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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1884
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Nichtamtlicher Theil. Zur Handhabung des Eolportage-Paragraphcn. Die praktische Anwendung des neuen Colportage-Gesetzes hat sich bereits in einem Falle recht unangenehm fühlbar gemacht. Wir entnehmen Berliner Blättern übereinstimmende Nach richten über eine Mittheilung des „Schwäbischen Wochenblattes", welches uns leider nicht im Original vorliegt. Die „National-Zeitnng" schreibt: Dem in Stuttgart erscheinenden „Schwab. Wochenbl." zufolge sind einem Colporteur zu Frankfurt a/O. aus Grund der Bestimmung der am t. Januar d. I. in Kraft getretenen Gewerbeordnungsnovelle unter Anderem nachstehende Zeitschriften als zur Colportage unge eignet von der bei der Behörde cingereichtcn Liste gestrichen worden: „Schorcrs Familienblatt", „Universum", „soo Jahre Ber liner Geschichte", „Buch der Erfindungen" und „Vom Fels zum Meer"! Nach der jüngsten Novelle zur Gewerbeordnung können von der Colportage Druckschriften ausgeschlossen werden, welche „in sitt licher oder religiöser Beziehung Aergcrniß zu geben geeignet sind". Wan wird noch manche erbauliche Auslegung dieses Products conscr vativ-klerilaler Gesetzgebung erleben. Die „Germania", welche die gleiche Nachricht bringt, begleitet diese mit folgendem Commentar: Rach der jüngsten Novelle zur Gewerbeordnung können von der Colportage Druckschriften ausgeschlossen werden, welche „in religiöser oder sittlicher Beziehung Aergcrniß zu geben geeignet sind". Das „Universum" ist uns ganz unbekannt; was wir aber gelegentlich von den anderen Schriften gesehen haben, läßt uns das Verbot räthsclhast erscheinen. Wenn auch einige der Schriften durchaus nicht mit unseren religiösen und sittlichen Bestrebungen harmoniren, so können wir sie doch keineswegs zu den Aergcrniß gebenden Productcn rechnen, deren Verbreitung die Polizei hindern darf. Es wird Aufklärung abzu warten sein. Die Auslegung der „Nat.-Ztg." veranlaßte nun folgende be richtigende Zuschrift des Frankfurter Regierungspräsidenten von Heyden-Cadow: „In der Abendausgabe vom gestrigen Tage Nr. 27. be findet sich eine dem „Schwäbischen Wochenblatt" entnommene Mittheilung, daß einem Colporteur zu Frankfurt a. O. aus Grund der am 1. Januar or. in Kraft getretenen Gewcrbe- ordnungsnovelle verschiedene Zeitschriften (Schorcrs Familien blatt, Universum, 500 Jahre Berliner Geschichte, Buch der Erfindungen, Vom Fels zum Meer) als zur Colportage ungeeignet von der bei der Behörde eingereichten Liste gestrichen seien, und wird daran die Bemerkung geknüpft, man werde noch manche erbauliche Auslegung dieses Produktes conservativ- klerikaler Gesetzgebung erleben. Zwecks Hebung dieser Befürch tung, soweit sie sich auf vorstehende Angabe gründet, theile ich der geehrten Redaktion mit der Bitte, diese Zeilen ihrem Leserkreise nicht vorenthaltcn zu wollen, ergebenst mit, daß der aus Frankfurt a. O. gemeldete Sachverhalt in so weit richtig ist, als einem dortigen Colporteur seitens der Polizeiverwaltung aus dem ihr zur Genehmigung vorgelcgten Verzeichniß eine erhebliche Anzahl Linundsünszigster Jahrgang. Schriften gestrichen ist, daß dagegen die weitere Mittheilung, diese Streichung sei erfolgt, weil die fraglichen Schriften zur Colpor tage ungeeignet seien, falsch ist. Wie bekannt, hat die Prüfung und Genehmigung der Col- portage-Verzeichnisse nach den neuerdings seitens der Centralinstanz erlassenen Bestimmungen durch den Regierungspräsidenten zu er folgen. Vor Bekanntwerden dieser Competenzregulirung und ledig lich zu dem Zwecke, um eine Stockung des Colportagebuchhandels zum 1. Januar o. im Interesse der Betheiligten zu vermeiden, habe ich in der zweiten Hälfte des Deccmber 1883 die Ortspolizei behörden der größeren Städte, sowie die Landräthe angewiesen, sich bis auf Weiteres der Prüfung und Genehmigung der fraglichen Verzeichnisse zu unterziehen. Die Frankfurter Polizeivcrwaltung hat aus dem ihr vorgelegten Verzeichniß zunächst diejenigen Schriften, mit denen eine Prämienzusicherung verbunden war, und weiter alle diejenigen Werke gestrichen, welche ihr von dem Colpor teur zwecks Ermögi.chung einer materiellen Prüfung nicht vorgc- gelegt wurden. Eine Streichung von Werken wegen ihres Inhalts hat überhaupt nicht stattgesunden. Nachdem für die Folge die Prüfung der Colportagc-Ver- zeichnisse der Compctcnz der Localpolizeibehördcn entzogen ist, erübrigt eine Entscheidung der Frage, ob vielleicht die Frank furter Polizeivcrwaltung in ihrem Verlangen, sämmtliche in den. Verzeichniß aufgesührten Werke zunächst zwecks Prüfung des Inhalts vorgelegt zu erhalten, zu summarisch verfahren ist. Im Allgemeinen wird die Befugniß der zur Prüfung berufenen Instanz, sich sämmtliche in den Colportage-Verzeichnissen aufge führten Schriften zwecks materieller Prüfung vorlegen zu lassen, nicht in Zweifel zu ziehen sein; dagegen liegt cs im Interesse der Geschäftserleichterung für alle Betheiligtcn, von dieser Besug- niß bezüglich aller derjenigen Werke keinen Gebrauch zu machen, die dem prüfenden Beamten bereits bekannt sind. Achtungsvoll von Heyden-Cadow, Regierungspräsident zu Frankfurt a/O., Mitglied des Abgeordnetenhauses." Das genannte Blatt knüpft hieran folgende Bemerkungen: „Der Colportagc-Paragraph. „Die Mittheilung, welche der Regierungs-Präsident von Frankfurt a. O., der Herr Abg. v. Heyden-Cadow, uns über den aus Frankfurt berichteten Fall der Anwendung des Kolportage-Para graphen der letzten Gewerbeordnungs-Novelle zugehen ließ, hat die Bermuthung berichtigt, daß dort eine Anzahl vorthcilhaft bekannter Schriften als „geeignet, in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergcrniß zu geben", von der Colportage ausgeschloffen wurden; das letztere ist vielmehr geschehen, weil der Colporteur die betr. 50
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