kinder unter gehörigem Nachweis der Berechtigung den Termin um 14 Jahre verlängern. Die Verlängerung muß während einer Dauer von vier Wochen und innerhalb zweier Monate vor Ablauf in einer Zeitung angezeigt werden. 7. Zeit des Erscheinens. Die Zeit des Erscheinens eines eingetragenen Werkes unter liegt keiner gesetzlichen Vorschrift; doch nimmt die Eintragsbe hörde an, daß dasselbe in einer angemessenen Zeit stattfindet. Das Lop^rixkt kann erlangt werden sowohl für einen Entwurf wie für ein fertiges Werk. Das Gesetz verbürgt jedoch nur die richtige Eintragung des Titels, ohne im Falle einer Beeinträchtigung Meldung zu machen. 8. . Rechtsnachfolge. Ein Lop^rixbt kann mittels irgend einer Urkunde abgetreten werden und zwar muß eine solche Abtretung beim lnbruriun ok 6onZress innerhalb 60 Tage», vom Tage der Ausfertigung ab, angemeldet werden. Gebühr hierfür 1 K, für eine beglaubigte Abschrist gleichfalls 1 ist. 9. Duplikat eines Certifikats. Duplikat der Eintragungsurkunde einer Eintragung wird für 50 Cents ausgestellt. — Für fremde Autoren sind die Bestimmungen zur Erlangung des (lox^rigbt in den Vereinigten Staaten dieselben, wie die vorstehenden. Vermischte-. Dom Post wesen. — Das am 7. Mai zur Ausgabe gelangte Rcichsgesctzblatt Nr. 26 veröffentlicht den Text des »Weltp ostvcrtragcs, abgeschlossen zwischen Deutschland und den deutschen Schutzgebieten, den Bereinigten Staaten von Amerika, der Argentinischen Republik, Oester reich-Ungarn, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik Columbien, dem unabhängigen Kongostaat, der Republik Costa-Rica, Dänemark und den dänischen Kolonnen, der Republik San Domingo, Egypten, Ecuador, Spanien und den spanischen Koloniecn, Frankreich und den französischen Kolonieen, Großbritannien und verschiedenen britischen Kolonieen, den britischen Koloniecn von Australasien, Canada, Britisch - Indien, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, dem Königreich Hawaii, der Republik Honduras, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Norwegen, Para guay, Niedcrland und den niederländischen Kolonieen, Peru, Persien, Portugal und den portugiesischen Kolonieen, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, dem Königreich Siam, der Südafrikanischen Republik, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela Vom 4. Juli 1891. Hieran schließt sich in derselben Nummer des Rcichsgcsetzblattcs die Veröffentlichung des Uebercinkommcns, betr. den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wertangabe, des Ucbcreinkommens, betr den Post- anwcisungsdienst; der Ucbereinkunst, betr. den Austausch von Post paketen; des Uebercinkommcns, betr. den Postaustragsdienst; des Uebereinkommens, betr. den Postbezug von Zeitungen und Zeit schriften. Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalien händler. — Dem Kassabericht des Kassierers der Wiener Korporation,
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