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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1892
- Strukturtyp
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- Band
- 1892-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1892
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- Deutsch
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109, 12. Mai 1892. Nichtamtlicher Teil. 2857 Herrn Heinrich Kirsch, in der Ocstcrreichisch-ungar. Buchhändler Corre» spondcnz entnehmen wir folgende Ziffern. Die Einnahmen im Jahre 1891 betrugen (einschließlich eines Saldovortrags von 3680 fl. 93'/z kr.) 11 249 fl. 16'/, kr.; die Ausgaben 7105 fl. 67 kr (Korporationskonto 1084 fl. 85 kr.; Bcstcllanstaltskonto 3376 fl. 2 kr.; Pauschalicnkonto 2644 fl. 80 kr.), sodaß sich ein lleberschuß der Einnahmen im Bctraqe von 4143 fl. 49'/, kr. crgiebt. Der Voranschlag für 1892 beziffert die Einnahmen und Ausgaben je in gleicher Höhe beim Korporationskonto auf 1050 fl., beim Bcstcllanstaltskonto auf 3550 fl. Die Miete im neuen bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich. — Die Kommission für die zweite Lesung des Ent wurfs eines Bürgerlich m Gesetzbuchs setzte in den Sitzungen vom 2. bis 4. Mai die Beratung der Vorschriften über die Miete und Pacht (88 503 bis 548) fort. Der 8 520, welcher die Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der gemieteten Sache nach Ablauf der Mietzcit näher regelt, wurde seinem sachlichen Inhalte nach nicht beanstandet, erhielt jedoch den von den allgemeinen Vorschriften des Entwurfs über das Zurückbehaltungsrecht (8 233) abweichenden Zusatz, daß dem Mieter eines Grundstücks wegen seiner Ansprüche aus dem Mietverträge das Zurückbehaltungsrecht nicht zustehcn solle. Hinzugesügt wurde ferner die neue Vorschrift, daß, wenn der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten, insbesondere einem Untermieter, überlassen habe, der Vermieter nach Beendigung des Miet verhältnisses berechtigt sei, auch von dem Dritten die Zurückgabe der Sache zu verlangen. Zu einer eingehenden Erörterung führte der an diese Vorschrift sich anschließende Antrag, weiter zu bestimmen, daß, wenn der Mieter rechtskräftig zur Rückgabe der Sache verurteilt sei, das Urteil auch gegen den Untermieter sowie gegen denjenigen, welchem der Mieter aus einem sonstigen Grunde den Gebrauch der Sache über lassen habe, wirke und unter näher bestimmten Voraussetzungen vollstreckbar sei. Die Mehrheit lehnte den Antrag ab. Eine Ergänzung erfuhr der Ent wurf durch die Ausnahme der Vorschrift, daß Ersatzansprüche des Ver mieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache, die während der Mictzeit cingctretcn sind, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Mictvcrhältnisscs verjähren sollen. Anlangend den von dem gesetzlichen Pfandrechte des Vermieters an den cingcbrachten Sachen handelnden Z 521, entschied sich die Kommis sion für die Beibehaltung des Pfandrechts. Im einzelnen erlitten jedoch die Vorschriften des Entwurfs nicht unerhebliche Aenderungcn. Ins besondere wurde bestimmt, daß dem Vermieter, auch gegenüber dem Mieter, das Pfandrecht nicht wie der Entwurf verschreibt, wegen aller Forderungen ans dem Mietverträge zustehen soll, sondern nur wegen des rückständigen Mietzinses — vorbehaltlich der im Abs. 5 des 8 521 zu gnnstcn anderer Gläubiger vorgesehenen Beschränkung auf den für bas letzte Jahr rückständigen Mietzins — , des Mietzinses für das lau fende und das darauf folgende Jahr, sowie wegen aller sonstigen fälligen