2274 171, 28. Juli. Amtlicher Theil. l. Verträge mit Englano. Zusatzvertrag Art. IV. Die Frage, ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck ist, soll in allen Fällen von den Gerichtshöfen der bezüglichen Staaten, in Ge mäßheit der in jedem derselben geltenden Gesetze entschieden werden. Vertrag v. 13. Mai 1846. Artikel IV. An die Stelle der Zollsätze, welche zu irgend einer Zeit während der Dauer dieser Uebercinkunft von der Einfuhr nach dem vereinig ten Königreiche von fremden Büchern, Stichen und Zeichnungen zu entrichten sein mögen, sollen auf die Einfuhr von Büchern, Stichen oder Zeichnungen, welche innerhalb des Preußischen Gebietes er schienen sind und gesetzlich in das vereinigte Königreich eingeführt werden dürfen, lediglich die in der hier folgenden Liste specifieirten Zollsätze gelegt werden, und zwar: Zölle auf Bücher nämlich: Werke, ursprünglich im vereinigten Königreiche herausgegeben und in Preußen wieder erschienen, der Center 2 L 10 sd. Werke, nicht ursprünglich im vereinigten Königreiche herausge geben, der Centner 15 sll. Stiche oder Zeichnungen — schwarz oder colorirt — einzeln ein jedes Vs cl- gebunden oder geheftet das Dutzend 1^ ä. Es versteht sich, daß alle Werke, von denen ein Theil ursprüng lich in dem vereinigten Königreiche herausgegeben war, als „Werke II. Preußens Vertrag mit Frankreich. Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung bestimmt werde». Artikel 12. Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthigen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Ver wicklungen treffen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buch händler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfälti gungen der im Eigenthum von Unterthanen des anderen Landes be findlichen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vorEintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Ueber- einkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt werden. Diese Anordnungen sollen sich auch auf Clichös, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine er strecken, welche sich in den Magazinen bei den preußischen oder fran zösischen Verlegern oder Druckern befinden und preußischen oder französischen Originalen ohne Ermächtigung des Berechtigten nach gebildet sind. Indessen sollen diese Clichös, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ueberein- kunft an gerechnet, benutzt werden dürfen. Artikel 13. Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte, Lithographien und Photographien, Geographische oder See-Karten, Musikalien, Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, so wie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stiche oder Schrift zum Gebrauch für den Umdruck auf Papier, Gemälde und Zeichnungen, gegenseitig, ohne Ursprungs-Zeugnisse, zollfrei zugelassen werden. Artikel 14. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Preußen kom men, sollen in Frankreich sowohl zum Eingang, als auch zur un mittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage bei folgenden Zollämtern abgefertigt werden, nämlich: