Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1871
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- 1871-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1871
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- Deutsch
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Bunde sich zum Polizcivogt und Büttel für die Einzelstaateil machen und jede freiere Regung des Volksgcistes in diesen von Reichs wegen unterdrücken solle. Im Gcgcntheil bat man damit eine werthvolle Bürgschaft schaffen wollen für eine Regelung dieser Materien in jenem freien und hohen Geiste, welcher einer großen Nation und ihren Institutionen zukommt. Eine würdige Aufgabe der Reichsgesetzgebung über die Presse wird es daher sein, die letzten in den Einzclgesctzgebungcn noch zurückgebliebenen Spuren des Polizeispstems in Behandlung der Presse zu vertilgen und diese letztere mit allen nöthigen gesetzlichen Garantien, wie gegen den Miß brauch der Freiheit, so aber auch gegen jeden polizeilichen Mißbrauch zu umgeben. Die Reichsgesetzgebung wird damit nicht bloß einen verdienstlichen Act der Gerechtigkeit gegen die Presse und die Prcßgewcrbe üben, welche bisher in vielen denlschen Staaten nock immer nur eine halbgcduldcte, argwöhnisch überwachte, gleichsam unter Polizeiaufsicht stehende Existenz führten; sie wird nicht bloß zeigen, daß sic Vertrauen hat zu dein Geiste des Volks als einem innerlich gesunden, zu der Kraft des Reichs und seiner Institutionell als durch einzelne Ausartungen der Presse nicht zu erschütternden, — sondern sie wird zugleich (darin ähnlich der deutschen Gewerbeordnung) durch Ab schaffung einer Menge von präventiven Anstalten und Unnöthigmachnng der dafür bis jetzt aufgewandtcn bcamtlichen Manipulationen wieder ein wesent liches Stück jener bnrcaukratischen Viclregiercrei beseitigen, welche auf der freien Entwickelung unsers Volkslebens schon zu lange so schwer gelastet bat. Der leichtern Uebersicht und des bessern Anhalts halber für eine öffentliche Discussion hat der Verfasser des Referats seine Ansichten, beziehentlich Vorschläge über ein deutsches Reichsprcßgcseh sogleich in der Form von „Grnndzügen" zu einem solchen formulirt. Die selben fassen sich in nur zehn Paragraphen zusammen und lauten so: 8. l. Zum selbständigen Betriebe von Buch- und Steindruckereien, Bnch- und Kunsthandlungen, Antiqnariatsgcschäfteu, Leihbibliotheken, Lcsecabincten, sowie zum Verkaufe von Zeitungen, Zeit-, Flug- und andern Druckschriften oder von bildlichen Darstellungen in bestimmten Geschäftslocalcn bedarf es einer behördlichen Erlaubniß (Concession) nicht. Es gelten dafür lediglich die Bestimmungen der Deutschen Gewerbeordnung vom 22. Juni 1369, 8. 14. 15. 1t8. §. 2. Eine Entziehung der Befugniß zum selbständigen Betriebe irgend eines der obigen Gewerbe kann weder im richterlichen, noch im administrativen Wege stattfinden. Alinea 3. in 8. 143. der Gewerbeordnung, welches diese Be fugniß noch zuläßt, wird aufgehoben. §. 3. Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Schrift- oder Bildwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und andern öffentlichen Orten, sowie für das Anheften von Placaten gelten die Vorschriften in §8- 43. 55. 57. der Deutschen Gewerbeordnung. 