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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1888
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- 1888-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1888
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- Deutsch
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Z- 76, 4. April 1888, Nichtamtlicher Teil 1671 lagern mag, greift er plötzlich zum vielgeschmähten Jus, um an der Hand einer juristischen Aufzählung der Eigentumsrechte angeblich nachznweisen, dass dem Verleger derartige Rechte am Konditionsgnt nicht znstehen. Hieraus schließt er dann wieder, »daß der Sorti menter von der Zeit des Empfanges bis zur Ostermessc als Eigen tümer des Konditivnsgutes zu betrachten sei« (S. 29). Der Sorti menter hat nach Herrn Gnbitz »alle Rechte des Eigentümers«, Während der Verleger »kein einziges der im Eigentum begriffenen Rechte« habe (ebda,). Hat Herr Gnbitz, um von allem anderen zu schweigen, schon einmal etwas vom Pfandrecht gehört? Auch sonst wimmelt das Buch von juristischen Ungeheuerlich keiten, auf deren Widerlegung Verzicht geleistet werden muß, da es ein aussichtloses Beginnen ist, mit Laien über Fragen der strengen Wissenschaft zu streiten, Herr Gnbitz wird stets von der Richtigkeit seiner Jurisprudenz überzeugt sein, ebenso, wie die Herren Welten-Schuhr alle Zeit auf die Unantastbarkeit ihres Bücherleihverbots schwören werden. Hinsichtlich der berührten Eigentumsfrage selbst sei noch kurz bemerkt, daß auch Aug, Schürmann, freilich aus anderen Gründen, den Sortimenter für den Eigentümer des bei ihm lagernden Konditionsgutes hält. Nach meiner Ansicht geht der Geist der buchhändlerischen Rechtsüberzeugung jedoch dahin, daß der Verleger der Eigentümer alles unverkauften Konditionsgutes bleibe, wenngleich er in der Ausübung seiner Eigentumsrechte, z, B, der Rückforderungsbefugnis, zu Gunsten des Sortimenters teilweise beschränkt ist. Es ist sehr zu bedauern, daß der neue Grundordnungsentwurf es versäumt, mit einem Worte hier Klar heit zu schaffen und die Rechtsüberzeugung des Buchhandels aus- znsprcchen. Verwickelte Fragen wären hierdurch ihrer Lösung nahegebracht. Überhaupt sei schon jetzt hervorgehoben, daß es Sache der wissenschaftlichen Kritik sein wird, auf die nicht wenigen Lücken der Grnndordnung hinzuweisen, nachdem ihre end- giltige Feststellung durch die Fachwelt bewirkt sein wird. Der Verfasser gelangt schließlich zu der »Notwendigkeit, in Streitigkeiten zwischen Buchhändlern an die Stelle der Juristen gerichte Schiedsgerichte von Buchhändlern zu setzen, von welchen eine Berufung an die Civilgerichte nicht statthaft ist.« (S, 35.) Im letzten kritisierten Rechtsfalle kämpft der Verfasser gegen die reichsgerichtliche Definition des Verlegers, welche auch den Selbstverlag, soweit er das oder die selbstverlegten Bücher gewerbsmäßig verkauft, ebenso den unter gleichen Umständen! stattfindenden Nachdrucksverlag — letzteres natürlich unbe schadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit — für Verlags- geschäste im Sinne des Handelsgesetzbuchs erklärt hat, Herr Gnbitz entdeckt in diesen Sätzen »wenig von dem vielfach gerühmten juristischen Scharfsinn«, erklärt die Definition für »baren Wider sinn« alias Unsinn, und kommt zuletzt »gegenüber der lang atmigen Auseinandersetzung des Reichsgerichts« mit der eigenen Definition: »Verleger ist, wer berufsmäßig Druckschriften an fertigen läßt und veröffentlicht«. Ja, aber wenn diese »Druck schriften« nun gerade Nachdrucke sind? (Über den Begriff der »Druckschrift« vergleiche Reichs- preßgesctz,) In der gekennzeichneten Weise fährt Herr Gnbitz nun auch in den beiden folgenden Abschnitten und in der »Zugabe« fort. Er macht auch hier den Eindruck eines Kunstliebhabers, der, um einen ganz neuen, interessanten Gesichtspunkt für seine Betrach tungen zu gewinnen, dem zu beurteilenden Gemälde den Rücken wendet, den turnerischen Grätschensprung ausführt und sich die Sache nun mit niedergebeugtem Kopfe durch die eigenen Beine ansieht. Noch mehr als im ersten Teile empfängt man den Ein druck, daß der Verfasser durch rechtsphilosophische und national ökonomische Studien auf Abwege geraten ist. Nichtsdestoweniger ist rühmend anzuerkennen, daß Herr Gubitz ein selbständig denkender und arbeitender Kopf ist, der für eine gute Sache ficht, allerdings leider mit stumpfer Klinge, Dem Buch handel ist die Schrift wegen der in ihr entwickelten eigenartigen Ideen zu empfehlen, denen gegenüber man sich allerdings von vornherein mit kühler Überlegung wappne, vr. jnr. Konr, Weidling, 0. 8ebnl/' 4I1u>'i»ei»<>s Xcki sssbudi kür «1s» ckvutsdieu >!»