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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1871
- Sprache
- Deutsch
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Kollmann'sche Buchh. i» Augsburg. 9062 Hildebald s v. Schwallgau Minnelieder. Uebersetzt u. m. begleit. Texte tzrSg. v. I. Schrott. 4. « <^; cart. » 27Vs Nz<; geb. * i Vs <^i geb. m. color. Titel >,. Bild ' 1L Maier in Stuttgart. 9068. Unterrichtsstunden, kaufmännische. 46—49. Hft. gr. 8. L sh '? 9064.2u8tLiidv, die ivirllisokallliclien. im Luden u. Oslen Asiens. 6. n. 7. lltß:. llex.-3.' ä^ Mcylcr'sch« Buchh., Vcrl.-Cto. in Stuttgart. 9065.Braudauer, I. F., deutsches Sprach- „.Lesebuch. 7. Aufl. gr.8. ^ 9066.Ocstcrlen, Th., Schulgrammatik dcrfranzölischenSprachen,.Berücksicht. d. Latein. Für untere u. nüttlcrc Klassen. Laut- u. Formenlehre. 2. u. 3. JahrScurs. gr. 8. * 21 N/ 9067.Regeln u. Wörterverzeichniß f. die deutsche Rechtschreibung. 6.Aufl. gr.8. ' 2^2 N/ 9068.8vott, IV., Ilm lady ok »I,e lalee. 4. Ld. 32. 12 kl/ 9069.Seycrjcn, I., Elementarbuch der französischen Sprache nach Seiden- stücker'schcn Grundsätzen. 11. Aufl. gr. 8. 18 N-k 9070 /eittuksIn s. den Unterricht in der Oescbiciite. 2. 3ust. er. 8. " 2-L Orell, Füßli 8 Eo. in Zürich. 9071.Keim, Th., Geschichte Jesu v. Nazara. 3. Bd. I.Lfg. gr.8. »1^27N-k Gebr. Partei in Berlin. 9072 Heigel, k., Ohne Gewissen. Roman. 8. * 1 ^ 9073 Putlitz,G.zii, Funken unter der Asche. Novelle. 8. *lVz>?; geb. "1U NoKbcrg'schc Buchh. in Leipzig. 9074.Sicheuhaar, E„ Lehrbuch d. sächsischen Privatrechts. 2. Lsg. gr. 8. Schloeßmann in Gotha. 9075.1ieadil>88, essv enxlisli. pari 1. öiiebubr's tsles ok greesi Heroes. Zr. 16. Oarl. ' ^ ^ H. Schultze in Leipzig. 9076. Bormauu, A., Grundzüge der Erdbeschreibung. 8. Aufl. 8. * l/h ^ 9077. —üb. Erziehung n. Unterricht. 3. Aufl. gr. 8. ' 1 >/» Spamer in Leipzig. 9078. Buch» das, der Erfindungen, Gewerbe u. Industrien. 6. Aust. 4. Lfg. Ler--8. * sh Staudinger'schc Buchh. in Würzburg. 9079. Tadelte rur Omreclinuna d. Oeldpreisss vom dayer. in das neue meiri8cke Kerviodt. ?o>. ln Lomm. ' 2 ki/ 9080. — sur Umrechnung d. Oeldpreises d. glt. bsyr. k'IüssiAÜeits- u. Iroclrenliolilmssses in das neue welri8che älsss. bol. ln klomm. 9081. — rur Umrechnung d. Oeldpreises vom hwkerigen hängen- u. kläebenmass in das neue melri8clie blass. ?oi. ln Lowm. '2 K-f B. Tauchnih in Leipzig. 9082.0o1Isetioi» os britisi, autlwrs. Lopz-rigkt edil. Vol. 1175. gr. 16. * lnkalt: 8kut Up in Par!« IV. 8hepp»rä. Verlagsbuchhandlung des „Athenäum" in Pest. 9083.XeIetl, X., Uebersiobt der kevöllieruog d. Ltaalüßebietes, der VVohnverkZItnis8e u. llausibiere sämmllicker händer der unga rischen lirvne. 16. * Vs Waldow in Leipzig. 9084.7 Waldow, A.» die Buchdruckerkunst u- die ihr verwandten Geschäfts zweige in ihrem techn. u. kaufmänn. Betriebe. 1. Bd. 8. Lfg. gr. 4. Wolfs in Gohlis-Leipzig. 9085. Mucke, I. R., abgedrungene Erklärung gegen Herrn Prof. Mauren- brechrr in Königsberg. 