8- 4. Verbrechen oder Vergehen, welche durch die Verbreitung eines PrcßerzeugnisseS verübt werden, unterliegen den cinschlagcnden Bestimmungen des Deutschen Strafgesetzbuchs. Als Verbreitung im Sinne gegenwärtigen Gesetzes gilt cs, wenn das betreffende Prcßcrzeugniß verkauft, öffentlich an geschlagen, ausgestellt, an öffentlichen Orten, in Leihbibliotheken, öffentlichen Lejecabineten -c. zu Jedermanns Einsicht auSgelcgt, oder wenn es dergestalt verlheilt worden ist, daß jede beliebige Person ein Exemplar erhalten konnte. Den Erzeugnissen der Buchdruckerpresse stehen gleich im Sinne dieses Gesetzes alle andern Vervielfältigungen von Schrift oder Bild auf mechani schem oder chemischem Wege. §. 5. Für den Inhalt eines Schrift- oder Bildwerkes haftet zunächst der Verbreiter (Sortimcntsbuchhändler, Antiquar, Kolporteur, Leihbiblio- thekar rc.). Wenn jedoch auf dem Schrift- oder Bildwerke der Name des Drucker? oder Herstellers (Photographen, Litographen), oder des Verlegers, Herausgebers, NedactcurS oder Verfassers wahrheitsgemäß angegeben ist, oder wenn der Verbreiter vor Beginn der eigentlichen Untersuchung eine dieser Personen dem Gerichte namhaft macht, und wen» die betrefscndc Person sich im Bereiche der Gerichtsbarkeit des Reichs befindet, so soll angenommen werden, der Verbreiter habe im guten Glauben gehandelt und von der Strafbarkeit des Inhalts keine Kenntnis; gehabt. Ausgenommen bleibt der Fall, wo die Beschaffenheit des verbreiteten Schrift- oder Bildwerkes selbst oder die Art der Verbreitung die Annahme einer Unkennlniß des Verbreiters von dem strafbaren Inhalte ansschließt. Unter denselben Voraussetzungen wie der Verbreiter wird auch der Drucker oder Hersteller durch Nennung des Verlegers, Herausgebers, Re- dactcurS oder Verfassers. der Redac'.cur oder Herausgeber durch Nennung de« Verfassers von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei. Doch muß rücksichtlich des Verfassers nachgewicsen werden, daß die Ver öffentlichung des Schrift- oder Bildwerkes mit seiner Genehmigung oder Zulassung geschah. Keine der obengenannte» Personen kann gezwungen werden, ihren Vor mann zu nennen. 8- 6. Wenn ein Gericht (nach 8- 41. 42. dcS Deutschen Strafgesetz buchs) auf die Vernichtung eines Schrift- oder Bildwerkes erkennt, so kann ein solches Erkcnntniß niemals ein allgemeines Betricbsvcrbot einer ganzen Zeitung, Zeitschrift, Sammelschrift, eines mehrbändigen Werkes, einer zu sammenhängenden Reihenfolge von Bildern oder von Musikalicn zur Folge haben. Ebenso wenig darf ein derartiges Betriebsvcrbot im administrativen Wege, auch nicht indirect durch Entziehung des PostdcbitS, verhängt werden. Dabei gilt es gleich, ob die betreffende Zeitung, Zeitschrift, Sammelschrift, Bildcrserie oder dgl. im In- oder Auslände erschienen ist. 8. 7. lieber alle von Amts wegen zu verfolgenden Gesetzesübertretungen, welche durch die Presse begangen werden, entscheiden Geschworene. 8. 3. Die durch ein Schrift- oder Bildwerk begangenen Verbrechen oder Vergehen verjähren binnen sechs Monaren von dem Erscheinen desselben an. Als solches gilt die erstmalige öffentliche Ankündigung, Anheftung oder Ausstellung des betreffenden Schrift- oder Bildwerkes. 8. 