«>>- bunclsl, äs» Antiquar-, LolportnAs-, Laust-, llancklrnrken- ua«I Nusilrbnuckel sorvis vsrvranckks OösollüItsriveiAS, 1888, Lünt- LiAstsr llatlrAnnA, ksiribeltet unck IrernusASAöbsn von Lsr- rug-nrr Lolrals, Nrk Or, lü'ioär, üob, b'rommauns llilckiiis, Ar, 8°. XXXIX, 592 u, 498 8, a, XrmsiAS-LsiAuböii, I-oipMA, Otto XvA. 8druL, Osb, XasZ, I, 11 XusA, II, 8 A,USA. III. 6i/g «L, Der fünfzigste Band des bekannten unentbehrlichen Handbuches, zugleich der letzte, welcher uns von der Firma Otto Aug, Schulz ge boten wird, ist in voriger Woche erschienen und von den vielen Empfängern gewiß mit Bergungen ausgenommen worden. Mag auch sein wiederum beträchtlich gewachsener äußerer Umsang, der die Hand habung nicht gerade erleichtert, hier und da weniger den Beifall des praktischen Geichäftsmannes herausfordern, mag vielleicht manchem auch das in seinem vielgestaltigen Inhalte abermals zum Ausdruck kommende Wachstum dcr Firmenzahl Sorge machen, alle dieie Bedenken werden verschwinden vor der Thalsache, daß der deutsche Buchhandel in einer mächtige» Aufwärtsbewegnng begriffen ist, die ihm möglicher Weise im Laufe der Jahrzehnte andere Formen aufdrängen kann, im großen Ganzen aber nur als erfreuliche Wahr nehmung begrüßt werden muß. Der Umstand aber, daß dieser Band ein halbes Jahrhundert buchhändlerischen Aufschwunges äußerlich kenn zeichnet und mit seiner Herausgabe zugleich die fürsorgliche Thätigkeit seiner bisherigen Herausgeber, des Begründers und seines Nachfolgers, einen Abschluß findet, wird es begreiflich und nur natürlich erscheinen lassen, daß eine besondere Reichhaltigkeit ihn vor anderen Jahrgängen auszeichnet. Wenn irgendwo, so dürfte es in diesen Zeilen am Platze sein, über die nutzbringende Thätigkeit der Herausgeber und Berlcger einige Worte zu sagen. Es geschieht niit den, aufrichtigen Gefühl der Anerkennung sür die tadellos sorgsame Ausführung des glücklichen Gedankens, welcher uns nicht nur ein unumgängliches Nachschlagebuch brachte, sondern gleich zeitig in seiner folgerechten Durchführung dem Stande des deutschen Buchhandels eine scharfe und wohlthätige Begrenzung gab Wenn diese Grenzen in den letzten Jahrzehnten immer weiter gezogen werden mußten, sodaß die schmalen aber stetig sich erweiternden Bändchen aus den vier ziger und auch fünfziger Jahren fast verschwinden vor dem gewichtigen Block, welcher heute am altgewohnten Kontorplatze ihre Stelle einnimmt, so bethätigt dieser Umstand nur den durchgreifenden Umschwung der geschäftlichen Verhältnisse und die große Lebenskraft des Buchhandels, welche ihn befähigt, dem mächtigen Aufschwung der graphischen Ge werbe aus dem Fuße zu folgen. In gleichem Maße aber wuchs die ! Mühwaltung und die Verantwortung der Herausgeber, und hier mit glücklichem Takt und unermüdlicher Sorgfalt gleichmäßig auf der rich tigen Bahn sich bewegt zu haben ist ihr großes, gern und dankbar anerkanntes Verdienst, Überaus beredt sprechen die beiden Vorreden dieses Jubelbandes, die eine ein Abdruck des Vorworts zum ersten Jahrgange (1839) von Otto August Schulz, dem im Andenken des deutschen Buchhandels lebenden verdienstvollen Begründer, die andere ein Abschiedswort seines Sohnes, welcher mit dem vorliegenden Bande den achtundzwanzigsten Jahrgang eigener Arbeit darbietet und die Weitersührung des wichtigen Ünternehmens nunmehr in die Hände des Börsenvereins als des be rufensten Nachfolgers legt. Die Einrichtung des Bandes unterscheidet sich nicht von derjenigen der jüngsten Bände, welche ja an Fülle des Stoffs und zweckmäßiger Einteilung kaum etwas zu wünschen übrig ließen. Würde der nun mehrige Herausgeber weitere Verbesserungen austrcben, so müßte er zunächst sein Augenmerk aus die Verringerung des äußeren Umfanges richten, für etwa wünschenswcitc fernere Erweiterungen somit zuvor Raum schaffen. Mehrfache Wege möchten zu diesem Ziele führen, über welche sich streiten läßt: darüber aber wird keine verschiedene Meinung bestehen, daß eine weitere Vermehrung des Umfanges in Rücksicht auf Handlichkeu kaum noch zulässig ist. Der rein geschäftliche Text des neuen Bandes empfing gegen das Vorjahr eine Erweüernng um 52 Seiten, welche durch eine Vermehrung der Firmenzahl um 262 in Anspruch genommen werden. Diesem Ver hältnis entsprechend geht eine gleichmäßige Steigerung auch durch die buchhändlerischcn Nebenzweigc und die in der Statistik angeführten ! Sondergebiete, Es würde zu weit führen, an dieser Stelle des näheren ! hierauf einzugehen und dürste auch um so weniger notwendig sein, als der besprochene Band ja in aller Händen sich befindet, um einen schnellen Vergleich mit den Zahlen des Vorjahres zu ermöglichen. Nur die drei Gesamtzahlen der Buchhandlungsfirmen seien ihres besonderen Interesses wegen hier festgehaltcn: aus 1839 — 1348 Firmen; aus 328*
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