Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880404
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188804046
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18880404
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
- Monat1888-04
- Tag1888-04-04
- Monat1888-04
- Jahr1888
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1670 Nichtamtlicher Teil. sührungen seinen etwaigen Gegnern von vornherein gewonnenes Spiel läßt und hierdurch die gute Sache selbst, die er vertritt, in bedentlicheni Maße gefährdet. Unter »rechtlich« versteht er, wie seine späleren Ansführungen deutlich zeigen, »gerecht« in moralischem Sinne. Gerade die Beschäftigung mit der Rechts philosophie, die dem Autor sonst auf Schritt und Tritt anzn- merken ist, hätte ihn jedoch von selbst auf den Satz führen müssen, daß »Recht« im staatswissenschaftlichen Sinne und Moral, bezw. »Gerechtigkeit« in sittlicher Auffassung auf wesent lich verschiedenen Grundlagen beruhen. Das Recht ist die staatlich gewährleistete Ordnung der Verhältnisse der Menschen zu einander. Dieses Recht wechselt nach der Verschiedenheit der Länder und der Gcschichtsperioden; Faktoren von allerlei Art, äußere und innere, tragen zu seiner Veränderung bei. Mit seiner Feststellung und wissenschaftlichen Durchdringung beschäftigt sich die Jurisprudenz, mit seiner steten Anbequemung an die sich ewig verschiebenden Bedürfnisse des menschlichen Verkehrs die gesetzgeberische Thätigkeit. Das Gebiet der Moral, der Gerechtigkeit in höherem Sinne, ist ein anderes. Es ist losgelöst aus dem formellen Zwange des Rechtes, die Idee der Gerechtigkeit ist gegenüber den wechselnden Rechtsregeln eine göttliche und ewig bleibende. Die Rechtsregeln und mit ihnen das »Recht« im staatswissenschaftlichen Sinne sind Menschen werk und als solches allen Fehlern und Mängeln unterworfen. Es ist nie gelungen und wird nie gelingen, positives Recht und ideelle Gerechtigkeit in vollen Einklang miteinander zu bringen; stets und in allen Berufsklassen wird es »rechtliche« und un moralische Handlungen einerseits, wie »moralische« und un rechtliche Thaten andererseits geben. Dem harten Gläubiger, der ohne eigene Not den Untergang einer armen Familie her beiführt, steht das Recht zur Seite, während der heilige Cris- pinus mit dem Reichsstrafgesetzbuch K 242 u. folg, in bedenk lichen Konflikt käme. Lumraam ius, 8NMM3. iuiuria! Es Wäre nun nichts einzuwendcn, wenn Herr Gubitz seinen Eifer gegen diesen Mangel überhaupt richten würde, der un^eretzi und aller Welt Rechte als menschlicher Schöpfung anhaftet. Hier von ist jedoch in seiner Schrift nichts zu spüren. Nach seiner Ansicht mag sich die übrige sündhafte Menscheit bei ihrem jammervollen, mangelhafte» »Juristenrecht« nach Wunsch und Gefallen wohl sein lassen; für den guten Buchhandel aber beansprucht der Herr Ver fasser einen völlig andern »Rechtsbegriff«. Der Buchhandel blüht allein von allen Ständen unter dem Banner der »Moral«; in ihm lebt und webt, wie sein Geschäftsgebaren angeblich bezeugt, dieser von allem andern verschiedene »Rechtsbegriff«, nämlich die sittliche Idee der Gerechtigkeit, das Bewußtsein ausschließlich gemein nützigen Geschäftsbetriebes. Beweis: Zwei vom Verfasser ange führte Beispiele, in deren einem ein junger Schriftsteller, froh, überhaupt gedruckt zu werden, sein Erstlingswerk unentgeltlich für alle Auflagen dem Verleger überläßt, der natürlich mit dem Unter nehmen ein Riesengeschäft macht, während in dem zweiten Falle der Verleger, welcher einem bekannten Verfasser für dessen später nicht absetzbares Werk bedeutendes Honorar zahlt, der Herein- gefallene ist. Herr Gubitz bezeichnet derartige Verträge als »nicht rechtliche« in buchhändlerischem Sinne, meint, derartige Ab machungen mit ungewissem Ausgonge dürften überhaupt nicht ge schlossen werden, und sieht in der Gleichgiltigkeit des Gesetzes gegen den schlicßlichen Erfolg eines solchen Kontraktes, bei dem die red liche Arbeit den entsprechenden Entgelt nicht empfängt, »einen Mangel der juristischen Logik«! Wie denkt sich Herr Gubitz unser heutiges Verkehrsleben, wenn nach seiner Anweisung aller Spekula- tionsthätigkeit »mit ungewissem Ausgange« der Garaus gemacht werden sollte? Die Forderung, daß unter allen Umständen die tüchtige Arbeit ihren entsprechend hohen Lohn finde, ist gewiß eine höchst moralische, und nicht nur der Buchhandel, auch alle anderen