9. Eine Beschlagnahme eines Schrift- oder Bildwerkes darf nur von einer richterlichen Behörde verfügt und nur kraft eines schriftlichen, den strafrechtlichen Grund der Verfolgung und den dadurch betroffenen Theil des Schrift- oder Bildwerkes genau bezeichnenden Befehls vollzogen werde». Ein Wiederabdruck des mit Beschlag belegten Prcßcrzeugnisses ohne die als strafbar bezeichnet«! Stellen ist statthaft. Die Beschlagnahme hat sich streng auf diejenigen Theile eines Preßcrzeuguisscs zu beschränken, welche von der für strafbar erachteten Stelle nicht zu trennen sind, also z. B. bei Zeitungen, wenn oas Hauptblatt allein etwas angeblich Straffälliges enthält, die Bei lagen frcizulassen. Ist die bcschlagnehmende Behörde rin Einzelrichtcr, so hat derselbe sofort die Entscheidung der nächstzusiändigcn richterlichen Collegialbehörde über Fortstellung oder Wicdcraufhcbung der Beschlagnahme einzuholen. Diese Entscheidung muß bei allen einmal wöchentlich oder öfter erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften binnen zwei, bei allen andern Schrift- oder Bildwerken binnen drei Tagen erfolgen. Hat eine Bestätigung der Beschlagnahme während dieser Frist durch die collegiale Gerichtsbehörde nicht stattgcfnndcn, so tritt die Beschlagnahme von selbst außer Kraft, und jede längere Vorcmhaltung der mit Beschlag belegten Exemplare kann als Eigcnthumsvcrlctzung von dem dadurch Geschädigten gerichtlich verfolgt werden. Auch steht es dem Bcthciligten frei, sofort neue Abdrücke des betreffenden PreßerzeugnisseS einschließlich der verfolgten Stellen zu veranstalten. 8 10. Alle Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Bundesstaaten, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, oder welche der Presse und den Preßgcwerbcn Leistungen oder Verpflichtungen auferlegcn, die in diesem Gesetze keine Begründung finden, sind ungültig. Insbesondere sind aufgehoben die Zeirungscautionen, der ZeitungSstempel, sowie jede andere Art der Besteuerung oder Belastung einzelner Prcßcrzcugnisse neben der all gemeinen Gewerbesteuer für die Preßgcwerbe. Die obigen Grundzüge sind begleitet von sehr ausführlichen Motiven, in denen versucht wird, namentlich diejenigen Bestimmungen darin, die von dem bisher Bestehenden weiter abweichen (wie die §§. 5. 6. 9.), ferner gewisse Auslassungen (z. B. wegen Nennung der Drucksirma, wegen der Berichtigungen in Zeitungen w.), zu be gründen und zu rechtfertigen. Eines Abdrucks dieser Motiven hier müssen wir bei ihrer Umfänglichkeit uns enthalten und betreffs der selben auf das Erscheinen des Referats selbst verweisen. Zur Geschichte der Holzschneidekunst. Augsburg, 20. Juni. Die Kunstgeschichte Augsburgs im 15. und 16. Jahrhundert liegt noch in argem Dunkel, und doch ist sie von 1500 bis 1520 besonders in Bezug auf die allgemeine Geschichte der Holzschneidekunst von größter Wichtigkeit. Der verstorbene Ar chivar Herberger hat in seiner Schrift: „Conrad Peutinger in sei nem Verhältnis) zum Kaiser Maximilian. 4. Augsburg 1851" auf den Seiten 26 — 32 nach Urkunden des Augsburger Stadtarchivs interessante Mittheilungen gemacht, und der Drucke in Gold, Sil ber und Farben mit „dreh Formen", die von 1507—1512 gefertigt worden, erwähnt, aber weder er noch ein anderer Kunstschriftsteller haben einen Holzschnitt gekannt, der um diese Zeit in acht Farben gedruckt wurde. Es ist das mit Ornamenten umgebene Wappen des Kardinals Lang von Wellenburg, Erzbischofs von Salzburg, eines gebornen Augsburgers, 270Millim. hoch und 225 Millim. breit; die Farben, die zum Druck verwendet wurden, sind: Roth, Schwarz, Gold, Hell grau, Dnnkelgrau, Oliven-Grün, Blau und Fleischfarbe, selbst die Schatten sind in das Bild, das den Eindruck einer schönen Glas-
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