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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18901015
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240, 15. Oktober ck890. Nichtamtlicher Teil. 5565 Nichtamtlicher Teil. Beratung der Verlagsordnung. Der Ausschuß für die Verlagsordnung hat vom 7. bis 9. Oktober in Leipzig seine ersten Sitzungen abgehalten. Die Mitglieder derselben: die Herren vr. Eduard Brockhaus- Leipzig, Vorsitzender; Robert Voigtländer-Leipzig, Schrift führer; Arnold Bergstrüßer-Darmstadt; Alfred von Hölder- Wien; Otto Mühlbrecht-Berlin; Ernst Arthur Seemann- Leipzig; Egon Werlitz-Stuttgart, waren sämtlich zugegen. Auf Grund des von dem Antragsteller Herrn R. Voigtläuder im Laufe des Sommers ausgearbeiteteu, den gesamten Beratungs stoff vorbereitenden Entwurfes wurde, zwar vom buchhändle- risch-praktische» Standpunkte aus, aber unter sorgfältiger Erwägung der Autorcniutcressen, ein neuer Entwurf erster Lesung festgestcllt. Dieser Entwurf soll alsbald der Begutachtung hervor ragender juristischer Kenner des Verlagsrechts unterbreitet und dann von dem Ausschuß in zweiter Lesung durchberaten werden. Nachdem so alle praktischen und juristischen Gesichtspunkte berücksichtigt sein werden, sollen schriftstellerische Sachverstän dige hinzugezogcn werden. Nach Berücksichtigung auch von deren Ansichten wird der Entwurf in der alsdann beschlossenen Fassung dem Vorstände des Börsenvereins vorgelegt werde». Die neuen Einfuhrzölle in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. (Me Kinley-Tarif-Bill.) Aus dem am 6. M. in den Vereinigte» Staaten N.-A. in Kraft getretenen Zolltarif sind für den Buch-, Kunst- und Lehr mittelhandel, den Schreibwarenhandel und das gesamte Buch gewerbe folgende Bestimmungen von Wichtigkeit: Freiliste. (Abschnitt 2). Vom 6. Oktober 1890 an sollen, wenn nicht speziell in diesem Gesetz anderweitig vorgesehen, folgende Artikel bei der Einfuhr von Zöllen befreit sein: Amerikanische Produkte und Fabrikate, wenn nach erfolgtem Ex port wieder hierhergesandt, vorausgesetzt, daß dieselben im Werte nicht gestiegen oder durch irgend einen Prozeß wertvoller gemacht worden sind; Bücher, Stiche, Photographieen, gebundene oder ungebundene Radierungen, sowie Landkarten, wenn zwanzig Jahre vor dem Datum des Imports hergestellt. Bücher und Broschüren, welche ausschließlich in anderer Sprache als der englischen geschrieben sind, desgleichen Bücher und Musik, mit erhabenem Druck, welche ausschließlich von Blinden gebraucht werden (früher 25 Prozent). Bücher, Karten, lithographische Abdrücke, nicht mehr wie zwei Exemplare, wenn in guter Absicht von inkorporierten Gesell schaften bezogen, die für erzieherische, philosophische, litterarische und religiöse Zwecke, sowie zur Förderung der Künste gegründet wurden, (wie früher); desgleichen von irgend einem Kolleg, einer Akademie, Schule, einem Seminar, für deren Gebrauch oder den Gebrauch eines Professors oder Lehrers bezogen, vorbehaltlich von Regulativen, die der Schatzamtssekretär zu erlassen autorisiert ist; Bücher oder Bibliotheken, oder Teile von Bibliotheken und Haushaltungseffekten einer Person oder Personen von fremden Ländern, wenn auswärts von den Betreffenden nicht weniger als ein Jahr gebraucht, nicht für eine andre Person und nicht zum Verkauf bestimmt. Modebilder, auf Stahl, Kupfer oder Holz gestochen, farbig oder schwarz (wie früher). Lithographische Steine, nicht graviert (wie früher). Zeitungen und Zeitschriften (wie früher). Unter Zeitschriften sollen nur solche ungebundene und broschierte Publikationen ver-> standen werden, die regelmäßig wöchentlich, monatlich oder viertel jährlich erscheinen. Pergament und Velinpapier (wie früher). Lumpen, soweit nicht anders bestimmt, (wie früher). Alte Typen, nur zum Wiederverarbeiten brauchbar, (wie früher). Naturwissenschaftliche und andere wissenschaftliche Apparate, Instrumente und Präparate, Statuen, Gußstücke von Marmor, Bronze, Alabaster oder Gips, Gemälde, Zeichnungen und Radierungen, speziell importiert zum Gebrauch von Gesellschaften oder Instituten, welche religiöse, philosophische, wissenschaftliche, litterarische oder pädagogische Ziele verfolgen oder im Interesse der schönen Künste, nicht zum Verkauf (wie früher). Bücher, Geräte, Instrumente und Werkzeuge, für den Beruf, das Handwerk oder die Beschäftigung der sie bei Ankunft in den Ver. Staaten in Besitz habenden Personen, (nicht Maschinen oder andere Artikel, die in Fabriken gebraucht werden, nicht zum Ge brauch anderer Personen und nicht zum Verkauf). Kunstwerke, Zeichnungen, Stiche, Statuen und Photogra phien, sowie philosophische (?) und wissenschaftliche Apparate, welche von professionellen Künstlern, Rednern oder Gelehrten von auswärts eingeführt werden, um hier zur Beförderung der Kunst, Wissenschaft und Industrie von den Betreffenden temporär aus gestellt zu werden, und die nicht zum Verkauf bestimmt sind, des gleichen photographische Ansichten, welche von irgend einer Gesellschaft in gulerAbsicht und unter den gesetzlichen Bestimmungen,ausschließlich und allein zur Beförderung der Kunst, Wissenschaft und Industrie importiert und zur Ausstellung gebracht werden. Bei dem Im port solcher Kunstwerke oder Sammlungen soll genügende Sicher heit geboten werden, daß sie innerhalb sechs Monaten wieder ausgeführt werden. Kunstwerke oder Sammlungen, die den Fortschritt in der Kunst, der Wissenschaft, der Manufaktur illustrieren, Photographieen, Terracotta, Töpferei und Porzellan-Kunstwerke, sowie artistische Nachahmungen von Antiquitäten in Metall oder anderem Mate rial, die in guter Absicht für permanente Ausstellung in einem bestimmten Platze von irgend einer Gesellschaft zur Beförderung der Kunst oder Wissenschaft importiert werden Gesellschaften privaten oder kommerziellen Charakters, oder welche mit solchen in Verbindung stehen, haben keinen Anspruch auf die in den beiden letzten Abschnitten angeführten Privilegien Zollsätze: Gruppe Chemikalien, Oele, Farben. Tinten und Tintenpulver, Druckerschwärze u. s. w. früher und jetzt 30 Prozent. Gruppe 0. Metalle und Metnllfabrikate. Platten: Stahlplatten graviert, Stereotyp-, Elektrotyp- u. a. Platten, graviert oder lithographiert, zum Drucken, früher und jetzt 25 Prozent. Bronzepuloer,früher 15Prozent, jetzt12Cents*) per Pfund.**) Bronze in Blättern, früher 10 Prozent, jetzt 8 Cents per 100 Blätter. Metallfedern, ausgenommen Goldfedern, früher und jetzt 12 Cents per Groß. Federhalter-Spitzen, Federhalter und der gleichen Teile und Goldfedern, früher 12 Cents per Groß, jetzt 30 Prozent. Typen-Metall, früher 20 Prozent, jetzt 1>/g Cents per Pfund an dem darin enthaltenen Blei. Neue Typen früher und jetzt 25 Prozent. Gruppe äl. Holzpaste, Papier und Bücher. Holzpaste und Papier. Druckpapier, ungeleimt, nur für Bücher und Zeitungen ver wendbar, jetzt und früher 15 Prozent. *) 10 Cents -- 42 4 1 amerikan. Pfund — 454 Gramm. 755*
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