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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1866
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1866-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1866
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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136, 12. November. Nichtamtlicher Theil. 2369 schöpfungen fordert die Conscqucnz, daß man die juristische Grenzlinie zwischen Photographie und Zeichnung oder Gemälde zu Gunsten der crstern beseitige. Der Verfasser führt dies in einer Reihe von Beispielen und Stufen durch. Die Abzeichnung einer bestimmten Stadt, eines bestimmten Hafens, Berges, Wal. des steht zwar auf einer andern Stufe als die Jdeenlandschaft im Charakter einer bestimmten Gegend, z. B. Kalckreuth's ,,Schloß des heiligen Graal" im Charakter des Pyrenäengebirges. Aber auch jene Abzeichnung gilt als schutzberechtigtes Kunstwerk. Denn die Formgebung ist geschützt. Aus gleichem Grunde wird der Schutz der Photographie ge fordert. England und Frankreich kennen ihn und haben ihrer seits durch internationale Verträge ihn anerkannt. Unsere Ge setzgebung aber ist, wie aus ihrem Wortlaut, aus Praxis und Literatur dargethan wird, noch in chaotischen Zuständen. Diese in festen gemeingültigen Prinzipien zu organisiren, ist die Ten denz des Verfassers, welche derselbe mit eingehendem Verständniß der bezüglichen Interessen verfolgt. So entschieden er die berech tigten Forderungen der Künstler und Kunstverleger wahrt, so achtet er doch auck die nothwendige Freiheit des industriellen Ver kehrs in der Sphäre, welche nicht mehr die des Kunstwerks ist. Mögen die wissenschaftlich durchgeführten und technisch be leuchteten Untersuchungen des sehr beachtenswerten Buches in der Rechtswissenschaft und m der Praxis der Gerichte und arti stischen Sachverftändigenvereine allmählich Anerkennung finden, mögen sie zu authentischer Auslegung der einschlagcnden Gesetze führen, mögen sie bei der mehrfach in Deutschland begonnenen neuen Nachdrucksgesetzgebung berücksichtigt werden; immer wird dem Verfasser ein wesentliches Verdienst bleiben. Der Schutz, welcher in diesem Gebiet noch angestrebt wer den muß, ist ein Postulat des Rechtsbewußtscins, eine Forderung volkswirthschaftlichec Gerechtigkeit, welche erstmals vor nunmehr 28 Jahren Frhr. v. Cotta in der württcmbergischcn Scändever- sammlung an die Spitze der Verhandlungen über ausgedehnteren Rechtsschutz der Autoren gestellt und mit den Worten ausge sprochen hat: ,,Nicht allein der Schutz des Eigenthums ist die Aufgabe des Rechtsstaats, sondern auch der Schutz der Arbeit und des Arbeitsverdienstes." (Allg. Ztg.) Entgegnung. Jeden unparteiischen Leser des werthvollen Schriftstückes von Hrn. Seemann in Nr. 133 d. Bl., hoffe ich, wird die Art und Weise dieses Angriffes unangenehm berührt haben und ihm sofort Absicht und Motive des Hrn. Verfassers klar geworden sein. Wenn Hr. Seemann sich nicht scheut,' den Inhalt einer Privatcorrcspondenz in gehässiger Weise der Oeffenrlichkeit prcis- zugeben, so beweist ec dadurch, abgesehen davon, daß er längst entschiedene und längst entschlummerte Streitfragen zu einer Waffe gegen mich zu benutzen sucht, daß ihm, wenn auch vielleicht die Gesetze der deutschen Sprache, nicht aber die des Anstandes und der Bildung geläufig sind. Unterm 23. Juli d. I. erhielt ich von Fräulein Henriette Davidis einen Brief, worin sie von mir die öffentliche Erklärung verlangte: die in meinem Familien-Journal enthaltenen „Prak tische Winke" seien von mir aus der ersten Auflage der von ihr verfaßten „Hausfrau" nachgedruckt. Dieses Schreiben setzte mich natürlich in Erstaunen, da ich die betreffenden Artikel von einem früheren Mitarbeiter meines Journals in der