Zweige des Kanfmannsstandcs, ja die gesamte gebildete Mensch heit werden sicherlich das Ideal eines Rechtszustandes in der gewährleisteten Erfüllung dieses Erfordernisses erblicken, ebenso, 76, 4. April 1888. wie sie von der praktischen Unmöglichkeit einer solchen Erfüllung in jedem Falle überzeugt sein werden. Hier scigt sich die Ver schiedenheit der Grundlagen von »Recht« und »Moral«. Es ist überhaupt unerfindlich, warum gerade der Buchhandel nach des Verfassers Ansicht gegenüber aller anderen Welt ein solches Utopien als praktisches Recht — Herr Gubitz nennt dies »Be rufsrecht« und »erhebt hiermit den Anspruch, einen neuen Begriff in der Wissenschaft einzuführen« — verwirklichen soll, und zwar um so unerfindlicher, als gerade der Buchhandel all' seine eigenartig entwickelten Handelsgewohnheiten im gegen seitigen Verkehr ausübt nicht etwa mit dem Bewußtsein, daß es so »Recht« sei, sondern vielmehr in der rein praktischen Überzeugung, daß es so »Geschäftsbrauch« ist. Die Schrift selbst zerfällt in drei Teile. Der erste, ein leitende, ist überschrieben: »Der deutsche Buchhandel und die deutsche Rechtssprechung«, der zweite behandelt: »Buch handelsrecht und Juristenrecht«, während im dritten Teile Herr Gubitz die Behauptung: »Das Bnchhandelsrecht ist ein Berufsrecht« zu beweisen sucht. Im ersten Abschnitt bespricht der Verfasser ausführlich zu nächst zwei von dem Unterzeichneten im Börsenblatt mitgeteilte Rechtsfälle, die den mangelnden Willen, beziehungsweise die man gelnde Fähigkeit der betreffenden Gerichte bekundeten, den Buch handelsbräuchen in ihrem Urteil gerecht zu werden. Er schließt sich der schon seiner Zeit ausgesprochenen ungünstigen Beurteilung jener beiden Rechtssprüche an. In Bezugnahme auf seine Dar legungen ist jedoch Folgendes zu bemerken: Durch die bei ihm in nickt gerade erfreulicher Weise vorwiegende Neigung zum Erfinden allerhand kleiner Beispiele, die er meist nicht etwa bildet, um einen vorher behaupteten Satz zu beweisen, sondern aus deren Voran stellung erst spätere Konsequenzen gezogen werden, gelangt er oft zu falschen Schlüssen. Eine derartige »Lust zu Fabulieren«, die ja der Phantasie des Erzählenden alle Ehre macht, sollte sich in wenigstens halbwissenschaftlich sein sollenden Schriften nicht gar so sehr vordrängen; greift man aber gezwungenermaßen dennoch zu einer so gefährlichen Kasuistik, so muß man fester im Sattel sitzen, als dies anscheinend bei Herrn Gubitz der Fall ist, der die Civil- kammer eines Landgerichts mit fünf Richtern besetzt sein läßt (Seite 35 der Schrift; vergl. dagegen Gerichtsverfassungsgesetz ß 77). Um einen »volkswirtschaftlichen Grundsatz« für die be kannte Bnchhandelsusance zu finden, nach welcher mangels vor heriger gegenteiliger Vereinbarung die Remission fest- beziehungs weise bar nachbezogener Exemplare an Stelle von abgesetzten Konditionsexemplaren gestattet ist, erzählt uns der Verfasser von einem kleinen Sortimenter, der für irgend ein neues Unter nehmen sich besonders verwendet und nun als Lohn für seine erhöhte Thätigkeit den größeren Barrabatt der nachbezogenen Exemplare, die er später zu niedrigerem Satze remittiert, für ich in Anspruch nimmt. »Es liegt hierin gar nichts anderes«, agt Herr Gubitz, »als die Anwendung eines auch anderwärts anerkannten volkswirtschaftlichen Grundsatzes, daß eine über das durchschnittliche Maß hinausgehende Gegenleistung vergolten wird«. Die Anwendung dieses Satzes, an dem sich die Beispielsmethode des Verfassers schwer rächt, auf den besprochenen Brauch wird hinfällig durch die Thatsache, daß auch der große Sortimenter, der nur ein Exemplar des Buches ohne jegliche Verwendung absetzt, ebenfalls in Bezug auf dieses eine Exemplar von jener allgemein gütigen Handelsgewohnheit Gebrauch macht. Im weitern Verlauf seiner Ausführungen bestreitet Verfasser den Satz, daß der Verleger Eigentümer des beim Sortimenter lagernden Konditionsgules sei, soweit dieser durch Verkauf noch nicht weiter über die L condition erhaltenen Exemplare verfügt habe. Bei dieser Gelegenheit fällt Herr Gubitz aus seiner bis herigen Beweiskonstruktion heraus. Statt nach seiner sonstigen Methode von der Anschauung des Buchhandels selbst auszugehen und zu untersuchen, ob sich der Verleger tatsächlich als Eigen tümer des noch nicht verkauften Konditionsgutes fühle, wo es auch
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder