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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18710708
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187107089
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1871
- Monat1871-07
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Erschein! außer Sonntags täglich. — B;S früh 9 Uhr eingehende Anzeigen 'kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt Beiträge für das Börsenblatt sind an di>? Redaction — Anzeigen aber an die Eroedition desselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum dcS BörscnvercinZ der Deutschen Buchhändler. M 154. —Leid zig, Sonnabend den 8. Juli. 1871. Amtlicher Theil. Bekanntmachung des Reichskanzlers zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer. Vom 23. Juni 1871. Nachdem der Bundesrath die von ihm zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wcchsclstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869 (Börsenbl. 1869, Nr. 152), gefaßten, durch die Bekanntmachung vom 13. Dccember 1869 (Börsenbl. 1869, Nr. 298) veröffentlichten Beschlüsse infolge der Erklärung dieses Gesetzes zum Rcichsgesetze ergänzt hat, werden diese Be schlüsse mit den Ergänzungen nachstehend bekannt gemacht. I. Zn 8- 3. des Gesetzes. Behufs der Umrechnung der in einer anderen als der Thalerwährnng ansgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstcmpclabgabe sind für die nach stehend bczeichneten Währungen die dabei bemerkten Mittelwerthe bis auf Weiteres festgesetzt und allgemein im ganzen Bundes gebiete bei der Berechnung des Wechselstempels zum Grunde zu legen: Süddeutsche und Nieder ländische Währung . . 7 Gulden 4 Thlr. — Gr. Bremer Louiöd'or Thalcr . 10 Thalcr Gold . . . — 11 - - - Hamburger Mark Banko 2 Mark — 1 - — - Pfund Sterling .... 100 Pfund — 675 - — - Francs oder Lire . . . 300 FrcS. oder Lire . . — 80 - - - Ocstcrreichischc Währung. 150 Gulden — 85 - - - desgleichen 1 Gulden (effectiv) . . — 1 - - - Russische Währung. . . 100 Rubel Silber . . . — 85 - - - desgleichen 1 Rub. Silb. (effectiv) — 1 - 2 - Nordamerikanische Wäh rung 1 Dollar — 1 - — - desgleichen 1 Dollar (csiecliv) . . — 1 - 12) - Dänische Währung . . . 100 Thaler R. M. . . . — 75 - — - Schwedische Währung . . 1000 Thaler R. M. . . . --- 375 - - - Finnische Währung . . 1000 Mark — 269 - — - Spanische Währung . . 8 Pesos Inertes sie 20 reales <>e Velton — 11 - — - Portugiesische Währung . 1 MilrsiS — I) - - II. Zu 13. Nr. 2. des Gesetzes. In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung dcrBundesstempelmarkcn zu Wech seln und den dem Wechselstempcl unterworfenen Anweisungen u. s. w. (8. 24. des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind ans der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament n. s. w.), der sich auf der Rückseite befindet, dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Jndossamen- Achtunddreihigster Jahrgang. tes, Blanko-Indossamentes n. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt. Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder zuschreiben. Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letzteren bleibende leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, daß zu einem Indossamente oder sonstigem Vermerke neben der Marke kein Raum bleibt. 2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen min destens die Anfangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungsweise der Firma Desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durch- streichnng oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B.: H. 7./1. 70., statt: Hamburg, 7.Januar 1870; E-F.M. statt: Ernst Fried rich Moldenhaucr, oder N. V. B. statt Norddeutsche Vercinsbank). Es ist jedoch auch zulässig, den Cassationsvermerk ganz oder- einzelne Thcile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdrnck herznstellen. Enthält der Cassationsvermcrk mehr als nach dem Vorstehen den erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der An fangsbuchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u.s.w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschricbenen Stücke (Anfangsbuchstaben des Wohnortes und Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden. 3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blautet kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempel marken ergänzt werden. Stcmpelmarken, welche nicht in der vorgeschricbenen Weise ver wendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (8. 14. des Gesetzes). III. Zu 8-24. Nr. 1. des Gesetzes. Die nachstehend, je unter einer Nummer anfgeführten Plätze werden insofern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen ansgestellten und an dem anderen zahlbaren Anweisungen in Bezug ans die Wcchsclstcmpel- . abgabe als Platzanweisnngen zu betrachten sind: 1) Hamburg und Altona, 2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt, 3) Elber feld und Barmen, 4) Aachen und Burtscheid, 5) Frankfurt a/M und Vockenheim, 6) Saarbrücken und St. Johann, 7) Ernstthal und> Hohenstein, 8) Annaberg und Bnchholz, 9) Bremerhafcn und Geestemünde, 10) Stuttgart und Cannstadt, 11) Ulm und Neu- 295
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