Forderungen aus dem Mietverträge. Verschiedene Anträge, welche den Umfang derHaftung in Ansehung dcrForderungen aus dem Mietverträge zu gunsten des Mieters noch weiter zu beschränken, insbesondere die Haftung wegen anderer Forderungen aus dem Mietverträge, als wegen Mietzinses, ganz auszuschlicßen bezweckten, wurden abgclehnt. Zu einer lebhaften Debatte gab die Frage Veranlassung, ob das Pfandrecht mit dem Entwürfe auf die cingcbrachten Sachen des Mieters beschränkt werden solle. Von einer Seite war beantragt, das Pfandrecht zu gunsten des gutgläubigen Ver mieters auch auf die zur Wohnungseinrichtung dienenden Sachen Dritter zu erstrecken, wenigstens dann, wenn der Mieter dieser Sachen vor oder bei der Einbringung dem Vermieter als die seinigen bezeichnet habe. Ein anderer Antrag ging dahin, auch die dem Ehegatten und die den Kindern des Vermieters gehörenden Sachen, sofern der Ehegatte und die Kinder die häusliche G meinfchaft des Mieters zur Zeit der Einbringung der Sachen teilen, wenigstens für dieDaucr dieser Gemeinschaft, dem Pfandrechte des Vermieters zu unterwerfen. Von dritter Seite war vorgcschlagcn, eine Vorschrift des Inhalts aufzunehmen, daß der dritte Eigentümer der von dem Miller cingcbrachten Sachen durch Erklärung dem Ver mieter gegenüber diese Sachen dem Pfandrecht unterwerfen könne. Unter Ablehnung aller Anträge trat die Mehrheit dem Standpunkte des Ent wurfs bei. Auch im übrigen wurden die Vorschriften des Entwurfs über die weitere Ausgestaltung des Pfandrechts, insbesondere auch die Vorschrift genehmigt, daß dem Pfandrecht die der Pfändung nicht unter liegenden Sachen nicht unterworfen sein sollen. Im Anschluß an die zu Abs. 1 beschlossene Beschränkung des Umfangs der Haftung erhielt jedoch der Abs. 1 Satz 1 den Zusatz, daß der Vermieter der Entfernung der cingcbrachten Sachen von dem gemieteten Grundstück auch insoweit zu widersprechen nicht berechtigt sei, als sic die Sicherheit der Forde rungen, für die das Pfandrecht haste, offensichtlich nicht beeinträchtige. Ferner wurde zu Absatz 3 zusätzlich beschlossen, daß das Pfandrecht er löschen soll, wenn cs nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erlangter Kenntnis von der Entfernung der Sachen gerichtlich geltend gemacht worden ist. Im Abs. 4, welcher dem Mieter das Recht bei legt, die Ausübung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung abzu wenden, wurde die Beschränkung, daß Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen sei, gestrichen. Ein Antrag, im Falle der Untermiete Neunundsünszigster Jahrgang. dem Hauptvermietcr wegen seiner Forderungen gegen den Mieter in dem zu 8 521 Abs. 1 beschlossenen Umfange ein gesetzliches Pfandrecht an den Forderungen des Untervcrmieters gegen den Untermieter aus der Untermiete bcizulcgen, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Der von der Beendigung der Miete, insbesondere durch Kündigung, handelnde 8 522 wurde mit einigen, den Beginn der gesetzlichen Kün digungsfrist betreffenden, nicht erheblichen Aenderungcn nach dem Ent würfe angenommen. Als 8 522a war von einer Seite eine Vorschrift beantragt, welche die Verpflichtung des Mieters zu regeln bezweckte, die Besichtigung der gemieteten Sache durch solche Personen zu gestatten, welche die Sache mieten oder erwerben wollen. Die Mehrheit erklärte sich jedoch gegen die Aufnahme einer derartigen Vorschrift. Der 8 523, welcher die zulässige Dauer der Miete begrenzt, erfuhr keinen Widerspruch. Auch die 88 524, 525, welche die stillschweigende Verlängerung