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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1871
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Mitglied desselben wird Schwan in Mannheim genannt; .1) wird den auswärtigen Buchhändlern, welche dies Privilegium benutzen, das Recht cingcräumt, sich bei dem Handelsgericht ciuschreiben zu lassen und einen Deputirtcn zn demselben aus ihrer Mitte zu wäh len; 4) den Eingeschriebenen wird die Versicherung gegeben, daß ihre Verlagsartikel in den pfälzischen Landen weder nachgedrnckt, noch in Nachdrücken verkauft werden sollen. Alle Jahre soll ein Verzeichniß solcher Buchhändler und Bücher durch den Druck bekannt gemacht werden; 5) wird den Eingeschriebenen zollfreie Ein- und Ausfuhr zugesichcrt; 6) wird den Eingeschriebenen oder ihren Factorcn und Handlungsdienern, sobald sie sich in den churpfälzischen Landen auf halten, aller Rechtsschutz zugesichcrt. In Nr. 3 des erste» Jahrgangs (1778) beginnt ein Verzeich niß der Bücher, welche nach der Leipziger Michaelis-Messe 1777 bis jetzt herausgekommen sind. Die später» Jahrgänge setzten dies für jene Tage gewiß sehr nützliche Vcrzeichniß nicht fort- Die Num mern 19, 20 und 21 haben einige für den Buchhandel nützliche Mit theilungen bezüglich Eensur und Nachdruck; diese Artikel geben aber dem Herausgeber Veranlassung, sich zu entschuldigen, daß er so viel (?) buchhändlerische bringe, er werde von nun an auch für den an dern Theil der hiesigen und auswärtigen Leser sorgen und diese Ge genstände auf eine Zeitlang bei Seite setzen. Dieser Versicherung kommt der Redacteur auch gewissenhaft nach, denn in der ganzen Folgezeit bringt er nichts mehr, was auf den Buchhandel specicll Be zug hätte, wir müßten denn noch dazu rechnen die „Kurze Geschichte des Druckes geographischer Karten von A. F. Büsching", dem be kannten Geographen, in Nr. 30 des ersten Jahrgangs, und die Prcß- polizeiverordnung vom 2. Oct. 1779 in Nr. 39 des dritten Jahrgangs. Dieser fehlt aber die Ortsbezeichnung, wahrscheinlich ist sie kaiserlich und von Wien ausgegangen. Sie mag der Sonderbarkeit halber wörtlich folgen. Auszug derjenigen Punkte, welche in Gemäßheit des höch sten Hos-DccretS vom 2. Oct. 1 779 und i» oonkoi mitate des Com mis si on s - 0 ouoI u «i vo m 6. Nov. a. c. dcn Buchkändlcrn von der Commission den 26. Nov. bedeutet worden, l) Diejenige den Buchhändlern abgcnoinmcnc, und in dem Oatalogo libb. prulübb. vermerkte Bücher sind zu consisciren, und in die UniversitälS-Bibliotbek abzugeben; die übrige» sind, unter K. K. mautcimtlicher Sigillirung, anher Land zu schicken. Dem — aber, welcher auf eine arglistige Weise verbotene Bücher einschleppet, ist ein scharfer Verweis in lscio Oomminsionis zu geben, mit der ernstlichen Warnung, falls er noch einmal aus solche Art betreten würde,-inan wider ihn mit Sperrung der Handlung und einer enipsind- lichcn Strafe Vorgehen würde. 2) Jederzeit den Tag nach geschehener Com- inission sollen die Buchhändler entweder selbst, oder durch ihre Leute, in dem Revisionszimmer erscheinen, und sich die da vermerkt verbotenen und suSpcn- dirten Bücher abschreiben. Ihre verbotenen und suöpendirtcn Bücher blei ben in dem Revtsionsziininer, bis sic anf ihre Kosten unter K. K. maut- ämtlicher Sigillirung außer Land geschickt werden. 3) wird ihnen die Auherlandschickung nur das erstemal gestattet; das zweytc und dritte mal aber werden ihnen die Bücher consiscirt, und sie, falls eine Arglist mit unterliefe, noch empfindlich gestraft; und zwar 4) die Buchhändler, die sich einer geflissentlichen Ueberschreitung der Gesetze betreten lassen werden, wer den das erstemal mit einer Geldstrafe, das zwcitemal mit einer chöhcrn und empfindlicher» Strafe, und das drittem»! dergleichen frevelhafte und incorrigtble Ucbertreter mit Niedcrlegung des Gewerbes zu bestrafen sehn. Auch sollen sie auf ihre Handlungs-Bediente Acht habe», weil sic, im Fall einer Mitwissenschaft, für selbe haften müssen; sowie jene selbst die schärfste Züchtigung zu erwarten haben. 5) Diejenigen Buchhändler, welche ihre Handlungs-Bediente mit verschiedenen Büchern auf das Land verabschicke», müsse» sich zuvor mit einem Licenz-Zettcl versehen. Diesen Licenz-Zcttel wird der Herr Appellationsrath Kanka, der diesfalls als CommissariuS er nannt worden, nach vorgcnommencr Einsicht in das Verzcichnih der ein zuschickenden Bücher unentgeltlich ertheilen. 6) Soll es keineswegs ge stattet seyn, einen Büchcrkatalog ohne vorhcrgegangene Censur zu drucken. In einem solchen Katalog darf nicht einmal ein er^a xokedsm erlaubtes, um so weniger ein ganz verbotenes Buch gesetzt werden. Dieses wird be sonders dem — schen Factor IV. — bedeutet werden. Auch den Artikel in Nr. 35—37 des ersten Jahrgangs „Bücher-Jnguisilion in Prag", aus Schlözer's Briefwechsel abge druckt, wollen wir noch hierzu rechnen. Er wirft ein interessantes Schlaglicht auf die Censurverhältnisse jencrZcit; nicht nur die Buch händlerläger, sondern auch Privatbibliotheken wurden von einer ertra eingesetzten Revisions-Commission durchsucht. Den übrigen Raum des Blattes füllen Notizen, öfter von literarhistorischem In teresse für uns, zumeist aber Anzeigen von Autoren, die zu Pränu merationen oder Subscriptionen auf projectirte Werke einladeu, die von buchhändlerischcm oder von literarhistorischem Interesse sind. Das erstere biete» sie insofern, als sie Einblicke in den Bücherver trieb jener Zeit geben, da sie die Bedingungen für Buchhändler wie für die Privatsubscribentensammler mittheilen, zwischen welchen die Herren Autoren allerdings keinen Unterschied machen. So enthält Nr. 23 des vierten Jahrgangs die Ankündigung des 2. Theils von: „Cramer's Klopstock. Er und über ihn." Den Correspondenteu werden I5°ch und für jedes Exemplar, das über 50 ist, 17 hh zuge sichcrt. Bei der Bezahlung wird abgezogen: das Briefporto, der Betrag für aufgegebene Inserate, die Zoll- und Frachtgebühren. Der Herausgeber verlangt das Geld, nachdem angekündigt worden, das Buch sei erschiene», er trägt aber außerdem noch die Kosten der Emballage und ersetzt verlorengegangene Packete. In Nr. 4 des ersten Jahrgangs lesen wir eine Anzeige: „Diejenigen, welche Sub scription auf das Schauspiel: »Nathan der Weise vonG.E. Lessing« angenommen, oder noch anzunehmen Lust haben, sollen für ihre Mühwaltung 15'sh abziehen, und werden zugleich ersucht, ihre Sub- scribeuten entweder an die Voßische Buchhandlung in Berlin, oder au den jüngeren Herrn Lessing daselbst, oder an dessen Bruder in Wolfenbüttel unfrankirt einzusenden. Die Subscription kann bis Ostern angenommen werden, doch wird man es gern sehen, wenn die Herren Collectcurs uns fortan meldeten, wie viel sie schon hätten und ungefähr noch bekommen würden. Denn zur Oster-Messe er scheint dieses Stück ganz gewiß, und die Herren Subscribenten kön nen die schleunigste Ablieferung ihrer Exemplare, die frankirt zugc- schickl werden, erwarten." Miscellen. Nach einem Erkenntniß des Bundcs-Oberhandels- geri chts zu Leipzig darf der Speditionsunternchmcr von Annoncen die vollen Jnsertionskostcn, abzüglich des stipulirten Rabatts, ver langen, wenn er auch durch vortheilhaftcs Abkommen mit den be treffenden Rcdactionen oder Verlegern diese» weniger oder gar nichts zn zahlen hat. Derselbe hat, wie jeder Spediteur, die Instructionen seines Committenten strict zu befolgen. In Kürze erscheint im Verlage von Cohen L Sohn in Bonn, von der bewährten Meisterhand Joseph Keller's gezeichnet und in Kupfer gestochen, Rafael's Sixtinische Madonna (Tn Unclonnn cli 8an 8>8to) in fünf verschiedenen Druckgatlungen im Preise von 25, 35, 50, 65 u. 100 Thlr. (öprsuve st'nrtists). „Schon wer Keller's ebenso liebevoll wie sorgfältig ausgeführte Zeichnung sah", so schreibt Anton Springer, „war erstaunt, wie nahe Keller dem Originale gekommen, wie vortrefflich er den Ton und die Haltung des Bildes erfaßt, wie genau und richtig er auch das Kleinste und Einzelste getroffen hat, ohne daß er sich im Detail verlor oder über demStreben, den allgemeinen Eindruck des Rasael- schen Werkes festzuhaltcn, unbestimmt blieb. Und was die Zeichnung versprach, erfüllt vollständig der Stich: ein Werk langjähriger Arbeit voll begeisterter Hingabe und emsigsten Fleißes. Keller's Kupferstich ist Rafael's würdig. Wir wünschen dem Düsseldorfer Meister Glück zur Vollendung seines Meisterwerkes und zweifeln nicht, daß er mit diesem Stich ein Licblingsblatt aller Kunstfreunde geschaffen hat."
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