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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1890
- Sprache
- Deutsch
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5566 Nichtamtlicher Teil. 240. 15, Oktober 1890. Druckpapier, geleimt, nur für Zeitungen und Bücher ver wendbar, jetzt und früher 20 Prozent. Papier, kommerziell bekannt als 8Nlckaco-ooa.t6ä (gestrichen) und Papier-Fabrikate, Pappen, lithographische Drucke von Stein oder Zink, gebunden oder nicht (ausgenommen Illustrationen, die Teile von Zeitungen oder Zeitschriften bilden, oder in gedruckten Büchern) und alle Artikel ganz oder teilweise auf lithographischem Wege hergestellt, ebenso Photographie- und andere Albums und Stammbücher, ganz oder teilweise fabriziert, früher 23 Prozent, jetzt 35 Prozent. Papier-Fabrikate. Papierkonverts, früher 25 Prozent, jetzt 25 Cents pr. 1000. Schreib- und Zeichen-Papier, früher und jetzt 25 Prozent. Kopier- und Seidenpapier, früher 25 Prozent, jetzt 8 Cent pr. Pfd. und 15 Prozent. Albumin-, lichtempfindliches Papier, früher 25 Prozent, jetzt 35 Prozent. Bücher, einschließlich leere Bücher, früher 20 Prozent, Broschüren und Stiche, gebunden oder nicht, Photographieen, Radierungen, Karten und alle Drucksachen, nicht anderweitig er wähnt, jetzt 25 Prozent. Spielkarten, früher 100 Prozent, jetzt 50 Cents pr. Spiel. Fabrikate aus Papier, oder deren Hauptbestandteil Papier ist, nicht anderweitig erwähnt, früher 15 und 35 Prozent, jetzt 25HProzent. Gruppe lR Verschiedene Artikel. Kalbfelle, gegerbt, oder gegerbt und hergerichtet, früher und jetzt 20 Prozent. - Känguruh-, Kalb-, Schaf-, Ziegen-, Lamm- und Bocksleder, für Buchbinder hergerichtet, früher und jetzt 20 Prozent; Häute für Saffian, gegerbt, aber nicht appretiert, früher und jetzt 10 Prozent, lackierte Kalbfelle jetzt 30 Prozent. Fabrikate aus Papiermüchä u. a. und gehärtete Faser waren aus Holz oder anderer Pasta, früher 30 Prozent, jetzt 35 Prozent. Holzstifte, gefüllt mit Blei oder anderem Material und Bleistifte, früher und jetzt 50 Cents per Groß und 30 Prozent, Schieferstifte, früher 30 Prozent, jetzt 10 Cents per Groß. Blei für Stifte, nicht im Holz, früher und, jetzt l 0 Prozent. Jeder importierte Artikel, der in diesem Gesetz nicht beson ders ausgeführt ist, und der, was Material, Qualität, Gebrauch u. s. w. anbetrifft, einem in dem Gesetz angeführten Artikel ähnelt, soll zu derselben Rate besteuert werden, wie der ihm ähnelnde Artikel. Wenn ein solcher Artikel mehreren in dem Gesetze angeführten Artikeln ähnelt, so soll er zur Rate verzollt werden, wie der am höchsten besteuerte ähnliche Artikel; wenn ein in dem Gesetz nicht angeführter Artikel aus verschiedenem Material zusammengesetzt ist, so soll er zur Rate des an ihm verwandten Materials verzollt werden, welches in dem Gesetze am höchsten besteuert ist, (wie früher). Artikel fremden Fabrikates, die gewöhnlich markiert, ge stempelt, mit Brandmarke oder Etikette versehen sind, und alle Pakete, welche solche oder andere Artikel enthalten, sollen markiert, gestempelt, mit Brandmarke oder Etikette versehen sein, um das Land zu bezeichnen, von welchem sie kommen, und wenn das nicht geschehen, sollen diese Artikel nicht in die Vereinigten Staaten zugelassen werden. (Dieser Abschnitt ist in seiner ganzen Fassung neu.) Es ist verboten, obscöne Bücher, Broschüren, Papiere, Schriftsachen, Annoncen, Cirkulare, Drucke, Bilder, Zeichnungen oder andere Darstellungen oder Figuren auf Papier oder ande rem Material, einzuführen. Kein solcher Artikel, ob einzeln oder mit Gegenständen anderer Art verpackt, soll eingelassen, sondern mit Beschlag belegt werden. Wer wissentlich eine Person in der Verletzung obiger Bestimmung unterstützt,' soll für jeden Fall in eine Strafe bis zu 5000 Dollar oder Gefängnis bei harter Arbeit von nicht länger als 10 Jahren verfallen. Waren, welche ganz oder zum Teil in einem fremden Lande durch Sträflingsarbeit hergestellt wurden, dürfen in keinem der Häfen der Vereinigten Staaten eingeführt werden. Entscheidung des Reichsgerichts. Nachdruck in einer periodischen Zeitschrift, für welche ein verantwortlicher Redakteur bestellt ist; Haftung des Verlegers