That als Manu skript gekauft und bezahlt halte. Um so mehr ließ mich die außer dem darin enthaltene Schadenersatz-Forderung von beiläufig 40 Friedrichsd'oc sowie alle möglichen anderen Drohungen un berührt. Einige Zeit darauf erschien, leider in meiner Abwesenheit, Hr. Seemann in meinem Comptoir, um „im Aufträge des Fräulein Davidis" wegen dieser Angelegenheit mit mir zu schrecken. Es wurde ihm von meinem Commis nicht nur das be treffende Heft des Familien-Journals freiwillig übergeben, son dern ihm auch das Manuskript gezeigt. Als ihm von meinem Commis die Sache von meinem Standpunkte darzulegen versucht wurde, äußerte Hr. Seemann, „das gehe ihn auch weiter nicht an, er handle nur im Aufträge des Fräulein Davidis, ja er habe sogar den Auftrag, eventuell Beschlag auf das Journal legen zu lassen". Nachdem mir nun mein Sachwalr, dem ich die Angelegen heit zur Prüfung übergeben hatte, erklärte, der angebliche Nach druck sei nicht ersichtlich, und wenn wirklich geschehen, müsse von der Verfasserin selbst erst die Originalität der Recepte bewiesen sein, legte ich verschiedenen in der Kochkunst undHaushaltung er fahrenen Damen die Davidis'sche „Hausfrau" vor und erfuhr von ihnen, daß sie etwas Neues, Originales in dem Buche nicht gefunden hätten. Da überdies aus den eigenen Worten der Ver fasserin im Vorworte, „es seien nur solche Recepte ausgenommen, die sie selbst geprüft habe", wenigstens die Nicht-Originalität hervorgeht, entschloß ich mich, die sogar durch gütige Vermit telung des Hrn. Seemann auf die Hälfte bescheiden reducirte Enlschädigungsforderung nicht zu leisten. Wenn die Frau Ver fasserin sich zu der Forderung des Schadenersatzes dadurch veran laßt sieht, daß sie ihren Plan , aus der alten Hausfrau eine neue zu machen oder wenigstens das alte Buch zu einem neuen über Landwicthschaft u. s. w. selbst auszunutzen, vereitelt glaubt, so finde ich diesen Grund wenigstens ebenso naiv wie originell. Glaubt Hr. Seemann die unfruchtbar gebliebenen Drohun gen des Fräulein Davidis durch seine Erklärung: die Angelegen heit berühre ihn nach erfolgter Erwerbung der Davidis'schen Schrif ten nun persönlich, zu rehabilitircn, so wird er selbst wissen,warum seine damit beabsichtigte Spekulation fehlschlug. Denn zur Zeit, wo der „Nachdruck" geschehen sein sollte, gehörte ihm der Davi dis'sche Verlag noch nicht, was ja seine eigene Acußerung in meinem Comptoir, „er handle nur im Aufträge der Verfasserin", zur Genüge beweist. Wenn Hr. Seemann ferner selbst einge steht, daß er überzeugt ist, ich sei von einem früheren Mitarbei ter dupirt worden, dennoch aber die Sache benutzt, mich bei meinen Herren Collegen in Mißkredit zu bringen und das An sehen meines Journals durch seinen „Dreithalerwitz" zu schädi gen, so wirft das in meinen Augen auf das Seemann'sche Ge- schäflsprinzip ein höchst zweifelhaftes Licht, das ihm als Preß» Polizisten alle Ehre machen würde. Wenn ferner Hr. Seemann in seinem Briefe mich zu unter weisen versucht, was meinem Journal Ehre macht und was nicht, und ich mir von ihm, als einem Unberufenen, dergleichen verbitte, so bedaure ich, wenn der von mir gebrauchte Ausdruck Hrn. Seemann unverständlich war, und hoffe, daß er ihn jetzt verstehen gelernt hat. A. H. Payne. Miöceüen. Leipzig, l2.Nov. Auf Freitag den 23. os. Mts. fällt hier die Feier eines Bußtages, daher in der nächsten Woche wegen der dadurch veränderten Hauptexpedition der hiesigen Herren Commissionärc die Verschreibungen um einen oder einige Tage früher als gewöhnlick hier einzutreffen haben. Vor kurzem brachte die Deutsche Allgemeine Zeitung und nach ihr das Börsenblatt die nicht uninteressante Mittheilung, daß eine Berliner Buchhandlung vom zweiten Semester d. I.
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