der Miete und die Entschädigungspflicht des Mieters im Falle der Fortsetzung des Gebrauchs nach Beendigung der Miete regeln, wurden ihrem sachlichen Inhalt nach gebilligt, ebenso der 8 526. der im Falle des Todes des Mieters sowohl dessen Erben als dem Vermieter ein gesetzliches Kündigungsrecht beilegt Ein Antrag, dem Vermieter allgemein oder doch wenigstens bei der Miete von Räumen, welche dem Betriebe eines Erwerbsgeschäfts zu dienen bestimmt sind, das Kün- digungsrccht zu versagen, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelcgenheitsschriften, Kata loge re. für die Hand- u. Hausbibliothek des Buchhändlers. Xstronowis. Motooroloxie n. pb^silcalisebs Dsograpbis. doodäsis a. OrtsbsstiwwnnA. Mautiü. ^ntig, Latalox Mo. 333 von Vbsodor Tpoicormann in Müuebsn. 8". 22 8. 648 Mru. Doutsobs 8praebo, Bittsratur- n. OulturAosebiebts. Vorpftsiobends 8praebrviss6usobakt. Biblioxirapbis. Buekdruelr und Luebbandsl. 6orman. ^Itertbumskuudo. XunstAesobiebto, Lunstgervordo, Malerei n. Braebtvvsrko. Musik u. Idealer. ^ntiguarisedsr Xrireifer Mo. 124 von Br. Basrpksr's Buod-, LuustdandluvA n. ^utiguariat (II. (lautseil L 11. von IVeineieri) in BraA. 8°. 45 8. 1389 Xrn. Monatliedsr ^ursixor übsr Movitäteu nvä ^.nliguaria aus ckem 6e- biets der Modioin unck Maturrvisssvsedakt. Au beniodsu clureii (8ort.-Biru>a) 8". 8. 25—32. Berlin, Birsed- rvald'seds BuoddaudluuA. VsrlLAS-Vorrsieknis von IVi ldeIin llokkwann in Dresden. 8». 8 8. OataloZue ok Looks. Bublisdsd bz' llouZdtoii, ülikklin L 6o. io Boston. 8". 146 8. Botanik. Lmtign. Latalox Ho. 514 von L. I?. Losdler's Xnti- guariuiu in BeipmA. 8". 66 8. 1790 Mru. VIlAswoioo und dsutsobo dssediedto. Lvtigu. Katalog Ho. 71 von kaul Bsbrnaon in Berlin. 8". 90 8. 2675 Mru. Msdirio. (Bibliotbsken der verstorbenen Herren Medioinalratd Bro- keosor Dr. Martin u. 8taat8rat Broksssor Dr. Vo^sl in üllinebsn.) ^ntigu. LataloK von d. B. Bskmann's insdieiniseber Bued- bandlnuA u. ^ntiguäriat in ii-lunebso. 8". 66 8. Verlags-Katalog von Emil Roth in Gießen 1822 bis 1892. 8°. 89 S. Vsrmisobtes. ^.ntiguar. Büebsr-^nrsiAer 881, 882 von B. Aippe- rsrsr's LuobbandlunA M. Vkoma in Miiaedeu. 8". 8 n. 8 8. 451 u. 491 Mru. Bxport - dourual Mo. 58 (Vol. 5, Mo. 10. ^pril 1892) I-eipriA, Ö. Bedslor. Inbalt: Meus Brsobsioun^oo — Ver^eieduiss von Libliotbeken (Borts) — Birmenverösiebvis — Kleine Mitteilungen — Msue Birwsu. Schreibmaschinen. — Mit Bezug auf unsere dem »Leipziger Tageblatt- entnommene Mitteilung unter diesem Stichwort in Nr. 100 d. Bl. empfingen wir folgende mit der Schreibmaschine in klarer Borgis- Fraktur hergestellte Zuschrift: -Egmont Sutor. Wernigerode, 8. Mai 1892. An die Redaktion des Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige in Leipzig. Sehr geehrter Herr! Sie bringen in Nr. 100 Ihres geschätzten Blattes vom 2. Mai d. Js. einen dem »Leipziger Tageblatt- entnommenen Artikel über die Schreib maschinen, der mich veranlaßt Ihnen einige Zeilen mit einer Schreib maschine zu schreiben, um das meiste, was in dem Artikel gesagt ist, zu widerlegen. Zuerst muß ich bemerken, daß es überhaupt nicht recht klar ist, von welchem System der Schreiber eigentlich spricht; denn die Bezeichnung »der amerikanische Type Writcr» ist doch gar zu scherzhaft, da bekannt lich auf Englisch eine jede Schreibmaschine -Type Writer» heißt. Der Nutzen dieser Maschine ist nicht vielfach überschätzt, sondern allgemein in Deutschland unterschätzt. Es würde auch dem flottesten Schreiber 386
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