wegen Veranstaltung. Urheberrechtsgesetz vom 1l. Juni 1870 8 18. Preßgesetz vom 7 Mai 1874 88 7, 20, 21. In der Strafsache gegen den Redakteur beziehentlich Ver leger F. H in H., wegen Nachdrucks hat das Reichsgericht, Vierter Strafsenat, am 6. Juni 1890 für Recht erkannt: daß die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil der Ersten Strafkammer des König!, preuß Landgerichts zu H. vom 22. Januar 1890 za verwerfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe. Von vornherein geht die Revision fehl, wenn sie rügt, es ent halte das angesochtene Urteil keine ausreichende thatsächliche Unter lage für die Feststellung, daß der Beschwerdeführer den Mit angeklagten T. fahrlässig zum Nachdruck verleitet habe. Denn eine derartige Feststellung hat die Vorinstanz nicht getroffen: sie hat gegen den Beschwerdeführer nicht festgestcllt, daß er den T. zur Veranstaltung eines Nachdrucks fahrlässig verleitet, also veranlaßt (ß 20 des Gesetzes vom 11. Juni 1870), sondern daß er, mit ihm gemeinschaftlich handelnd, in vier Fällen einen Nachdruck fahrlässiger Weise veranstaltet habe (8 18 I. °.). Wenn nun aber die Revision der Vorinstanz Verletzung auch des 8 18 oit. und vorzüglich Verkennung des Fahrlässigkciisbegriffs vor wirst. so ist ihr nicht beizutreten. Die Prüfung der Beschwerde erfordert zunächst die Entscheidung der Frage, ob die Vorinstanz ohne Rechts irrtum den Beschwerdeführer als den Veranstalter des Nachdrucks an- fehcn konnte. Unter dem Veranstalter im Sinne des 8 18 ist im all gemeinen und im weitesten Umfange des Wortes derjenige zu verstehen, dem die Vorteile des Nachdrucks zu gute kommen, der durch den Nach druck bereichert wird; sodann unterscheidet der Paragraph zwischen einer schuldhaften und einer nicht schuldhaften Veranstaltung, und hat das Reichsgericht angenommen, daß unter die letztere jedenfalls auch die Tbätigkeit des Verlegers eines nachgedrucklcn Werkes fällt, der von dem Nachdruck keinerlei Kenntnis hat, weil der Nachdruck für seine Rechnung erfolgt und die Verbreitung desselben zu seinem Vorteil geschieht, (et. Ent scheidungen in Civilsachen Band 12 Seite 105.) Von diesem Gesichtspunkte aus konnte die Vorinstanz in jedem Falle in dem Beschwerdeführer, als dem Herausgeber, Verleger und Mitbesitzer des' -Westfälischen Heinis-, für dessen Rechnung der Nachdruck ausgeführt wurde und zu dessen Vorteil er gereichte, den Veranstalter im Sinne des tz 18 sehen. Sie war in dieser Annahme auch dadurch nicht gehindert, daß sie in der Thätigkeit des Mitangeklagten T. die gesetzlichen Merk male nicht einer Beihilfe zur Veranstaltung des Nachdrucks, sondern der Thäterschaft erblickt hat. Denn wie das Reichsgericht bereits in Ver schiedenen Entscheidungen ausgeführt hat. ist bei der durch tz 18 eit. be- zeichneten Thätigkeit des Nachdrucks die Möglichkeit einer Mitveranstaltung nicht ausgeschlossen; vielmehr kann neben demjenigen, für dessen Rechnung und zu dessen Vorteil der Nachdruck hergestelll wird, auch derjenige recht lich als Veranstalter gelten, welcher den sonstigen geschäftlichen Apparat zur Anfertigung des Nachdrucks in Bewegung setzt und den Nachdruck nicht als fremde, sondern als eigene Thal will. sek. Entscheidungen in Strafsachen Band 9 Seite 110, Band 12 Seite 35.) Ob der Mitangeklagte T. eine Thätigkeit entwickelt hat, in welcher alle Thatbestandsmomenle einer Mitveranstaltung gesunden werden konnten, ist nicht zu erörtern, weil wegen seiner Verurteilung ein Rechts mittel nicht eingelegt ist. Für die Prüfung der von dem Beschwerde führer geltend gemachten Rüge genügt der Nachweis, daß die Vorinstanz ohne Rechtsirrtum eine Mitvcranstallung annehmen konnte. Sodann hat die weitere Prüfung einzutreten, ob die Vorinstanz rechtlich geirrt hat, als sie annahm, daß dem Beschwerdeführer eine schuld hafte Veranstaltung des Nachdrucks zur Last falle, und ob sie dabei den Begriff der Fahrlässigkeit, in welcher sich nach ihrer Annahme die Schuld des Beschwerdeführers verkörperte, verkannt hat. In dieser Beziehung ist in dem angefochtenen Urteile für erwiesen erachtet, daß der Mitangeklagte T. das im Feuilleton zu verwendende
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