8. * 2>/s Nz< Nichtamtlicher Theil. Rechtsfälle. Im Namen des Deutschen Reichs. In Sachen Moritz Adolph Hofmeister's und Wilhelm Friedrich BenedictHofmeister's, als Inhaber der Musikalienhandlung inFirma Friedrich Hofmeister, Kläger, wider Moritz Schäfer, Be klagten, hat das Bundes-Oberhandelsgericht zu Leipzig in seiner Sitzung vom 28. Juni 1871, an welcher Theil genommen haben: der Präsident Or. Pape, der Vice-Präsident Or. Drechsler und die Bundes-OberhandelsgerichtsrätheP o nath, Schmih, Or. Gold schmidt, Or. Voigt und Werner, auf die vom Beklagten gegen das Bl. 79 der Acten zu lesende Erkenntniß cingewendete Berufung für Recht erkannt: daß gedachtes Erkenntniß, wie hiermit geschieht, lediglich zu be stätigen, Beklagter auch die Kosten des Rechtsmittels den Klä gern zu erstatten schuldig. Die Bl. 90b, 95b, 100 verzeichneten Ertrajudicialien bleiben, soweit sie sich auf das Rechtsmittel beziehen und aus den öffentlichen Acten zu benrtheilen sind, gleich wie die Bl. 101 liquidirtcn Ge richtskosten unvermindert. Von Rechts Wegen. Gründe. Der Beklagte gründet seine Anfechtung des appellationsgcricht- lichen Erkenntnisses aufdie Voraussetzung, daß der vorige Richter, nach dem seit dem 1. Januar 1871 das Bundesgesetz vom 11.Juni1870 in Kraft getreten, die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall anzuwenden gehabt habe; daß dem Bundesgesetze rückwirkende Kraft im vollsten Umfange und insbesondere auch nach der Richtung hin beigelegt sei, daß ein Prcßerzeugniß (Schriftwerk, musikalische Komposition), welches nach der bis dahin gültig gewesenen Gesetz gebung Schuh gegen Nachdruck genossen habe, desselben mit dem In krafttreten des Bundesgesehes verlustig werde, wenn das letztere selbst einen solchen Schutz nicht gewähre, mit anderen Worten: daß die Vervielfältigung eines Schriftwerkes, wenn dieselbe den Charakter des rechtswidrigen Nachdruckes nach der früheren Gesetzgebung an sich getragen habe, diesen Charakter verliere, wenn das Bundesgeseh denselben nicht anerkenne, daß endlich dieser Fall hier eintrete, da die vom Beklagten bewerkstelligte Herausgabe der sogenannten Wittmann'schen Unterrichtsbriefe, in welcher die vorigen Richter einen rechtswidrigen Nachdruck in Gemäßheit der bisherigen Landes gesetze erkannt, eine solche im Sinne des §. 47. des citirten Bundcs- gesetzes nicht darstclle, und daß deshalb die Abweisung der Klage habe erfolgen müssen. Dieser Ausführung gegenüber würde es sich nun zunächst um die Frage handeln, ob der Appellationsrichter den richtigen Standpunkt eingeschlagen hat, wenn er bei Beurtheilung der gegen das Erkenntniß ersterJnstanz gerichteten Berufung lediglich die zurZeit derErtheilung dieses Erkenntnisses gültige Gesetzgebung berücksichtigt hat. Wäre dem Appellationsrichter darin nicht beizutrcten, so würde an zweiter Stelle die Frage nach dem Umfange der dem Bundesgesetze nach 8- 58. beiwohnenden rückwirkenden Kraft der Erwägung sich dar- bietcn. Er können aber beide Fragen auf sich berufen bleiben, wenn die Ansicht des Beklagten, daß die Herausgabe der Wittmann'schen Unterrichtsbriefe nach §.47. des Bundesgesetzes einen rechtswidrigen Nachdruck nicht darstellen würde, verworfen werden muß. Und dies ist in der That der Fall. Es muß anerkannt werden, daß auch unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes eine andere Entscheidung, als wie sie die vorigen In-
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